744 Abschnitt X. Strafprozeß. Strafvollstreckung.
daß der angestellten Erkundigungen ungeachtet sich keine Umstände ergeben
haben, welche die Annahme ausschließen, daß er ausgewandert sei 1.
In den Fällen des §. 140 Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs ist die Erklärung
dahin zu fassen:
daß der Aufenthalt des Wehrpflichtigen im Deutschen Reiche nicht ermittelt
werden, und daß der angestellten Ermittelungen ungeachtet sich keine Umstände
ergeben haben, welche die Annahme ausschließen, daß er nach bffentlicher Be-
kanntmachung der betreffenden Kaiserlichen Anordnung ausgewandert sei.
§. 473. Die Ladung des Angeklagten zur Hauptverhandlung erfolgt nach Vor-
schrift der §§. 320, 321 Abs. 1.
Die Ladung muß im Falle der öffentlichen Zustellung auch die Angabe des letzten
deutschen Wohnorts oder Aufenthaltsorts des Angeklagten enthalten.
Der Ladung ist in jedem Falle die Warnung beizufügen, daß bei unentschuldigtem
Ausbleiben der Angeklagte auf Grund der in §. 472 bezeichneten Erklärung werde
verurtheilt werden.
#s. 474. Für die Hauptverhandlung findet die Bestimmung des §. 322 An-
wendung.
§. 475. Sind die vorgeschriebenen Förmlichkeiten beobachtet, so erfolgt die Ver-
urtheilung des abwesenden Angeklagten auf Grund der im S§. 472 bezeichneten Er-
klärung, wenn sich nicht Umstände ergeben, welche dieser Erklärung entgegenstehen.
Bedarf es in Ansehung eines Angeklagten einer Beweisaufnahme, so ist die
Sache von den übrigen zu trennen und gesondert zum Abschlusse zu bringen.
§. 476. Die Zustellung des Urtheils erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen
des §. 40 Abs. 2.
Fünfter Abschnitt. Verfahren bei Einziehungen und Vermögens-
beschlagnahmen.
§. 477. In den Fällen, in welchen nach 8. 42 des Strafgesetzbuchs oder nach
anderweiten gesetzlichen Bestimmungen auf Einziehung, Vernichtung oder Unbrauch-
barmachung von Gegenständen selbständig erkannt werden kann, ist der Antrag,
sofern die Entscheidung nicht in Verbindung mit einem Urtheile in der Hauptsache
erfolgt, seitens der Staatsanwaltschaft oder des Privatklägers bei demjenigen Gerichte
7 stellen, welches für den Fall der Verfolgung einer bestimmten Person zuständig
ein würde.
Siebentes Buch. Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens.
Erster Abschnitt. Strafvollstreckung.
§. 481. Strafurtheile sind nicht vollstreckbar, bevor sie rechtskräftig geworden sind.
§. 482. Auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe ist unverkürzt diejenige Unter-
suchungshaft anzurechnen, welche der Angeklagte erlitten hat, seit er auf Einlegung
eines Rechtsmittels verzichtet oder das eingelegte Rechtsmittel zurückgenommen hat, oder
seitdem die Einlegungsfrist abgelaufen ist, ohne daß er eine Erklärung abgegeben hat.
§. 483. Die Strafvollstreckung erfolgt durch die Staatsanwaltschaft?) auf Grund
einer von dem Gerichtsschreiber zu ertheilenden, mit der Bescheinigung der Vollstreck-
barkeit versehenen, beglaubigten Abschrift der Urtheilsformel.
Den Amtsanwälten steht die Strafvollstreckung nicht zu.
1) Abs. 4 ist für die Ersatzreservisten gegenstandslos geworden, nachdem sie den
für die Reserve und Landwehr gegebenen Bestimmungen unterliegen. Dagegen gilt
die Bestimmung noch jetzt entsprechend für die Land= und Seewehr 2. Aufgebots.
Vergl. Anm. zu §. 470.
2) Res. 24. April 1880 (M. Bl. S. 136): Die Gerichte sind auch nach Erlaß
der neuen Justizgesetze befugt, bei Einziehung gerichtlich Verurtheilter zur Strafvoll-
streckung, mittels Requisition die Unterstützung der Polizeibehörden in derselben Weise
und in demselben Umfange wie früher, in Anspruch zu nehmen.
Wegen der Strafvollstreckung gegen Militärpersonen s. §. 15 Mil. Str. G. B.,
88. 183, 184, 269 Mil. Str. P. O.