Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

696 Abschnitt X. Gerichtsverfassung. Landgerichte. 
§. 56. Schöffen und Vertrauensmänner des Ausschusses, welche ohne genügende 
Entschuldigung 1) zu den Sitzungen nicht rechtzeitig sich einfinden oder ihren Obliegen. 
heiten in anderer Weise sich entziehen, sind zu einer Ordnungsstrafe von fünf bis zu 
eintausend Mark, sowie in die verursachten Kosten zu verurtheilen. 
Die Verurtheilung wird durch den Amtsrichter nach Anhörung der Staats. 
anwaltschaft ausgesprochen. Erfolgt nachträglich genügende Entschuldigung, so kann 
die Verurtheilung ganz oder theilweise zurückgenommen werden. Gegen die Ent- 
scheidungen sindet Beschwerde von Seiten des Verurtheilten nach den Vorschriften der 
Strafprozeßordnung statt. 
8. 57. Bis zu welchem Tage?2) die Urlisten aufzustellen und dem Amtsrichter 
einzureichen sind, der Ausschuß zu berufen und die Ausloosung der Schöffen zu be- 
wirken ist, wird durch die Landesjustizuerwaltung bestimmt. 
Fünfter Titel. Landgerichte. 
§. 58. Die Landgerichte werden mit einem Präsidenten und der erforderlichen 
Anzahl von Direktoren und Mitgliedern besetzt. 
§. 59. Bei den Landgerichten werden Civil- und Strafkammern gebildet. 
§. 70. Vor die Civilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen 
gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche nicht den Amtsgerichten zuge- 
wiesen sind. 
Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Werth des Streitgegenstandes aug- 
schließlich zuständig: 
1. für die Ansprüche, welche auf Grund des Gesetzes vom 1. Juni 1870 über 
die Abgaben von der Flößerei oder auf Grund des Gesetzes über die Rechts- 
verhältnisse der Reichsbeamten vom 31. März 1873 gegen den Reichefiskus 
erhoben werden; 
2. für die Ansprüche gegen Reichsbeamte wegen Ueberschreitung ihrer amtlichen 
Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen. 
Der Landesgesetzgebung bleibt überlassen, Ansprüche der Staatsbeamten gegen 
den Staat aus ihrem Dienstverhältnisse, Ansprüche gegen den Staat wegen Ver- 
fügungen der Verwaltungsbehörden, wegen Verschuldung von Staatsbeamten und 
wegen Aufhebung von Privilegien, Ansprüche gegen Beamte wegen Ueberschreitung 
ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Diensthandlungen 
sowie Ansprüche in Betreff öffentlicher Abgaben ohne Rücksicht auf den Werth des 
Streitgegenstandes den Landgerichten ausschließlich zuzuweisen 3. 
§. 71. Die Civilkammern sind die Berufungs= und Beschwerdegerichte in den 
vor den Amtsgerichten verhandelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. 
s. 72. Die Strafkammern sind zuständig für diejenigen die Voruntersuchung 
und deren Ergebnisse betreffenden Entscheidungen, welche nach den Vorschriften der 
Strafprozeßordnung von dem Gerichte zu erlassen sind; sie entscheiden über Beschwerden 
gegen Verfügungen des Untersuchungsrichters und des Amtsrichters, sowie gegen Ent- 
  
Zu Anmerkung 2 auf S. 695. 
Mußte der Vertrauensmann oder Schöffe innerhalb seines Aufenthaltsortes einen 
Weg bis zur Entfernung von mehr als zwei Kilometern zurücklegen, so sind ihm als 
Reiseentschädigung für jedes angefangene Kilometer des Hinweges und des Rückweges 
zwanzig Pfennige zu gewähren, Ausf. Ges. 24. April 1878 5S. 36. 
Res. 3. Sept. 1879 (M Bl. 1880 S. 27): Die den Beisitzern zu zahlenden 
Reisekosten und Tagegelder sind auf den Fonds der Regierungen zu Diäten, Fuhr- 
und Versetzungskosten zu übernehmen. Vergl. Res. 20. Mai 1879 (M. Bl. S. 146). 
) In öffentlichen Dienstverhältnissen befindliche mittelbare oder unmittelbare 
Staatsbeamte können ihr Nichterscheinen mit Versagung des Urlaubs nicht ent- 
schuldigen, E. Crim. I. 810. Wegen Vorschützens falscher Thatsachen vergl. §. 138 
Str. G. B. 
:) Die Gemeindebehörden haben die Schäöffeulisten alljährlich bis zum 1. August 
aufzustellen und bis zum 1. September an die Amtsgerichte einzusenden, Res. 18. Jan. 
1882 (M. Bl. S. 26). 
2) Vergl. §. 39 Ausf. Ges. 24. April 1878.
	        
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