696 Abschnitt X. Gerichtsverfassung. Landgerichte.
§. 56. Schöffen und Vertrauensmänner des Ausschusses, welche ohne genügende
Entschuldigung 1) zu den Sitzungen nicht rechtzeitig sich einfinden oder ihren Obliegen.
heiten in anderer Weise sich entziehen, sind zu einer Ordnungsstrafe von fünf bis zu
eintausend Mark, sowie in die verursachten Kosten zu verurtheilen.
Die Verurtheilung wird durch den Amtsrichter nach Anhörung der Staats.
anwaltschaft ausgesprochen. Erfolgt nachträglich genügende Entschuldigung, so kann
die Verurtheilung ganz oder theilweise zurückgenommen werden. Gegen die Ent-
scheidungen sindet Beschwerde von Seiten des Verurtheilten nach den Vorschriften der
Strafprozeßordnung statt.
8. 57. Bis zu welchem Tage?2) die Urlisten aufzustellen und dem Amtsrichter
einzureichen sind, der Ausschuß zu berufen und die Ausloosung der Schöffen zu be-
wirken ist, wird durch die Landesjustizuerwaltung bestimmt.
Fünfter Titel. Landgerichte.
§. 58. Die Landgerichte werden mit einem Präsidenten und der erforderlichen
Anzahl von Direktoren und Mitgliedern besetzt.
§. 59. Bei den Landgerichten werden Civil- und Strafkammern gebildet.
§. 70. Vor die Civilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen
gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche nicht den Amtsgerichten zuge-
wiesen sind.
Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Werth des Streitgegenstandes aug-
schließlich zuständig:
1. für die Ansprüche, welche auf Grund des Gesetzes vom 1. Juni 1870 über
die Abgaben von der Flößerei oder auf Grund des Gesetzes über die Rechts-
verhältnisse der Reichsbeamten vom 31. März 1873 gegen den Reichefiskus
erhoben werden;
2. für die Ansprüche gegen Reichsbeamte wegen Ueberschreitung ihrer amtlichen
Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen.
Der Landesgesetzgebung bleibt überlassen, Ansprüche der Staatsbeamten gegen
den Staat aus ihrem Dienstverhältnisse, Ansprüche gegen den Staat wegen Ver-
fügungen der Verwaltungsbehörden, wegen Verschuldung von Staatsbeamten und
wegen Aufhebung von Privilegien, Ansprüche gegen Beamte wegen Ueberschreitung
ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Diensthandlungen
sowie Ansprüche in Betreff öffentlicher Abgaben ohne Rücksicht auf den Werth des
Streitgegenstandes den Landgerichten ausschließlich zuzuweisen 3.
§. 71. Die Civilkammern sind die Berufungs= und Beschwerdegerichte in den
vor den Amtsgerichten verhandelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.
s. 72. Die Strafkammern sind zuständig für diejenigen die Voruntersuchung
und deren Ergebnisse betreffenden Entscheidungen, welche nach den Vorschriften der
Strafprozeßordnung von dem Gerichte zu erlassen sind; sie entscheiden über Beschwerden
gegen Verfügungen des Untersuchungsrichters und des Amtsrichters, sowie gegen Ent-
Zu Anmerkung 2 auf S. 695.
Mußte der Vertrauensmann oder Schöffe innerhalb seines Aufenthaltsortes einen
Weg bis zur Entfernung von mehr als zwei Kilometern zurücklegen, so sind ihm als
Reiseentschädigung für jedes angefangene Kilometer des Hinweges und des Rückweges
zwanzig Pfennige zu gewähren, Ausf. Ges. 24. April 1878 5S. 36.
Res. 3. Sept. 1879 (M Bl. 1880 S. 27): Die den Beisitzern zu zahlenden
Reisekosten und Tagegelder sind auf den Fonds der Regierungen zu Diäten, Fuhr-
und Versetzungskosten zu übernehmen. Vergl. Res. 20. Mai 1879 (M. Bl. S. 146).
) In öffentlichen Dienstverhältnissen befindliche mittelbare oder unmittelbare
Staatsbeamte können ihr Nichterscheinen mit Versagung des Urlaubs nicht ent-
schuldigen, E. Crim. I. 810. Wegen Vorschützens falscher Thatsachen vergl. §. 138
Str. G. B.
:) Die Gemeindebehörden haben die Schäöffeulisten alljährlich bis zum 1. August
aufzustellen und bis zum 1. September an die Amtsgerichte einzusenden, Res. 18. Jan.
1882 (M. Bl. S. 26).
2) Vergl. §. 39 Ausf. Ges. 24. April 1878.