680 Abschnitt IX. Strafgesetzbuch. Polizei-Aufsicht.
Ebenso sollen von derselben andere Verurtheilte, welche sich während der Straf-
verbüßung gut geführt haben, und deren Unterkommen in der Freiheit ein gesichertes
ist, in der Regel befreit bleiben.
§. 3. Die Stellung unter Polizei-Aufsicht wird von derjenigen Landespolizei-
behörde (Regierungspräsident) angeordnet, zu deren Bezirke der Ort gehört, nach
welchem der Verurtheilte aus der Strafzeit entlassen wird (Entlassungsort), oder
an welchem derselbe später Aufenthalt nimmt.
In Ansehung von Ausländern (§. 8), welche einen festen Wohnsitz innerhalb des
Preußischen Staatsgebietes bisher nicht gehabt haben, steht die Anordnung der
Maßregel der Landespolizeibehörde des Bezirkes zu, in welchem die Freiheitsstrafe
verbüßt ist.
. Stellung unter Polizei-Aussicht kann nur bis zum Ablaufe von fünf!) Jahren
von dem Tage der Beendigung der Freiheitsstrafe gerechnet, angeordnet oder aufrecht
erhalten werden.
Bei vorläufig zur Entlassung gekommenen Verurtheilten wird die Freiheitsstrafe
erst mit dem Tage als beendet angesehen, an welchem die in dem Erkenntnisse fest-
gesetzte Strafzeit abgelaufen ist.
§. 4. Behufs Vorbereitung der Beschlußnahme über die nach §. 3 dieser In-
struktion zu treffende Anordnung hat der Gefängnißvorstand 14 Tage vor der Ent-
lassung eines Verurtheilten, gegen welchen auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt
worden ist, der Ortspolizeibehörde des Entlassungsortes ein Zeugniß über die Füh-
rung des Verurtheilten während der Strafverbüßung nebst einem Gutachten der Kon-
ferenz der Gefängniß-Oberbeamten über die Angemessenheit der Polizei--Aufsicht zu
Übersenden.
E bei der betreffenden Anstalt eine Beamtenkonferenz nicht, so ist das Gut-
achten von dem Vorstande in Gemeinschaft mit dem Anstaltsgeistlichen abzugeben.
Ist der Verurtheilte ein Ausländer, welcher einen festen Wohnsitz innerhalb des
Preußischen Staatsgebietes bisher nicht gehabt hat, so werden die vorgezeichneten
Schriftstücke der Landespolizeibehörde, in deren Bezirk die Anstalt belegen ist, und zwar
mindestens 4 Wochen vor Beendigung der Strafzeit unmittelbar übersandt.
§. 5. Unter Berücksichtigung des Gutachtens der Gefängnißbehörde (s. 4) und
der sonst in Betracht kommenden Umstände (§. 2) hat die Polizeibehörde des Ent-
lassungsortes alsbald nach dem Eintreffen des Verurtheilten, über dessen weitere Be-
handlung Beschluß zu fassen, und, falls sie die Stellung unter Polizei-Aufsicht für
nothwendig erachtet, die Anordnung derselben bei der Landespolizeibehörde sofort in
Antrag zu bringen.
Die Stellung des Antrages bleibt, falls Seitens der Ortspolizeibehörde zunächst
davon Abstand genommen sein sollte, innerhalb der im §. 3 dieser Instruktion be-
zeichneten Zeitdauer auch nachträglich zulässig.
Die Zulässigkeit zur Stellung des Antrages geht, falls der Verurtheilte verzieht
auf die Polizeibehörde des jedesmaligen neuen Aufenthaltsortes desselben über.
In dem Antrage ist die Zeit, für welche die Stellung unter Polizei-Aufsicht für
nothwendig erachtet wird, zu bezeichnen.
Demselben werden die im §. 4 bezeichneten Schriftstücke, sowie, falls der Ver-
urtheilte den Aufenthalt gewechselt hat, die Führungsatteste der betreffenden Ortspolizei-
behörden beigefügt.
Bezieht sich der Antrag auf einen Verurtheilten, welcher bis zum Ablaufe der
Strafzeit vorläufig entlassen gewesen ist, so genügt die Beifügung der Führungsatteste
der Ortspolizeibehörden. Das Gutachten der Gefängnißbehörde wird in diesem Falle
von der Landespolizeibehörde unmittelbar erfordert.
1) Auf Grund des früheren Strafgesetzbuches, welches die Stellung unter Polizei-
Aussicht auf die Dauer von zehn Jahren zuließ, erkannte das O. Trib. unterm
27. Jan. 1854 (J. M. Bl. S. 128), daß die durch verschiedene Erkenntnisse er-
kannten Polizei-Aufsichten nebeneinander zu vollstrecken seien, so daß die Dauer nie-
mals 10 Jahre übersteigen dürfe. In analoger Weise wird auch die Bestimmung
des §. 38 des neuen Strafgesetzbuches zu interpretiren sein, welcher den Landespolizei-
behörden die Befugniß, den Verurtheilten unter Polizei-Aussicht zu stellen, nur für eine
Zeitdauer von höchstens fünf Jahren giebt.