Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt IX. Strafgesetzbuch. Vorläufige Entlassung. 677 
Rückforderung aus dem Vermögen des Gefangenen — aus der Anstaltskasse zu 
erstatten. 
§. 18. Ueber den An= und Abzug vorläufig entlassener Strafgefangener, über 
die denselben auferlegten besonderen Beschränkungen, sowie über deren Führung und 
etwaigen Widerruf der Entlassung sind von den Ortspolizeibehörden fortlaufende Nach- 
weisungen zu führen, welche im Dezember jeden Jahres dem Landrathe oder, wenn 
die Ortspolizeibehörde dem Regierungspräsidenten unmittelbar untergeordnet ist, 
diesem letzteren eingereicht werden. 
Von den Landräthen werden die Nachweisungen kreisweise zusammengestellt und 
demnächst ebenfalls der Regierung vorgelegt. 
Die Regierungspräsidenten haben auf Grund der Nachweisungen im Laufe 
des Januar jeden Jahres dem Ministerium des Innern über die Zahl der in ihren 
Bezirken vorhandenen vorläufig entlassenen Strafgefangenen, sowie über die Erfahrungen 
Bericht zu erstatten, welche in Bezug auf dieselben im Laufe des verflossenen Jahres 
gemacht worden find. 
  
Entlassungs-Ausweis. 
Signalement. Vorzeiger dieses, d. . rebenstehend fignalifirte 
aus. ........ 
von dem Königlichen gericht zu. ..... .... 
wegen 
zu einen Strafe von ... ... Jahren 
verurtheilt und am . . ten..... . .. . ... 18 zur 
Strafverbüßung eingeliefert, ist auf Grund Beschlusses des 
Unterschrift. Königlichen Justiz-Ministeriums in Gemäßheit des §. 23 
des Strafgesetzbuches für den Norddeutschen Bund vom 
31. Mai 1870 unter dem heutigen Tage der Haft vorläufig 
entlassen worden. D. selbe hat sich über 
nah Kreitss. zu begeben, 
woselbtt. binnen Tagen einzutreffen 
und nach vorgängiger Meldung bei der Ortspolizeibehörde 
................ Aufenthalt zu nehmen hat. 
Die gegen d. ......... . . ..- festgesetzte 
Strafzeit läuft, falls ein Widerruf der Entlassung nicht 
erfolgt, am . . ten ........ . ... 18 bb. 
............ den..ten.........18.. 
(L. S.) 
Königliche deeeeein 
Verhaltungs-Vorschriften 
für vorläufig entlassene Strafgefangene. 
1. Der vorläufig entlassene Strafgefangene steht unter spezieller polizeilicher 
Kontrolle und hat sich allen Maßregeln, welche die Ortspolizeibehörde zur 
Aueübung der letzteren vorzuschreiben für angemessen erachtet, unweigerlich zu 
ügen. 
2. Der Entlassene darf ohne ortspolizeiliche Erlaubniß den Entlassungs= oder 
späteren Aufenthalts-Ort auf länger als 48 Stunden nicht verlassen und an 
einem andern Orte nicht ohne Erlaubniß der Ortspolizeibehörde dieses letzteren 
auf länger als 48 Stunden Aufenthalt nehmen. 
Die ortspolizeiliche Erlaubniß zum Verlassen des Entlafsungs= oder späteren 
Aufenthaltungs-Ortes, sowie zu jedem neuen Aufenthalte ist unter polizeilicher 
Gestellung vor die Ortspolizeibehörde und Vorzeigung des Entlassungsaus- 
weises nachzusuchen. » 
3. Entlassene Strafgefangene, welche an dem Entlassungsorte innerhalb der vor- 
geschriebenen Frist nicht eintreffen, oder sich demnächst ohne ortspolizeiliche
	        
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