746 Abschnitt X. Strafprozeß. Strafvollstreckung.
§. 487. Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ist aufzuschieben, wenn der Ver-
urtheilte in Geisteskrankheit 1) verfällt.
Dasselbe gilt bei anderen Krankheiten, wenn von der Vollstreckung eine nahe
Lebensgefahr für den Verurtheilten zu besorgen steht.
Die Strafvollstreckung kann auch dann aufgeschoben werden, wenn sich der Ver-
urtheilte in einem körperlichen Zustande befindet, bei welchem eine sofortige Voll-
streckung mit der Einrichtung der Strafanstalt unverträglich ist.
s. 488. Auf Antrag des Verurtheilten kann die Vollstreckung aufgeschoben
werden, sofern durch die sofortige Vollstreckung dem Verurtheilten oder der Familie
desselben erhebliche außerhalb des Strafzwecks liegende Nachtheile erwachsen.
Der Strafaufschub darf den Zeitraum von vier Monaten nicht übersteigen.
Die Bewilligung desselben kann an eine Sicherheitsleistung oder andere Be-
dingungen geknüpft werden. #
s. 489. Die Staatsanwaltschaft ist befugt, behufs Vollstreckung einer Freiheits-
strafe einen Vorführungs= oder Haftbefehl zu erlassen, wenn der Verurtheilte auf die
an ihn ergangene Ladung zum Antritt der Strafe sich nicht gestellt hat oder der
Flucht verdächtig ist. 1
Auch kann von der Staatsanwaltschaft zu demselben Zwecke ein Steckbrief erlassen
werden, wenn der Verurtheilte flüchtig ist, oder sich verborgen hält.
Diese Befugnisse stehen im Falle des §. 483 Abs. 3 auch dem Amtsrichter zu.
8. 490. Wenn über die Auslegung eines Strafurtheils oder über die Berech-
nung der erkannten Strafe Zweifel entstehen, oder wenn Einwendungen gegen die
Zulässigkeit der Strafvollstreckung erhoben werden, so ist die Entscheidung des Gerichts
herbeizuführen.
Dasselbe gilt, wenn nach Maßgabe des §. 487 Einwendungen gegen die Ab-
lehnung eines Antrags auf Ausschub der Strafvollstreckung erhoben werden.
Der Fortgang der Vollstreckung wird hierdurch nicht gehemmt; das Gericht kann
jedoch einen Aufschub oder eine Unterbrechung der Vollstreckung anordnen.
S. 491. Kann eine verhängte Geldstrafe nicht beigetrieben werden und ist die
Festsetzung der für diesen Fall eintretenden Freiheitsstrafe unterlassen worden, so ist
die Geldstrafe nachträglich von dem Gerichte in die entsprechende Freiheitsstrafe um-
uwandeln.
s. 4922). Ist Jemand durch verschiedene rechtskräftige Urtheile zu Strafen ver-
urtheilt worden, und sind dabei die Vorschriften über die Zuerkennung einer Gesammt-
strafe (S. 79 Str. G. B.) außer Betracht geblieben, so sind die erkannten Strafen
durch eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung auf eine Gesammtstrafe zurück-
uführen.
zuf 9 493. Ist der Verurtheilte nach Beginn der Strafvollstreckung wegen Krank-
heit in eine von der Strafanstalt getrennte Krankenanstalt gebracht worden, so ist die
Dauer des Aufenthalts in der Krankenanstalt in die Strafzeit einzurechnen, wenn
nicht der Verurtheilte mit der Absicht, die Strafvollstreckung zu unterbrechen, die
Krankheit herbeigeführt hat.
Die Staatsanwaltschaft hat im letzteren Falle eine Entscheidung des Gerichts
herbeizuführen.
1) In Geisteskrankheit verfallene Sträflinge können, vorbehaltlich der Wieder-
einziehung im Falle der Genesung, aus der Haft entlassen werden, wenn sie in
öffentlichen Frrenanstalten untergebracht sind und nach der gutachtlichen Aeußerung
der Direktion der betreffenden Irrenanstalt, Aussicht auf ihre Heilung oder auch nur
erhebliche Besserung nicht vorhanden ist, Res. 3. Aug. 1886 (M. Bl. S. 185). Die
vorzeitige Eutlassung erfolgt aber stets unter dem Vorbehalte der Wiedereinziehung im
Falle ihrer Genesung, Res. 2. Febr. 1894 (M. Bl. S. 32). Vergl. auch Res.
28. April und 10. Mai 1887, betr. die Begutachtung krankhafter Gemüthszustände
im Entmündigungsverfahren. .
2) Wegen der Grundsätze, welche in Betreff der Vollstreckung einer auf Grund
des §. 79 Str. G. B. oder §. 492 Str. Pr. O. erkannten Gesammtstrafe zur An-
wendung zu bringen sind, falls die Einzelstrafen von Gerichten verschiedener Bundes-
staaten festgesetzt find, vergl. Bek. 20. Juni 1885 (C. Bl. d. D. R. S. 270).
Das betr. gerichtliche Verfahren ist von Amtswegen einzuleiten, Erk. 6. Juli 1881
(E. Crim. V. 1).