Abschnitt X. Gerichtskostengesetz. Armenrecht. 751
§. 75. Für das Verfahren in den Fällen der Ss. 477 bis 479 der Straf-
prozeßordnung beträgt die Gebühr in jeder Instanz 5 Mark.
§. 76. Wird ein Gesuch, ein Antrag, ein Einspruch oder eine Beschwerde vor
der Entscheidung über dieselben, oder wird eine Berufung oder eine Revision vor
Beginn der Hauptverhandlung durch Zurücknahme oder Einstellung des Verfahrens
erledigt, so werden drei Zehntheile der Gebühr erhoben, welche nach Maßgabe der
iS#S. 66 bis 68, 69 Abs. 1, 71, 73 bis 75 für eine zurückweisende Entscheidung
zu erheben sein würde.
Ausführungsgesetz zum Deutschen Gerichtskostengesetz rc.
Vom 10. März 1879 (G. S. S. 145).
§. 29. Die zwangsweise Einziehung der Gerichtskosten erfolgt im Wege der
administrativen Zwangsvollstreckung.
8. 30. Hinsichtlich der Stundung und Niederschlagung von Kosten wegen
Armuth kommen folgende Vorschriften zur Anwendung:
Ein nach den Vorschriften der Deutschen Civilprozeßordnung §. 109 Abs. 2
für den Schuldner eines Kostenbetrages ausgestelltes Zeugniß soll in der Regel aus-
reichen, um die völlige oder theilweise Niederschlagung oder die Stundung des Kosten-
betrages zu begründen. Der Schuldner ist jedoch verpflichtet, auf Verlangen der
Kassenverwaltung nach den Vorschriften des §. 711 der Deutschen Civilprozeßordnung
sein Vermögen anzugeben und den Offenbarungseid zu leisten.
E die Niederschlagung der Kosten wird deren spätere Einziehung nicht aus-
eschlofsen.
8 Ueber Beschwerden wegen verweigerter Niederschlagung oder Stundung wird,
unbeschadet der Wirkung des erlangten Armenrechts, von den der Kasse vor-
gesetzten Behörden entschieden.
"“ 106 der Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877 (R. G. Bl.
S. V
Wer außer Stande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine
Familie nothwendigen Unterhaltes die Kosten des Prozesses zu bestreiten, hat
auf Bewilligung des Armenrechts Anspruch, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung
oder Rechtsvertheidigung nicht muthwillig oder aussichtslos erscheint.
Ausländer haben auf das Armenrecht nur in soweit Anspruch, als die Gegen-
seitigkeit verbürgt ist.
§. 109. Das Gesuch um Bewilligung des Armenrechts ist bei dem Prozeß-
gericht anzubringen; es kann vor dem Gerichtsschreiber zu Protokoll erklärt werden.
Dem Gesuche ist ein von der obrigkeitlichen Behörde der Partei ausgestelltes
Zeugniß beizufügen, in welchem unter Angabe des Standes oder Gewerbes, der
Vermögens= und Familienverhältnisse der Partei, sowie des Betrages der von dieser
zu entrichtenden direkten Staatssteuern das Unvermögen zur Bestreitung der
Prozeßkosten ausdrücklich bezeugt wird. Für Personen, welche unter Vor-
mundschaft oder Kuratel stehen, kann das Zeugniß auch von der vormundschaftlichen
Behörde ausgestellt werden.
In dem Gesuche ist das Streitverhältniß unter Angabe der Beweismittel dar-
ulegen.
1 zute Hobrigkeitliche Behörden“, denen nach §. 109 Abs. 2 der Civilprozeßordnung
vom 30. Januar 1877 die Ausstellung der den Gesuchen um Bewilligung
des Armenrechts in Civilprozeßsachen beizufügenden Zeugnisse zusteht,
sind folgende zu betrachten:
1. In den Provinzen Ostpreußen, Westpreußen, Posen, Pommern, Brandenburg,
Schlesien, Schleswig-Holstein und Westfalen
a) auf dem platten Lande und in den Städten ohne Kgl. Polizeiverwaltung
die Ortspolizeibehörden;
b) in den Städten mit Kgl. Polizeiverwaltung die Gemeindebehörden.
2. In der Provinz Hannover Z *
a) auf dem platten Lande und in den Städten ohne eigene Polizeiverwaltung
die Landräthe mit der Maßgabe, daß der Antragsteller sich zunächst an den