Abschnitt X. Strafprozeß. Nebenklage. 739
§. 419. Der Privatkläger hat für die der Staatskasse und dem Beschuldigten
voraussichtlich erwachsenden Kosten unter denselben Voraussetzungen Sicherheit zu
leisten, unter welchen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der Kläger auf Verlangen
des Beklagten Sicherheit wegen der Prozeßkosten zu leisten hat 7.
Die Sicherheitsleistung ist durch Hinterlegung in baarem Gelde oder in Werth-
papieren zu bewirken. #
Für die Höhe der Sicherheit und die Frist zur Leistung derselben, sowie für die
Bewilligung des Armenrechts gelten dieselben Bestimmungen, wie in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten?).
§. 420. Wegen Beleidigungen ist, insofern nicht einer der im §F. 196 des Straf-
gesetzbuchs bezeichneten Fälle vorliegt, die Erhebung der Klage erst zulässig?), nachdem
von einer durch die Landesjustizverwaltung zu bezeichnenden Vergleichsbehörde die
Sühne erfolglos versucht worden ist"). Der Kläger hat die Bescheinigung hierüber
mit der Klage einzureichen.
Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Parteien nicht in demselben
Gemeindebezirke wohnen.
§. 428. Bei wechselseitigen Beleidigungen oder Körperverletzungen kann der Be-
schuldigte bis zur Beendigung der Schlußvorträge (§. 257) in erster Instanz mittels
einer Widerklages) die Bestrafung des Klägers beantragen.
Ueber die Klage und Widerklage ist gleichzeitig zu erkennen.
Die Zurücknahme der Klage ist auf das Verfahren über die Widerklage ohne Einfluß.
#§g. 429. Findet das Gericht nach verhandelter Sache, daß die für festgestellt zu
erachtenden Thatsachen eine solche strafbare Handlung darstellen, auf welche das in
diesem Abschnitte vorgeschriebene Verfahren keine Anwendung erleidet, so hat es durch
Urtheil, welches diese Thatsachen hervorheben muß, die Einstellung des Verfahrens
auszusprechen.
Die Verhandlungen sind in diesem Falle der Staatsanwaltschaft mitzutheilen.
Zweiter Abschnitt. Nebenklage.
§5. 435. Wer nach Maßgabe der Bestimmung des §. 414 als Privatkläger auf-
zutreten berechtigt ist, kann sich der erhobenen öffentlichen Klage in jeder Lage des
Berfahrens als Nebenkläger anschließen. Der Anschluß kann behufs Einlegung von
Rechtsmitteln auch nach ergangenem Urtheil geschehen.
Die gleiche Befugniß steht demjenigen zu, welcher durch einen Antrag auf ge-
richtliche Entscheidung (. 170) die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt hat,
wenn die strafbare Handlung gegen sein Leben, seine Gesundheit, seine Freiheit, seinen
Personenstand oder seine Vermögensrechte gerichtet war.
§. 436. Die Anschlußerklärung ist bei dem Gerichte schriftlich einzureichen.
Das letztere hat über die Berechtigung der Nebenkläger zum Anschlusse nach
Anhörung der Staatsanwaltschaft zu entscheiden.
Zu einer Sicherheitsleistung ist der Nebenkläger nicht verpflichtet ).
. 437. Der Nebenkläger hat nach erfolgtem Anschlusse die Rechte des Privat--
klägers.
8 An den Erklärungen über Annahme oder Ablehnung der Geschworenen nimmt
der Nebenkläger nicht Theil.
) §§. 102, 103 C. P. O.
) 85. 104, 105, 106— 118 C. P. O.
2) In dem Verfahren auf erhobene Privatklage ist, falls der Angeklagte ein im
unmittelbaren oder mittelbaren Staatsdienst stehender Beamter ist, nach Eröffnung
des Hauptverfahrens der dem Angeklagten zunächst vorgesetzten Dienstbehörde Abschrift
der Klage mitzutheilen. Eine gleiche Mittheilung hat im Falle einer gegen einen
Beamten erhobenen Widerklage und zwar alsbald nach deren Erhebung zu geschehen,
Res. 5. April 1882 (M. Bl. S. 81).
4) Schiedsmannsord. 29. März 1879 (G. S. S. 321) 88. 33—39.
5) Nur bei erhobener Privatklage, nicht gegenüber einer öffentlichen Klage zu-
lässig, Erk. 17. Okt. 1881 (E. Crim. V. 134). Z
6) Wegen der Verpflichtung des Nebenklägers zur Zahlung eines Kostenvor-
schusses vergl. 55. 83—85 Ger. Kosten Ges. 18. Juni 1878.
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