750 Abschnitt X. Gerichtskostengesetz.
§. 67. Wird ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unbegründet
verworfen (Strafprozeßordnung 88. 410, 411 Abs. 1), so werden zwei Zehntheile und
wenn eine Beweisaufnahme stattgefunden hat (Strafprozeßordnung §. 409), vier
Zehntheile der Sätze des §. 62 erhoben.
Für Zurückweisung von Beschwerden gegen die im vorstehenden Absatze bezeich-
neten Entscheidungen wird ein Zehntheil der Sätze des §. 62 erhoben.
§. 68. Für die Zurückweisung anderer, als der in 8. 66 Nr. 5, §. 67 Abs. 2
bezeichneten Beschwerden wird eine Gebühr von 1 Mark erhoben.
Die Gebühr ist von dem Beschuldigten nur zu erheben, wenn er zu Strafe
rechtskräftig verurtheilt wird.
§. 69. Werden in den Fällen der §§. 172 und 173 der Strafprozeßordnung
nach Maßgabe der 88. 175 und 504 derselben dem Antragsteller die Kosten auferlegt,
so beträgt die Gebühr:
wenn es sich um eine Uebertretung handelt . . . . 20 Mark
wenn es sich um ein Vergehen handelt.. 50
wenn es sich um ein Verbrechen handlt 100
Das Gleiche gilt im Falle des §. 501 der Strafprozeßordnung.
Im Falle des §. 174 Abs. 2 der Strafprozeßordnung ist die Hälfte der vor-
stehenden Sätze zu erheben. Das Gleiche gilt, wenn nach eröffnetem Hauptverfahren
die Einstellung des Verfahrens wegen Zurücknahme desjenigen Antrags erfolgt, durch
welchen dasselbe bedingt war.
§. 70. Für das Verfahren auf erhobene Privatklage werden in erster Instang
erhoben:
1. wenn nach Beginn der Hauptverhandlung Einstellung des Ver-
7#
n————.—————
2. wenn außer dem Falle der Nr. 1 die Instanz ohne Beweisauf-
nahme durch Urtheil beendigt wird 15
3. wenn außer dem Falle der Nr. 1 die Instanz nach stattgehabter
Beweisaufnahme durch Urtheil beendigt wrrnd 20 „ 1
Dieselben Sätze sind für die Berufungsinstanz, sowie für die Revifionsinstanz
u erheben.
Wird die Berufung wegen Ausbleibens des Berufungsklägers in der Haupt-
W“ verworfen (Strasprozeßordnung §§. 370, 431), so sind 15 Mark zu
erheben.
Für die Widerklage wird ein besonderer Satz nicht erhoben.
Die von der Verwaltungsbehörde erhobene Klage (Strafprozeßordnung 8. 464)
ist nicht als Privatklage im Sinne dieses Gesetzes zu erachten.
§. 71. In dem Verfahren auf erhobene Privatklage sind:
1. in den Fällen des §. 66 Nr. 1, 2, 3, sowie bei Zurückweisung von
Beschwerden gegen die ebendaselbst bezeichneten Entscheidungen.
im Falle des 8. 67 Abs. 11MMM ..
undwenneineBeweisaufnahmestattgefundenhat.
imFalledes§.67Abf.2........
in den Fällen des S. 6
für Zurückweisung einer Privatklgess
. kün Verwerfung einer Beschwerde über Zurückweisung einer Privat-
age Ä7'%
zu erheben.
8. 72. Bei Zurücknahme einer Privatklage vor Beginn der Hauptverhandlung
werden 2 Mark erhoben.
g. 73. Sind in einer Sache mehrere Personen als Privatkläger oder als Be-
schuldigte in derselben Instanz betheiligt, so wird ohne Rücksicht auf die Zahl der
Personen das Doppelte der in den §§. 70 bis 72 bestimmten Gebühren erhoben.
s. 74. Werden dem Nebenkläger die Kosten eines von ihm eingelegten Rechts-
mittels auferlegt (Strafprozeßordnung §. 441), so sind die Sätze zu erheben, welche
nach Maßgabe der §§. 70, 71, 73 zu erheben sein würden, wenn er als Privatkläger
das Rechtsmittel eingelegt hätte.
——m
1) Abändernd festgesetzt durch Art. I, 15 Ges. 29. Juni 1881 (R. G. Bl. S. 178).