Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

740 Abschnitt X. Strafprozeß. Amssrichterliche Strafbefehle. 
Sechstes Buch. Besondere Arten des Verfahrens. 
Erster Abschnitt. Verfahren bei amtsrichterlichen Strafbefehlen ½. 
§. 447. In den zur Zuständigkeit der Schöffengerichte gehörigen Sachen, mit 
Ausnahme der im §. 27 Nr. 3—8 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Ver- 
gehen, kann durch schriftlichen Strafbefehl des Amtsrichters ohne vorgängige Ver- 
handlung eine Strafe festgesetzt werden, wenn die Staatsanwaltschaft schriftlich hierauf 
anträgt. 
Durch einen Strafbefehl darf jedoch keine andere Strafe als Geldstrafe von 
höchstens einhundertfünfzig Mark oder Freiheitsstrafe von höchstens sechs Wochen 
sowie eine etwa verwirkte Einziehung festgesetzt werden. " 
Die Ueberweisung des Beschuldigten an die Landespolizeibehörde darf in einem 
Strafbefehle nicht ausgesprochen werden. 
§. 448. Der Antrag ist auf eine bestimmte Strafe zu richten. Der Amtsrichter 
hat demselben zu entsprechen, wenn der Erlassung des Strafbefehls Bedenken nicht 
entgegenstehen. 6 
Findet der Amtsrichter Bedenken, die Strafe ohne Hauptverhandlung festzusetzen, 
so ist die Sache zur Hauptverhandlung zu bringen. Dasselbe gilt, wenn der Amts- 
richter eine andere als die beantragte Strafe festsetzen will und die Staatsanwaltschaft 
bei ihrem Antrage beharrt. 
§. 449. Der Strafbefehl muß außer der Festsetzung der Strafe die strafbare 
Handlung, das angewendete Strafgesetz und die Beweismittel bezeichnen, auch die 
Eröffnung enthalten, daß er vollstreckkar werde, wenn der Beschuldigte nicht binnen 
einer Woche nach der Zustellung bei dem Amtsgerichte schriftlich oder zu Protokoll 
des Gerichtsschreibers Einspruch erhebe. 
Auf den Einspruch kann vor Ablauf der Frist verzichtet werden. 
§. 450. Ein Strafbefehl, gegen welchen nicht rechtzeitig Einspruch erhoben 
worden ist, erlangt die Wirkung eines rechtskräftigen Urtheils. 
§. 451. Bei rechtzeitigem Einspruche wird zur Hauptverhaudlung vor dem 
Schöffengerichte geschritten, sofern nicht bis zum Beginn derselben die Staatsanwalt- 
schaft die Klage fallen läßt, oder der Einspruch zurückgenommen wird. 
Der Angeklagte kann sich in der Hauptverhandlung durch einen mit schriftlicher 
Vollmacht versehenen Vertheidiger vertreten lassen. 
Bei der Urtheilsfällung ist das Schöffengericht an den in dem Strasbefehle ent- 
haltenen Ausspruch nicht gebunden. 
§. 452. Bleibt der Angeklagte ohne genügende Entschuldigung in der Haupt- 
verhandlung aus, und wird er auch nicht durch einen Vertbeidiger vertreten, so wird 
der Einspruch ohne Beweisaufnahme durch Urtheil verworfen. 
Ein Angeklagter, welchem gegen den Ablauf der Einspruchsfrist Wiedereinsetzung 
in den vorigen Stand gewährt worden war, kann die letztere nicht mehr gegen das 
Urtheil beanspruchen. 
Zweiter Abschnitt. Verfahren nach vorangegangener polizeilicher 
Strafverfügung. 
s. 453. Wo nach den Bestimmungen der Landesgesetze die Polizeibehörden 
befugt sind, eine in den Strafgesetzen angedrohte Strafe durch Verfügung festzusetzen 
erstreckt sich diese Befugniß nur auf Uebertretungen. 
Auch kann die Polizeibehörde keine andere Strafe als Haft bis zu vierzehn 
Tagen oder Geldstrafe und diejenige Haft, welche für den Fall, daß die Geldstrafe 
nicht beigetrieben werden kann, an die Stelle der letzteren tritt, sowie eine etwa ver- 
wirkte Einziehung verhängen. 
Die Strafverfügung muß außer der Festsetzung der Strafe die strafbare Hand- 
lung, das angewendete Strafgesetz und die Beweismittel bezeichnen, auch die Eröff- 
nung enthalten, daß der Beschuldigte, sofern er nicht eine nach den Gesetzen zugelassene 
Beschwerde an die höhere Polizeibehörde ergreife:), gegen die Strafverfügung binnen 
1) Formulare, Res. 4. Nov. 1884 (J. M. Bl. S. 260). 
2) Diese ist in Preußen nicht zugelassen. 
 
	        
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