Abschnitt X. Gerichtsverfassung. Landgerichte. 697
scheidungen der Schöffengerichte!). Die Bestimmungen über die Zuständigkeit des
Reichsgerichts werden hierdurch nicht berührt.
Die Strafkammern erledigen außerdem die in der Strafprozeßordnung den Land-
gerichten zugewiesenen Geschäfte.
§. 73. Die Strafkammern sind als erkennende Gerichte zuständig:
1. für die Vergehen, welche nicht zur Zuständigkeit der Schöffengerichte gehören;
2. für diejenigen Verbrechen, welche mit Zuchthaus von höchstens fünf Jahren,
allein oder in Verbindung mit anderen Strafen, bedroht sind. Diese Be-
stimmung findet nicht Anwendung in den Fällen der §§. 86, 100 und 106
des Strafgesetzbuchs;
für die Verbrechen der Personen, welche zur Zeit der That das achtzehnte
Lebensjahr noch nicht vollendet hatten;
für das Verbrechen der Unzucht im Falle des 8. 176 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs;
für die Verbrechen des Diebstahls in den Fällen der §§. 243 und 244 des
Strafgesetzbuchs;
für das Verbrechen der Hehlerei in den Fällen der §§. 260 und 261 des
Strafgesetzbuchs;
für das Verbrechen des Betruges im Falle des §. 264 des Strafgesetzbuchs.
74. Die Strafkammern sind als erkennende Gerichte ausschließlich zuständig:
für Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz vom 25. Oktober 1867, betreffend
die Nationatität der Kauffahrteischiffe 2c.;
(für die nach Artikel 206, 249 und 249a des Gesetzes vom 11. Juni 1870,
betreffend die Kommanditgesellschaften auf Aktien und die Aktiengesellschaften,
strafbaren Handlungen ?);
für Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§. 1, 2 und 3 des Ge-
setzes vom 8. Juni 1871, betreffend die Inhaberpapiere mit Prämien;
für die nach §. 67 und §. 69 des Gesetzes vom 6. Februar 1875, betreffend
die Beurkundung des Personenstandes 2c., strafbaren Handlungen;
5. für die nach §. 59 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 strafbaren Hand-
ungen.
§. 75. Die Strafkammer des Landgerichts kann bei Eröffnung des
Hauptverfahrens wegen der Vergehen:
1. des Widerstandes gegen die Staatsgewalt in den Fällen der §§. 113, 114,
117 Abs. 1 und des §. 120 des Strafgesetzbuchs; 2. wider die öffentliche Ordnung
in den Fällen des §. 123 Abs. 3 und des §. 137 des Strafgesetzbuchs; 3. wider die
Sittlichkeit im Falle des §. 183 des Strafgesetzbuchs; 4. der Beleidigung und der
Körperverletzung in den Fällen der nur auf Antrag eintretenden Verfolgung; 5. der
Körperverletzung im Falle des §. 223 a des Strafgesetzbuchs; 6. des Diebstahls im
Falle des §. 242 des Strafgesetzbuchs; 7. der Unterschlagung im Falle des §. 246
des Strafgesetzbuchs; 8. der Begünstigung; 9. der Hehlerei in den Fällen des §. 258
Nr. 1 und des §. 259 des Strafgesetzbuchs; 10. des Betruges im Falle des §. 263
des Strafgesetzbuchs; 11. des strafbaren Eigennutzes in den Fällen der S§. 288 und
298 des Strafgesetzbuchs; 12. der Sachbeschädigung in den Fällen der §§. 303 und
304 des Strafgesetzbuchs und 13. wegen der gemeingefährlichen Vergehen in den
Fällen des §. 327 Abs. 1 und des §. 328 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs; ferner 14.
wegen derjenigen Vergehen, welche nur mit Gefängnißstrafe von höchstens sechs Monaten
oder Geldstrafe von höchstens eintausend fünfhundert Mark, allein oder in Verbindung
mit einander oder in Verbindung mit Einziehung bedroht sind, mit Ausnahme der
in den §§. 128, 371, 396a, 301, 331 und 347 des Strafgesetzbuchs und der im
5. 74 dieses Gesetzes bezeichneten Vergehen; sowie 15. wegen solcher Zuwiderhandlungen
gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle, deren
Strase in dem mehrfachen Betrage einer hinterzogenen Abgabe oder einer anderen
Leistung bestehts);
1!) Ausnahmen Ger. Verf. Ges. 88. 160, 183.
„:) Seit Ges. 18. Juli 1884 (R. G. Bl. S. 123) veraltet; die entsprechenden
Strafandrohungen dieses Ges. gehören schon nach allgemeinen Vorschriften vor die
Strafkammern. Z
:) Hinzugekommen sind die in §8. 146 und 154 a Abs. 2 Gew. O. mit Strafe
bedrohten Vergehen. Vergl. Art. 6,2 Ges. 1. Juni 1891 (R. G. Bl. S. 261).
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