Abschnitt XI. Altpreußische Gesinde-Ordnung. 761
§. 10. Leute, die bisher noch nicht gedient zu haben angeben, müssen
durch ein Zeugniß ihrer Obrigkeit !) darthun, daß bei ihrer Annehmung als
Gesinde kein Bedenken obwaltet?).
§. 11. Hat Jemand mit Verabsäumung der Vorschriften §§. 9, 10 ein
Gesinde angenommen, so muß, wenn ein Anderer, dem ein Recht über die
Person oder auf die Dienste des Angenommenen zusteht, sich meldet, der Mieths-
Kontrakt als ungültig sofort wieder aufgehoben werden.
§. 12. Außerdem hat der Annehmende?) durch Uebertretung dieser Vor-
schriften eine Geldbuße von einem bis zehn Thlr.“!) an die Armen -Kasse des
Ortes verwirkt.
Gesinde-Mäkler.
§. 13. [Niemand darf mit Gesinde-Mäkeln sich abgeben, der nicht dazu
von der Obrigkeit des Ortes bestellt und verpflichtet worden ist 5).
§. 14. Dergleichen Gesinde-Mäkler müssen sich nach den Personen, die
durch ihre Vermittelung in Dienste kommen wollen, sorgfältig erkundigen.
§. 15. Insonderheit müssen sie nachforschen, ob dieselben nach den gesetz-
lichen Vorschriften sich zu vermiethen berechtigt sind.
§. 16. Gesinde, welches schon in Diensten steht, müssen sie unter keinerlei
Vorwande zu deren Verlassung und Annehmung anderer Dienste anreizen.
§. 17. Thun sie dieses, so müssen sie dafür das erstemal mit fünf bis
zehn Thlr. Geld= oder verhältnißmäßiger [Gefängniß-] Haft-Strafe angesehen,
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Zu Anmerkung 5 auf S. 760.
muß fie sich über die erfolgte Kündigung des alten Dienstes vor der Miethung
Gewißheit verschaffen.
Durch Polizeiverordnung kann dem Gesinde aufgegeben werden, beim Dienst-
antritte sein Gesindebuch der Dienstherrschaft vorzulegen, E. K. XI. 257; ebenso kann
das in Arbeitnehmen des Gesindes ohne vorgeschriebene Legitimation mit Strafe
bedroht werden, E. K. V. 381.
1) D. i. die Polizeibehörde des Wohnortes. Die Polizeibehörde hat eine umfang-
reiche Mitwirkung bei Gesindeangelegenheiten. Sie entscheidet:
a) mit Ausschluß des Rechrsweges in den Fällen der §§. 10, 17, 20, 33, 37, 83
Set dn- Das Verfahren regelt sich dann nach 88. 127 ff. bezw. 132 ff.
V. G.;
b) vorläufig, unter Vorbehalt des Rechtsweges, in den Fällen der §8§. 34, 35,
47 51, 52, 117—142, 160, 161, 167, 171—176 Ges. Ord.;
e) sie ist zu vorläufigen Strafverfügungen berechtigt, z. B. in den Fällen der
§§s. 12, 17, 20, 31, 51, 77, 78, 80, 168, 176 Ges. Ord.
Vergl. E. O. V. XV. 435, Ref. 6. Juni 1888 (M. Bl. S. 124) u. 13. Febr.
1890 (M. Bl. S. 34).
Nur der Richter entscheidet in den Fällen der 8§. 2, 3, 6—8, 19, 28—30, 63,
65—69, 72, 82, 84—98, 143—147, 169, 170 Ges. Ord.
2) Ausländische Juden bedürfen zu ihrer Annahme als Dienstboten der Ge-
nehmigung des Ministers des Innern, die jedoch nur in Fällen versagt werden soll,
die auch die Zulassung eines christlichen Ausländers hindern würden, Res. 11. Juni
1861 (M. Bl. S. 132). Vergl. §. 71 Ges. 23. Juli 1847 (G. S. S. 278) und
Erk. O. Trib. LXXXII. 299.
2) Vergl. Anm. zu §. 9. Die Verwirkung der Strafe ist nicht dadurch bedingt,
daß eine der in §. 11 bezeichneten Personen sich melde und so die Aufhebung des
neuen Dienstvertrages herbeiführe, Erk. O. Trib. 26. Jan. 1860 (J. M. Bl. S. 247).
Schiffer, welche Schiffsleute ohne Losscheine heuern oder unwahre Losscheine aus-
stellen, sind jederzeit mit dem höchsten Satze der in §§. 12 und 176 angedrohten
Geldbußen zu bestrafen, K. O. 23. Nov. 1831 (G. S. S. 255) nnd 23. Sept.
1835 (G. S. S. 222). ·
4)AndetenStelleimNichtbeitreibnngsfallecineentsprechendeHåftstkåfktrtth
5) Für Gesindevermiether bedarf es nach §. 35 der Gew. O. weder einer Be-
stellung noch einer Verpflichtung, sondern nur der Anmeldung ihres Gewerbebetriebes
bei der zuständigen Behörde.