754 Abschnitt XI. Verletzung der Dienstpflicht.
§. 3. Gesinde, Schiffsknechte, Dienstleute oder Handarbeiter der §. 2
a) b) c) d) bezeichneten Art, welche die Arbeitsgeber oder die Obrigkeit zu
ewissen Handlungen oder Zugeständnissen dadurch zu bestimmen suchen, daß
ie die Einstellung der Arbeit oder die Verhinderung derselben bei einzelnen
oder mehreren Arbeitsgebern verabreden, oder zu einer solchen Verabredung
Andere auffordern, haben Gefängnißstrafe bis zu einem Jahre verwirkt .
§. 4. Hausoffizianten (§8. 177 saq. Titel 5 Theil II. des Allgemeinen
Landrechts) sind den Strafvorschriften dieses Gesetzes nicht unterworfen.
§. 5. Die festgesetzten Geldstrafen fließen zur Orts-Armenkasse.
Eesetz für die Provinz VHessen-Nassau mit Ausschluß
der ehemals Bayerischen Gebietstheile ), betr. die Verletzung der
Dienstpflichten des Gesindes.
Vom 27. Juni 1886 (G. S. S. 173).
§. 1. Gesinde, welches hartnäckigen Ungehorsam oder Widerspenstigkeit
gegen die Befehle der Herrschaft oder der zu seiner Aufsicht bestellten Personen
Hh zu Schulden kommen läßt, oder ohne gesetzmäßige Ursache den Dienst ver-
sagt oder verläßt, hat auf den Antrag der Herrschaft und unbeschadet deren
Recht zu seiner Entlassung oder Beibehaltung Geldstrafe bis zu 15 Mark oder
Haft bis zu drei Tagen verwirkt. Z„
Diesen Antrag kann nur innerhalb vierzehn Tagen seit Verübung der Ueber-
tretung oder, falls die Herrschaft wegen der letzteren das Gesinde vor Ablauf
der Dienstzeit entläßt, vor dieser Entlassung gestellt werden.
Bis zum Anfange der Vollstreckung der Strafe ist die Zurücknahme des
Antrages zulässig. #
§. 2. Die in Gemäßheit des §. 1 festgesetzten Geldstrafen fließen zur
Orts-Armenkasse.
Gesetz für die provinz Schleswig-Holstein vom 6. Februar 1373
(G. S. S. 36), betr. die Verletzung der Dienstpflichten des Gesindes.
Einziger Paragraph. Gesinde 2), welches hartnäckigen Ungehorsam oder Wider-
spenstigkeit gegen die Befehle der Herrschaft oder der zu seiner Aufsicht bestellten Per-
sonen sich zu Schulden kommen läßt), hat auf den Antrag der Herrschaft, unbeschadet
deren Rechts zu seiner Entlassung oder Beibehaltung, Geldstrafe bis zu fünfzehn Mark
oder Haft bis zu drei Tagen verwirkt.
Dieser Antrag kann nur innerhalb vierzehn Tagen seit Verübung der Uebertretung
oder, falls die Herrschaft wegen der letzteren das Gesinde vor Ablauf der Dienstzeit
entläßt, vor dieser Entlassung gestellt werden.
ar r zum Anfang der Vollstreckung der Strafe ist die Zurückuahme des Antrages
zulässig.
4) 8. 3 ist durch §. 152 Gew. O nicht etwa beseitigt, da dieser sich auf Gesinde
und landwirthschaftliche Arbeiter nicht bezieht.
2) Vergl. für diese Pol. Str. G. B. 10. Nov. 1861 Hauptstück 15.
3) Eine zum Schäferdienst für eine bestimmte Zeit und gegen einen bestimmten
Lohn mit oder ohne Kost augenommene Person steht zu dem Annehmenden in einem
Gesindeverhältniß, Erk. 14. Okt. 1889 (E. K. X. 225).
4) Das Versagen und Verlassen des Dienstes ohne gesetzmäßige Ursachen ist hier
nicht mit aufgenommen, weil es durch §. 32 Ges. Ord. 25. Febr. 1840 (Chron.
Samml. f. Schl.-Holst. S. 35) genügend unter Strafe gestellt ist. Vergl E. K.
V. 382.