762 Abschnitt XI. Altpreußische Gesinde-Ordnung.
im Wiederholungsfalle aber noch außerdem von fernerer Treibung des Mäkler-
Gewerbes ausgeschlossen werden?. Z Z
§. 18. Sie müssen den Herrschaften, die durch ihre Vermittelung Gesinde
annehmen wollen, die Eigenschaften der vorgeschlagenen Person getreulich und
nach ihrem besten Wissen anzeigen.
§. 19. Wenn sie untaugliches oder untreues Gesinde, wider besseres Wissen,
als brauchbar oder zuverlässig empfehlen, so müssen sie für den durch dergleichen
Gesinde verursachten Schaden selbst haften.
§. 20. Außerdem verwirken sie dadurch, es mag Schaden geschehen sein
oder nicht, für das erste Mal fünf bis zehn Thlr. Geld= oder verhältnißmäßige
[Gefängniß-] Haft-Strafe, und werden im Wiederholungsfalle von dem
ferneren Betriebe des Mäkler-Gewerbes ausgeschlossen"). Diese Ausschließung
findet selbst bei dem ersten Male statt, wenn sie den Schaden zu ersetzen unver-
mögend sind. #„
g. 21. (Polizeiobrigkeiten, welche Gesinde-Mäkler konzessioniren, liegt zu-
gleich ob, das Mäklerlohn nach den örtlichen Verhältnissen zu bestimmen und
bekannt zu machen 2).
Schließung des Mieths-Vertrages.
§. 22. Zur Annehmung des gemeinen Gesindes bedarf es keines schrift-
lichen Vertrages F.
des 23. Die Gebung und Annehmung des Miethsgeldes vertritt die Stelle
esselben.
§. 24. Der Betrag des Miethsgeldes hängt von freier Uebereinkunft
zwischen der Herrschaft und dem Gesinde ab.
§. 25. Das Miethsgeld wird der Regel nach auf den Lohn abgerechnet,
in sofern ein anderes bei der Vermiethung nicht ausdrücklich ausbedungen wird.
§. 26. Auch da, wo die Herrschaft sich der Abrechnung des Miethsgeldes
durch ausdrückliche Verabredung begeben hat, ist sie dennoch dazu berechtigt,
wenn das Gesinde aus eigener Schuld die verabredete Dienstzeit nicht aushält.
§. 27. Hat sich ein Dienstbote bei mehreren Herrschaften zugleich ver-
miethet, so gebührt derjenigen, von welcher er das Miethsgeld zuerst angenommen
hat, der Vorzug ).
28. Die Herrschaft, welche nachstehen muß, oder sich ihres Anspruches.
freiwillig begiebt, kann das Miethsgeld und Mäklerlohn von dem Dienstboten
zurückfordern. 77
8 29. Auch muß ihr, wenn sie die frühere Vermiethung nicht gewußt hat,
der Dienstbote den Schaden ersetzen, welcher daraus entsteht, daß sie ein anderes
Gesinde für höheren Lohn miethen muß.
§. 30. Die Herrschaft, bei welcher der Dienstbote bleibt, muß auf Ver-
langen diesen Betrag (§§. 28, 29) von seinem Lohne abziehen und der anderen
Herrschaft zustellen. #„
§. 31. Außerdem muß der Dienstbote, der sich solchergestalt an mehrere
Herrschaften zugleich vermiethet hat, den einfachen Betrag des von der zweiten
1) Heute Untersagung des Gewerbebetriebes auf Klage der Ortspolizeibehörde im
Verwaltungsstreitverfahren. Vergl. Zust. Ges. ö. 119, 1.
2) Vergl. Gew. O. 8§8. 35 und 72, wonach die Höhe des Mäklerlohnes freier
Vereinbarung unterliegt.
3) Das Miethsgeld vertritt die Stelle des schriftlichen Vertrages und ist nicht
nöthig, wenn das Objekt des Miethsvertrages (Lohn, Kost, Wohnung) 150 Mk. nicht
übersteigt und die mündliche Vertragsform daher genügt.
Wenn der Gegenstand des Gesindedienst-Vertrages 50 Thaler übersteigt und
weder Miethsgeld gegeben noch der Miethsvertrag schriftlich geschlossen ist, so ist
weder die Herrschaft schuldig, das Gesinde anzunehmen, noch das Gesinde verpflichtet,
den Dienst zur bestimmten Zeit anzutreten, Erk. O. Trib. 10. Sept. 1877 (E.
LXXX. 259).
4) Auch wenn die zweite Herrschaft in gutem Glauben war. Vergl. Koch
A. L. R. Anm. zu §. 27 Ges. Ord.