Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt X. Gerichtsverfassung. Staatsanwaltschaft. 701 
dem Reichskanzler hinsichtlich des Ober-Reichsanwalts und der Reichsanwälte; 
. der Landesjustizverwaltung hinsichtlich aller staatsanwaltlichen Beamten des 
betreffenden Bundesstaats; 
3. den ersten Beamten der Staatsanwaltschaft bei den Oberlandesgerichten und 
den # bandgerichten hinsichtlich aller Beamten der Staatsanwaltschaft ihres 
ezirks. 
§. 151. Die Staatsanwaltschaft ist in ihren Amtsverrichtungen von den Ge- 
richten unabhängig. 
5. 152. Die Staatsanwälte dürfen richterliche Geschäfte nicht wahrnehmen. Auch 
darf ihnen eine Dienstaufficht über die Richter nicht übertragen werden. 
§5. 153. Die Beamten des Polizei= und Sicherheitsdienstes sind Hülfsbeamte 
der Staatsanwaltschaft und sind in dieser Eigenschaft verpflichtet, den Anordnungen 
der Staatsanwälte bei dem Landgerichte ihres Bezirks und der diesen vorgesetzten 
Beamten Folge zu leisten!#). 
Die nähere Bezeichnung derjenigen Beamtenklassen, auf welche diese Bestimmung 
Anwendung findet, erfolgt durch die Landesregierungen?). 
— 
Zu Anmerkung 1 auf S. 700. 
Einhundert Mark zu erzwingen. Der Festsetzung einer Strafe muß die Androhung 
derselben vorausgehen. 
#§. 81. Die im §. 80 bezeichnete Befugniß steht ferner zu: den Staatsanwalt- 
schaften bei den Oberlandesgerichten und bei den Landgerichten hinsichtlich derjenigen 
Beamten des Polizei= und Sicherheitsdienstes, welche Hülfsbeamte der Staatsanwalt- 
schaft sind, mit Ausnahme solcher Beamten, welche ihr Amt als Ehrenamt versehen. 
Die Beamten der Staatsanwaltschaft bei den Oberlandesgerichten und den Land- 
gerichten sind angewiesen, von ihrer Befugniß zur Festsetzung von Ordnungsstrafen 
gegen die in der Verf. 15. Sept. 1879 (unten S. 704 f.) gedachten Hülfsbeamten 
der Staatsanwaltschaft erst Gebrauch zu machen, nachdem die ihnen im Hauptamte 
vorgesetzten Behörden vergeblich um Abhülfe ersucht worden find, Res. 7. Okt. 1879 
(M. Bl. 1880 S. 2). 
1) Vergl. §. 57 Disziplinarges. oben S. 267. Nicht nur Haft= und Preßsachen, 
sondern alle Strafsachen sind Eilsachen. Die dieserhalb von den Staatsanwaltschaften 
und Strafgerichten an die Polizeibehörden gerichteten Ersuchen sind von ihnen schleu- 
nigst zu erledigen, Res. 29. Dez. 1894 (M. Bl. 1895 S. 18). 
Nachdem das Oberverwaltungsgericht sich in mehreren Erkenntnissen damit ein- 
verstanden erklärt hat, daß die Bestimmungen des §. 132 L. V. G. für alle Ge- 
schäfte Platz greifen, welche die Polizeibehörden auf Grund des §. 153 Ger. Verf. Ges. 
und der §§. 159, 161 Str. P. O. als Organe der Staatsanwaltschaft (der gericht- 
lichen Polizei) zu verrichten haben, sind die Polizeibehörden von dem Justizminister 
und dem Minister des Innern angewiesen, bei der in Rede stehenden Thätigkeit, ins- 
besondere bei der in ihrer Ausübung erfolgenden Vorladung von Angeschuldigten, 
Zeugen und Sachverständigen erforderlichen Falles von den in §. 132 L. V. G. vor- 
Hehenen Zwangsmittel Gebrauch zu machen. Vergl. auch Res. 21. Mai 1892 
(M. Bl. S. 222). 
Dagegen hatte das Oberverwaltungsgericht in dem Endurtheile 8. Mai 1894 
(E. XXVI. 386) entschieden, daß über Beschwerden gegen alle zu dieser Thätigkeit 
gehörenden Verfügungen der Polizeibehörden nicht in dem durch §. 127 L. V. G. 
geregelten Instanzenzuge entschieden werden solle. In Folge dessen haben die ge- 
nannten Minister bestimmt, daß künftig in allen Fällen, in welchen es keinem Zweifel 
unterliegt, daß die Polizeibehörden ihre Versügungen lediglich als Organe der gericht- 
lichen Polizei erlassen haben, über die gegen solche Verfügungen erhobenen Beschwerden 
nicht von den vorgesetzten Verwaltungsinstanzen zu entscheiden ist, sondern daß die 
Beschwerden an die Staatsanwaltschaften zu weiterem Befinden abzugeben sind. Was 
die voraussichtlich nur selten vorkommenden Fälle betrifft, in denen Zweifel darüber 
entstehen, ob die Thätigkeit, bei deren Ausübung die durch Beschwerden angefochtenen 
Verfügungen ergangen sind, dem Gebiete der gerichtlichen Polizei oder einem anderen 
Gebiete der Polizeiverwaltung angehört, so sollen sich die in Betracht kommenden 
Behörden der allgemeinen Landesverwaltung und die Staatsanwaltschaften wegen der 
bebanlunh der Sache miteinander in Verbindung setzen, Res. 9. Mai 1896 (M. 
Bl. S. 79). 
2) Vergl. Res. 15. Sept. 1879 unten S. 704.
	        
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