Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt 11. Die Preußische Verfassung. Abgeordnetenwahl. 59 
Diese Gesammtsumme wird berechnet: 
a) gemeindeweise, falls die Gemeinde einen Urwahlbezirk für sich bildet, 
oder in mehrere Urwahlbezirke getheilt ist 6 6); 
b) bezursweise Lans, der Urwahlbezirk aus mehreren Gemeinden zusammen- 
gesetzt ist (§. 
S§. 112). [Wo keine Klassensteuer erhoben wird, tritt für dieselbe zunächst 
die etwa in Gemäßheit der Verordnung vom 4. April 1848 anstatt der in- 
direkten eingeführte direkte Staatssteuer ein. 
Wo weder Klassensteuer, noch klassifizirte Steuer auf Grund der Verord- 
nung vom 4. April 1848 erhoben wird, tritt an Stelle der Klassensteuer die 
in der Gemeinde zur Hebung kommende direkte Kommnnalsteuer. 
Wo auch eine solche ausnahmsweise nicht besteht, muß von der Gemeinde- 
verwaltung nach den Grundsätzen der Klassensteuer-Veranlagung eine unge- 
fähre Einschätzung bewirkt, und der Betrag ausgeworfen werden, welchen jeder 
Urwähler danach als Klassensteuer zu zahlen haben würde. 
Wird die Gewerbesteuer von einer Handelsgesellschaft entrichtet, so ist die 
Steuer, behufs Bestimmung, in welche Abtheilung die Gesellschafter gehören, 
zu gleichen Theilen auf dieselben zu repartiren.] 
§. 12. Die erste Abtheilung besteht aus denjenigen Urwählern, auf 
welche die höchsten Steuerbeträge bis zum Belaufe eines Drittheils der Ge- 
sammtsteuer (§F. 10) fallen. 
Die zweite Abtheilung besteht aus denjenigen Urwählern, auf welche die 
nächstniedrigeren Steuerbeträge bis zur Grenze des zweiten Drittheils fallen. 
Die dritte Abtheilung besteht aus den am niedrigsten besteuerten Ur- 
wählern, auf welche das dritte Drittheil fällt. [In diese Abtheilung gehören 
auch diejenigen Urwähler, welche keine Steuer zahlen?). 
§. 13. /So lange der Grundsatz wegen Aufhebung der Abgabenbefreiung 
in Bezug auf die Klassensteuer und direkte Kommunalsteuer noch nicht durch- 
geführt ist, sind die zur Zeit noch befreiten Urwähler in diejenige Abtheilung 
aufzunehmen, welcher sie angehören würden, wenn die Befreiungen bereits 
aufgehoben wären 0.) 
S§. 14. Jede Abtheilung wählt ein Drittheil der zu wählenden Wahl- 
männer. 
Ist die Zahl der in einem Urwahlbezirke zu wählenden Wahlmänner nicht 
durch 3 theilbar, so ist, wenn nur ein Wahlmann übrig bleibt, dieser von 
der zweiten Abtheilung zu wählen. Bleiben 2 Wahlmänner übrig, so wählt 
die erste Abtheilung den einen und die dritte Abtheilung den anderen. 
§. 15. In jeder Gemeinde ist sofort ein Verzeichniß der stimmberechtigten 
Urwähler (Urwählerliste) aufzustellen, in welchem bei jedem einzelnen Namen 
der Steuerbetrag angegeben wird, den der Urwähler in der Gemeinde oder in 
dem, aus mehreren Gemeinden zusammengesetzten Urwahlbezirk zu entrichten 
hat. Dies Verzeichniß ist öffentlich auszulegen, und daß dieses geschehen, in 
ortsüblicher Weise Lekannt zu machen. 
Wer die Aufstellung für unrichtig oder unvollständig hält, kann dies 
innerhalb dreier Tage nach der Bekanntmachung bei der Ortsbehörde oder dem 
von derselben dazu ernannten Kommissar oder der dazu niedergesetzten Kom- 
mission schriftlich anzeigen oder zu Protokoll geben. 
Die Entscheidung darüber steht in den Städten der Gemeinde-Verwaltungs- 
behörde, auf dem Lande dem Landrathe zu. « 
In Gemeinden, die in mehrere Urwahlbezirke getheilt sind, erfolgt die 
Aufstellung der Urwählerlisten nach den einzelnen Bezirken. 
§. 16. Die Abtheilungen (§. 12) werden Seitens derselben Behörden 
festgestellt, welche die Urwahlbezirke aberenzen (§§. 5, 6). 
Eben diese Behörden haben für jeden Urwahlbezirk das Lokal, in welchem 
1) Abgeändert durch §§. 1, 3, 4, 6—8 Ges. 29. Juni 1893 (G. S. S. 103), 
oben S. 43 Anm. 2 zu Art. 71. 
*:) §S. 11 ist veraltet; vergl. Ges. 29. Juni 1893 (G. S. S. 103). 
:) Abgeändert durch §§. 1 Abs. 2, 2, Ges. 29. Juni 1893. 
4) Veraltet, s. Ges. 29. Juni 1893. 
  
 
	        
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