Abschnitt XI. Altpreußische Gesinde-Ordnung. 771
,1. Wenn dasselbe die Herrschaft oder deren Familie durch Thätlichkeiten,
Schimpf= und Schmähworte oder ehrenrührige Nachreden beleidigt ), oder durch
boshafte Verhetzungen Zwistigkeiten in der Familie anzurichten sucht.
§. 118. 2. Wenn es sich beharrlichen Ungehorsam:) und Widerspenstig-
keit gegen die Befehle der Herrschaft zu Schulden kommen läßt.
. 119. 3. Wenn es sich den zur Aufsicht über das gemeine Gesinde be-
stellten Hausoffizianten mit Thätlichkeiten oder groben Schimpf= und Schmäh-
reden in ihrem Amte widersetzt.
§. 120. 4. Wenn es die Kinder der Herrschaft zum Bösen verleitet, oder
verdächtigen Umgang mit ihnen pflegt.
z. 121. 5. Wenn es sich des Diebstahls oder der Veruntreuung?) gegen
die Herrschaft schuldig macht.
122. 6. Wenn es sein Nebengesinde zu dergleichen Lastern verleitet.
§. 123. 7. Wenn es auf der Herrschaft Namen ohne deren Vorwissen
Geld oder Waaren auf Borg nimmt. Z
§. 124. 8. Wenn es die noch nicht verdiente Livree ganz oder zum Theil
verkauft oder versetzt.
" 125. 9. Wenn es wiederholentlich ohne Vorwissen und Erlaubniß der
Herrschaft über Nacht“!) aus dem Hause geblieben ist.
. 126. 10. Wenn es mit Feuer und Licht gegen vorhergegangene
Warnungen?) unvorsichtig umgeht.
§. 127. 11. Wenn auch ohne vorhergegangene Warnung aus dergleichen
unvorsichtigem Betragen wirklich schon-Feuer entstanden ist.
. 128. 12. Wenn das Gesinde sich durch lüderliche Aufführung an-
steckende oder ekelhafte Krankheiten zugezogen hat.
§. 129. 13. Wenn das Gesinde ohne Erlaubniß der Herrschaft seines
Vergnügens wegen ausläuft, oder ohne Noth über die erlaubte, oder zu dem
Geschäfte erforderliche Zeit ausbleibt, oder sonst den Dienst muthwillig ver-
nachlässigt, und von allen diesen Fehlern auf wiederholte Verwarnung nicht
absteht.
g. 130. 14. Wenn der Dienstbote dem Trunk oder Spiel ergeben ist,
oder durch Zänkereien und Schlägereien mit seinem Nebengesinde den Haus-
Kucher stört, und von solchem Betragen auf geschehene Vermahnung nicht
abläßt.
§. 131. 15. Wenn dem Dienstboten diejenige Geschicklichkeit gänzlich er-
man 11t, die er auf Befragen bei der Vermiethung zu besitzen ausdrücklich an-
gegeben hat.
Zu Anmerkung 4 auf S. 770.
Erk. O. Trib. 3. April 1871 (E. LIXV. 177); 28. Febr. 1873 (Str. Arch.
LXXXVIII. 213). Die Entlassung muß mit ausdrücklichen Worten erfolgen. Die
Aufforderung, das Grundstück des Dienstherrn zu verlassen („Scher' Dich hinaus“,
zlah daß Du fortkommst"“), ist keine zweifelsfreie Dienstentlaffung, E. Crim.
XIII. 191.
1) Auch Dritten gegenüber, Erk. O. Trib. 4. Jan. 1861 (Str. Arch. XXXVII. 328).
2) Der beharrliche Ungehorsam setzt wiederholte Befehle der Herrschaft und deren
Nichtbefolgung von Seiten der Dienstboten voraus, Erk. O. Trib. 14. März 1855
(A. f. R. XVII. 90). Bei Widerspenstigkeit genügt ein Fall, §. 118 findet auch auf
Hausoffizianten Anwendung, Erk. R. G. 11. Juni 1891 (Rass. u. Küntz. XXXV. 1077).
2) Darunter ist nicht jede Untreue überhaupt, sondern nur die Unerschlagung
anvertrauter Gelder oder Sachen zu verstehen, Erk. O. Trib. 18. Dez. 187
(Str. Arch. XCVII. 99). #
(!) Dazu gehört nicht ein Entferntsein aus dem Hause die ganze Nacht hin-
durch, Erk. 19. Mai 1862 (Str. Arch. XIIV. 325). Unter Haus ist das dem Dienst-
boten zum Aufenthalt während der Nacht angewiesene Haus zu verstehen, Erk. O.
Trib. 24. Sept. 1860 (Str. Arch. XXXVIII. 247). 6
68) Ein Wirthschafts-Inspektor, welcher des Verbots der Herrschaft ungeachtet auf
dem Gehöft, in den Ställen und in den Spirituskellern Tabak raucht, kann seines
Dienstes sofort entlassen werden, Erk. O. Trib. 29. Nov. 1861 (Str. Arch. XLIII. 221).
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