Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

54 Abschnitt II. Die Preußische Verfassung. Erste Kammer. 
§. 2. Mit erblicher enschtiaung #ebörn zur Ersten Kammer: 
1. die Häupter der fürstlichen Hänser von Hohenzollern-Hechingen!) und 
Hohenzollern-Sigmaringen; 
2. die nach der Deutschen Bundes-Akte vom 8. Juni 1815 zur Stand- 
schaft berechtigten Häupter der vormaligen Deutschen reichsständischen 
Häuser in Unseren Landen; 
3. die übrigen:) nach Unserer Verordnung vom 3. Februar 1847 zur 
Herren-Kurie des Vereinigten Landtages berufenen Fürsten, Grafen 
und Herren. 
Außerdem gehören mit erblicher Berechtigung zur Ersten Kammer die- 
jenigen Personen, welchen das erbliche Recht auf Sitz und Stimme in der Ersten 
Kammer von Uns durch besondere Verordnung verliehen wird. Das Recht 
hierzu wird in der durch die Verleihungs-Urkunde festgesetzten Folge-Ord- 
nung vererbt. 
§. 3. Als Mitglieder auf Lebenszeit wollen Wir berufen: 
1. Personen, welche Uns in Gemäßheit der folgenden Paragraphen prä- 
sentirt werden; 
2, die Inhaber der vier großen Landes-Aemter im Königreich Preußen ?); 
3. einzelne Personen, welche Wir aus besonderem Vertrauen ausersehen. 
Aus denselben wollen Wir „Kron-Syndici“ bestellen, welchen Wir 
wichtige Rechtsfragen zur Begutachtung vorlegen, imgleichen die Prü- 
fung und Erledigung rechtlicher Angelegenheiten des Hauses anver- 
trauen werden. 
§. 4. Das Präsentationsrecht steht zu: 
1. den nach Unserer Verordnung vom 3. Februar 1847 zur Herren-Kurie 
des Vereinigten Landtags berufenen Stifterny); 
2. dem für jede Provinzs) zu bildenden Verbande der darin mit Ritter- 
ütern angesessenen Grafen, für je einen zu Präsentirenden; 
3. den Verbänden der durch ausgebreiteten Familien-Besitz ausgezeichneten 
Geschlechter, welche Wir mit diesem Rechte begnadigen; 
4. den Verbänden des alten und des befestigten Grundbesitzes; 
5. einer jeden Landes-Universitätt 
6. denjenigen Städten, welchen Wir dieses Recht besonders beilegen?). 
. 5. Die von den Stiftern zu präsentirenden Vertreter werden von 
den Mitgliedern derselben aus ihrer Mitte, die von den Universitäten zu prä- 
sentirenden von dem akademischen Senate aus der Zahl der ordentlichen Pro- 
fessoren, die von den Städten zu präsentirenden von dem Magistrate, oder 
in Ermangelung eines kollegialischen Vorstandes von den übrigen kommnnal- 
verfassungsmäßigen Vertretern der Stadt aus der Zahl der Magistrats-Mit- 
glieder erwählt. 
§. 6C. Die näheren reglementarischen Bestimmungen wegen Bildung der 
Verbände des alten und des befestigten Grundbesitzes — Landschafts-Bezirke 
— (§. 4 Nr. 4) und wegen Ausübung des Präsentationsrechts (§. 4 Nr. 1 
bis 6) werden von Uns erlassen. 
  
1) Das Haus HohenzollernHechingen ist ausgestorben. # 
) §. 2 Vd. 3. Febr. 1847 (G. S. S. 35): Wir ertheilen den Prinzen Unseres 
Königlichen Hauses, sobald sie nach Vorschrift Unserer Hausgesetze die Großjährigkeit 
erreicht haben, Sitz und Stimme im Stande der Fürsten, Grafen und Herren auf 
dem Vereinigten Landtage. Außerdem bilden den Herrenstand desselben: die zu den 
Provinziallandtagen berufenen vormaligen Deutschen Reichsstände (Fürsten und 
Grafen), die Schlesischen Fürsten und Standesherren und alle mit Virilstimmen be- 
gabten, oder an Kollektivstimmen betheiligten Stifter, Fürsten, Grafen und Herren 
der acht Provinziallandtage. 
2) Das Oberburggrafen-, Obermarschall-, Landhofmeister= und Kanzleramt. 
4) Der Domstifter zu Brandenburg, Merseburg und Nanmburg. 
5) Die Altmark gehört in ständischer Beziehung zur Provinz Brandenburg. 
6!) Ueber das Präsentationsrecht der Städte vergl. A. E. 21. Okt. 1854, 
29. Sept. 1860, 26. Okt. 1867, 12. Mai 1876 und 6. Okt. 1879 (R. u. St. A. 
1879 Nr. 243).
	        
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