Abschnitt X. Strafprozeß. Entziehung der Wehrpflicht. 743
Wehrpflichtige, welche nach öffentlicher Bekanntmachung einer vom Kaiser
für die Zeit eines Krieges oder einer Kriegsgefahr erlassenen besonderen An-
ordnung im Widerspruch mit derselben ausgewandert sind (S. 140 Abs. 1
Nr. 3 des Strafgesetzbuchs)
findet in Abwesenheit des Angeklagten eine Hauptverhandlung nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen statt.
#§. 471. Für das Verfabren ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Bezirk
der Angeklagte seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt !) im Deutschen
Reiche gehabt hat.
Das Verfahren kann gleichzeitig gegen mehrere Personen gerichtet werden und
die Verhandlung und Eutscheidung ungetrennt erfolgen.
§. 472. Die Erhebung der Anklage und die Eröffnung der Untersuchung er-
folgt auf Grund einer Erklärung) der mit der Kontrolle der Wehrpflichtigen beauf-
tragten Behörde.
Diese Erklärung ist in den Fällen des §. 140 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs
dahin auszustellen: .
daß der Wehrpflichtige sich zu den angeordneten Revisionen nicht gestellt,
daß der Aufenthalt desselben im Deutschen Reiche nicht ermittelt worden, und
daß der angestellten Erkundigungen ungeachtet sich keine Umstände ergeben
haben, welche die Annahme ausschließen, daß der Wehrpflichtige, um sich dem
Eintritt in den Dienst des stehenden Heeres oder der Flotte zu entziehen, ohne
Erlaubniß entweder das Bundesgebiet verlassen habe oder nach erreichtem
militärpflichtigen Alter im Auslande verblieben sei.
In den Fällen des §. 140 Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuchs, sowie bei Unter-
suchungen gegen beurlaubte Reservisten und Wehrmänner ) wegen Auswanderns ohne
Erlaubniß (§. 300 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs) ist die Erklärung dahin zu fassen:
daß der Aufenthalt des Offiziers, des Arztes, des Reservisten oder Wehr-
manns im Deutschen Reiche nicht ermittelt,
daß ihm eine Erlaubniß zur Auswanderung nicht ertheilt worden, und
daß der angestellten Erkundigungen ungeachtet sich keine Umstände ergeben
haben, welche die Annahme ausschließen, daß er ausgewandert sei.
Bei Untersuchungen gegen Ersatzreservisten erster Klasse wegen Auswanderns
ohne Anzeige bei der Militärbehörde (§. 360 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs) ist die Er-
klärung dahin zu fassen:
daß *“ Aufenthalt des Ersatzreservisten im Deutschen Reiche nicht ermittelt
worden sei,
daß er von einer bevorstehenden Auswanderung der Militärbehörde eine
Anzeige nicht gemacht habe, und
Zu Anmerkung 2 auf S. 742.
wanderung der Militärbehörde Anzeige zu machen hat, und die Unterlassung dieser
Anzeige mit der in §. 360 Str. G. B. angedrohten Strafe belegt ist (8§. 4, 21 das.).
Da jedoch die 88. 470 ff. sämmtliche in den §§. 140, 360 Nr. 3 Str. G. B. auf-
geführten Strafthaten umfassen wollen, so finden sie auch jetzt noch auf die ent-
sprechenden Vergehen bezw. Uebertretungen der Ersatzreservisten und Wehrmänner
zweiten Aufgebots sinngemäße Anwendung. Vergl. §. 472 Anm. 1.
1) Falls kein anderer bekannt, gilt dafür der Geburtsort.
2) Die oben gedachte Erklärung ist in den Fällen des §. 140 Abs. 1 Nr. 1 und 3
Str. G. B. von dem Civilvorsitzenden der Ersatz-Kommission, in den Fällen des
§. 140 Abs. 1 Nr. 2 und §. 360 Nr. 3 Str. G. B. von den Landwehrbezirks-
Kommandos auszustellen, Res. 21. März 1880 (M. Bl. S. 104). Bei Einziehung
der von den Militärgerichten im Ungehorsamsverfahren gegen abwesende Fahnen-
flüchtige erkannten Geldstrafen und Beschlagnahme der im Inlande verbliebenen Ver-
mögenstheile haben die Amtsgerichte Rechtshülfe zu leisten, Res. 5. Febr. 1892 (J.
M. Bl. S. 65).
Die Frage, ob ein gewisser, in der Verhandlung zur Sprache gekommener oder
aus den Akten sich ergebender Umstand der im §. 472 bezeichneten Erklärung ent-
gegenstehe, unterliegt der freien Würdigung des Gerichts nach Maßgabe des §. 260,
Erk. 18. Okt. 1880 (E. Crim. II. 351).
2) Vergl. Anm. zu §. 470.