Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

770 Abschnitt XI. Altpreußische Gesinde-Ordnung. 
1 103. Sind Dienstboten zur besonderen Bedienung einzelner Mitglieder 
der Familie angenommen, so können bei dem Absterben derselben die Bestim- 
mungen der vorstehenden Paragraphen auch auf sie angewendet werden. 
§. 104. Männliche Dienstboten behalten die ganze gewöhnliche Livree, 
weim sie der verstorbenen Herrschaft schon ein halbes Jahr oder länger gedient 
aben. 
§. 105. Sind sie noch nicht so lange in ihren Diensten gewesen, so müssen 
sie Rock, Weste und Hut zurücklassen. Z„ 
§. 106. War der Bediente nur monateweise gemiethet, so erhält er Lohn 
und Kostgeld, wenn die Herrschaft vor dem fünfzehnten Monatstage stirbt, nur 
auf den laufenden, sonst aber auch auf den folgenden Monat. 
S. 107, 108)0. 
§. 109. Wegen des alsdann rückständigen Gesindelohns bleibt es bei den 
Vorschriften?:) der Konkurs-Ordnung. 
Nach vorhergegangener Aufkündigung. 
§. 110. Außer diesen Fällen kann der Miethsvertrag während der Dienst- 
zeit einseitig nicht aufgehoben werden. 
§. 111230. Welcher Theil denselben nach Ablauf der Dienstzeit nicht fort- 
setzen will, muß innerhalb der gehörigen Frist aufkündigen. 
§. 112. Die Aufkündigungsfrist wird bei städtischem Gesinde auf 
sechs Wochen und bei Landgesinde auf drei Monate vor dem Ablaufe der Dienst- 
zeit angenommen, in sofern ein Anderes bei der Vermiethung nicht ausdrücklich 
verabredet ist. — — — „ 
§. 113. Bei monatweise gemietheten Dienstboten findet die Aufkündigung 
noch am Fünfzehnten eines jeden Monats statt. 
S. 114. Fst keine Aufkündigung erfolgt, so wird der Vertrag, als still- 
schweigend verlängert, angesehen. 
§. 115. Bei städtischem Gesinde wird die Verlängerung auf ein Viertel- 
und bei Landgesinde auf ein ganzes Jahr gerechnet. 
§. 116. Bei monatweise gemiethetem Gesinde versteht sich die Verlängerung 
immer nur auf einen Monat. 
Ohne Aufkündigung von Seiten der Herrschaft. 
tas 50 17. Ohne Aufkündigung kann die Herrschaft ein Gesinde sofort ent- 
assen"): 
Zu Anmerkung 6 auf S. 769. 
nächsten, gesetzlichen Abzugstermin in den Dienst des Nachfolgers überzugehen. Ist 
der Nachfolger aber auch nur successor specialis z. B. Käufer, so muß das Dienst- 
verhältniß des Gesindes zur Herrschaft fortgesetzt werden. Vergl. Koch, A. L R. 
Anm. 60 zu §. 102 Ges. O. Anderer Meinung: Res. 16. Juni 1826 (A. X. 
391—393), Erk. O. Trib. 1. Juli 1852 (Strieth. Arch. VI. 215). 
1) Jetzt Konk. O. 10. Febr. 1877 §. 19: Ein in dem Haushalte, Wirth- 
schaftsbetriebe oder Erwerbsgeschäfte des Gemeinschuldners angetretenes Dienstverhältniß 
kann von jedem Theile aufgekündigt werden. Die Frist und Zeit für die Kündigung 
ist, falls eine kürzere Frist oder nähere Zeit nicht bedungen war, die gesetzliche oder 
ortsübliche und in Ermangelung einer solchen von dem Konkursgerichte auf Antrag 
des Kündigenden festzusetzen. 
2) Jetzt §. 54 Nr. 1 Konk. O. und §. 26 Ges. 1. Juli 1883 (G. S. S. 131), 
betr. Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen. 
s) Ein auf bestimmte Zeit abgeschlossener Gesindevertrag gilt als stillschweigend 
verlängert, wenn nicht vorher gekündigt ist, Erk. O. Trib. 18. Okt. 1847 (E. XV. 
61); 4. Okt. 1876 (E. LXXVIII. 175). Der Wille, zu kündigen, kann auch aus 
Handlungen hervorgehen, Erk. 29. Okt. 1887 (E. O. B. XV. 438). 
) Die Herrschaft, die einen Dienstboten vor der Zeit entläßt und von ihm auf 
Entschädigung verklagt wird, kann im Prozesse gesetzmäßige Entlassungsgründe geltend 
machen, auch wenn sie diese dem Dienstboten gegenüber früher nicht angeführt hat, 
 
	        
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