Abschnitt II. Die Preußische Verfassung. Erste Kammer. 53
Gesetz vom 7. Mai 1853 (G. S. S. 181), betreffend die Bildung der
Ersten Kammer.
Artikel 1. Die Erste Kammer wird durch Königliche Anordnung ge-
bildet, welche nur durch ein mit Zustimmung der Kammern zu erlassendes
Gesetz abgeändert werden kann.
Die Erste Kammer wird zusammengesetzt aus Mitgliedern, welche der
König mit erblicher Berechtigung oder auf Lebenszeit beruft.
Artikel 2. Mit der Publikation dieser Königlichen Anordnung treten
die Artikel 65, 66, 67 und 68 der Verfassungs-Urkunde vom 31. Januar
1850 und das interimistische Wahlgesetz für die Wahlen zur Ersten Kammer
in den Fürstenthümern Hohenzollern vom 30. April 1851 außer Wirksamkeit
und der vorstehende Artikel 1 dieses Gesetzes an deren Stelle.
— — — ——„
Verordnung:) vom 12. Oktober 18354 (G. S. S. 54s), wegen Bildung
der Ersten Kammer.
§. 1. Die Erste Kammer besteht: „ »
1. aus den Prinzen Unseres Königlichen Hauses, welche Wir, sobald sie
in Gemäßheit Unserer Hausgesetze die Großjährigkeit erreicht haben,
in die Erste Kammer zu berufen uns vorbehalten,
2. aus Mitgliedern, welche mit erblicher Berechtigung, Z
3. aus Mitgliedern, welche auf Lebenszeit von Uns berufen sind.
Zu Anmerkung 2 auf S. 52.
4. der in Anm. 1 erwähnte privilegirte Gerichtsstand;
5. Mitgliedschaft im Herrenhause, Vd. 12. Okt. 1854 (G. S. S. 41) F. 2, 2.
Die Befreiung von der Einkommensteuer ist gegen Enischädigung in Wegfall ge-
kommen, Ges. 24. Juni 1891 (G. S. S. 175) §s. 4 und Ges. 18. Juli 1892
(G. S. S. 210). Die Befreiung von der Grund= und Gebäudesteuer ist nach deren
Aufhebung als Staatssteuer bedeutungslos.
Wegen der Gemeindeeinkommensteuer vergl. Kommunalabgabenges. 14. Juli
1893 (G. S. S. 152) §. 40 Abs. 3 und Ausf. Anw. dazu Art. 25.
Weder die Instr. 30. Mai 1820 noch das Ges. 10. Juni 1854 finden Anwen-
dung auf die Standesherren in den 1866 erworbenen Provinzen; für diese kommen
die alten Bundesgesetze und die auf Grund derselben ergangenen landesherrlichen Ge-
setze, Verordnungen und Rezesse zur Anwendung; für die Herzöge von Arenberg=
Meppen erging das Ges. 27. Juni 1875 (G. S. S. 327).
Wegen der Mitglieder der Familien des Hannover'schen Königshauses, des Kur-
hessischen und Herzoglich Nassanischen Fürstenhauses, vergl. die beiden Vd. 28. April
1867 (G. S. S. 536 und 541) §. 8, und die Vd. 11. Mai 1867 (G. S. S. 597)
§. 9. Nach dem Einkommensteuerges. 24. Juni 1891 sind von der Einkommensteuer
befreit: 1. die Mitglieder des Königlichen Hauses und des Hohenzollernschen Fürsten-
hauses; 2. die Mitglieder des Hannoverschen, Kurhessischen und Nassauischen Fürsten-
hanses.
Die den Häuptern und Mitgliedern der Familien der vormals freien Reichsstände,
sowie der gleichgestellten Familien nach zugestandenem Rechte auf Befreiung von
ordentlichen Personalsteuern und auf Bevorzugung hinsichtlich derselben sind durch Ges.
18. Juli 1892 (G. S. S. 210) seit 1. April 1893 aufgehoben.
Nach Ges. 18. Juni 1876 (G. S. S. 245), der hannoverschen Kr. O.
6. Mai 1884 F. 53, der hessen-nassauischen 7. Juni 1885 §. 54, der westfälischen
31. Juni 1886 §. 99 und der rheinischen 30. Mai 1887 §F. 99 steht einzelnen Me-
diatisirten das Recht zu, sich durch Stellvertreter an Kreistagswahlen zu betheiligen
und bei Bestellung von Amtsvorstehern, Bürgermeistern 2c. gehört zu werden. Vergl.
Arndt a. a. O. S. 50 ff.
1) Reglement 12. Okt. 1854 (M. Bl. S. 189) und A. E. 5. Nov. 1861
(M. Bl. S. 261), betr. die Ausführung der oben stehenden Verordnung.