Abschnitt IX. Strafgesetzbuch. Außenarbeit der Strafgefangenen. 671
wegen dieser Meuterei, auch wenn sie außerhalb der Anstalt begangen wird,
die Strafbestimmungen des §. 122 des Reichsstrafgesetzbuches zur Anwendung.
F. 6. Die von der Behörde bestellten Aufseher bei den außerhalb der
Anstalt beschäftigten Gefangenen (§§. 1, 2 und 3) sind befugt, zur Verhinderun
der Flücht,derielben nöthigenfalls von ihren Hieb= und Schußwaffen Gebrau
zu machen ½. Z *rm
§. 7. Die polizeiliche Gefängnißstrafe (Strafgesetzbuch §. 334):) kann
egen solche Gefangene?), welche sich auf ihre Kosten zu verpflegen außer
tande sind, auch in der Weise vollstreckt werden, daß dleselben während der
für die Gefängnißstrafe bestimmten Dauer, ohne in einer Gefangenanstalt ein-
geschlossen zu sein, zu Arbeiten, welche ihren Fähigkeiten und Verhältnissen an-
gemessen sind, angehalten werden.
Sie können zu dem Ende einer anderen öffentlichen Behörde überwiesen
werden, um sie so viele Tage zur unentgeltlichen Verrichtung von dergleichen
Arbeiten anzuhalten, als polizeiliches Gefängniß gegen sie erkannt ist.
Die Behörden sind ermächtigt, gewisse Tagewerke dergestalt zu bestimmen,
daß die Verurtheilten, wenn sie durch angestrengte Thätigkeit mit der ihnen
zugewiesenen Arbeit früher zu Stande kommen, auch früher entlassen werden
können.
§. 8. Die Bestimmungen der §s. 1 und 2 finden auch auf solche Ge-
fangene Anwendung, gegen welche auf Grund der vor Einführung des Straf-
esetzbuches gültig gewesenen Strafgesetze auf Zwangsarbeit, Festungsarbeit oder
Htrafarbeit erkannt worden ist.
Vd., die Entschädigung der Strafanstaltsbeamten bei der Beschästigung von Ge-
sangenen außerhalb der Anstalt betr., 21. Juni 1876 (G. S. S. 257).
) An die Stelle der bisherigen Vorschriften über den Waffengebrauch der
Strafanstalts= und Gefängnißbeamten treten fortan die folgenden Bestimmungen:
Den Beamten der Strafanstalten und Gefängnisse ist bei Ausübung des Dienstes
der Gebrauch der ihnen anvertrauten Hieb= und Schußwaffen gestattet:
1. wenn entweder ein Angriff auf ihre Person oder auf Andere erfolgt oder sie
oder Andere mit einem solchen bedroht werden:
2. wenn ein Gefangener in den Besitz eines Werkzeuges, welches zu gefährlichen
Angriffen dienen kann, sich gesetzt hat und der Aufforderung, solches abzulegen, nicht
nachkommt;
3. wenn Gesangene sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften einen Aus-
bruch unternehmen, die Anstaltsbeamten oder die mit der Beaufsichtigung Beauf-
tragten angreifen, denselben Widerstand leisten oder sie zu Handlungen oder Unter-
lassungen zu nöthigen suchen;
4. wenn ein Gefangener sich der Ergreifung bei versuchter Flucht thätlich oder
durch gefährliche Drohungen widersetzt, oder auf ergangene wiederholte Aufforderung
von dem Fluchtversuche nicht abläßt. —
Von den Waffen darf nur insoweit Gebrauch gemacht werden, als es zur Unter-
drückung der Meuterei, zur Verhinderung des Fluchtversuchs, zur Abwehr des Angriffs,
oder zur Ueberwindung des Widerstandes erforderlich ist. Von der Schußwaffe darf
mit Ausnahme des Falles, daß es sich um die Abwehr eines unmittelbaren Augriffes
auf die Person handelt, nur nach erfolgloser Warnung und jedesmal nur dann Ge-
brauch gemacht werden, wenn andere Mittel nicht zum Ziele führen würden. Ob
bei Mentereien die Schußwaffe anzuwenden ist, bestimmt der Anstaltsvorsteher oder
dessen Stellvertreter. In jedem Falle des Waffengebrauchs ist der Sachverhalt sofort
sestzustellen und der vorgesetzten Behörde Anzeige zu machen, Res. 7. Mai 1894
(M. Bl. S. 84).
2) §. 334 Str. G. B. 14. April 1851.
2) Das Ges. 11. April 1854 findet auf Schulversäumniß-Sträflinge nicht An-
wendung, Res. 29. Mai 1858 (C. Bl. U. V. 1859 S. 120).
Zur Haftstrafe verurtheilte Personen dürfen nur nach Maßgabe des 8§. 362 Str.
G. B. zu Arbeiten angehalten werden — Forstfrevler nach Maßgabe des §. 14 Forst-
diebstahlsges. 15. April 1878 (G. S. S. 2229.