Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt I1. Reglement für die Wahlen zum Abgeordnetenhause. 63 
lich auszulegen. Daß und in welchem Lokale dies geschieht, ist beim Beginne der 
Auslegung in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. 
Innerhalb drei Tagen nach dieser Bekanntmachung steht es Jedem frei, gegen 
die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Liste bei der Behörde, welche die Auslegung 
bewirkt hat, oder dem von dieser zu bezeichnenden Kommissar oder der dazu nieder- 
gesetzen Kommission seine Einwendungen schriftlich anzubringen oder zu Protokoll 
zu geben. 
Die Entscheidung darüber erfolgt in den Städten durch die Gemeinde-Ver- 
waltungs-Behörde, auf dem Lande durch den Landrath, mit der Maßgabe, daß dieselbe 
im Regierungsbezirk Wiesbaden in den im §. 22 der Kreisordnung für die 
Hrroinz Hessen-Nassau vom 7. Juni 1885 (G. S. S. 193) aufgeführten 
tädten, 
in der Provinz Hannover in denjenigen Städten, auf welche die Hannoversche 
revidirte Städteordnung vom 24. Juni 1858 (Hann. G. S. S. 141) 
Anwendung findet , 
den Gemeinde-Verwaltungs-Behörden zusteht. 
Die Urwählerlisten sind mit einer Bescheinigung über die nach ortsüblicher Be- 
kanntmachung während drei Tagen erfolgte öffentliche Auslegung, sowie darüber zu 
versehen, daß innerhalb der Reklamationsfrist keine Reklamationen erhoben oder die 
erhobenen erledigt sind. 
Beide Bescheinigungen liegen der Behörde ob, welche die Auslegung bewirkt hat. 
In dem Falle aber, daß dieser Behörde nicht auch die Entscheidung über die Re- 
klamationen zusteht, und solche erhoben werden, hat sie die Urwählerlisten nur rück- 
sichtlich der Auslegung zu bescheinigen und sofort nach Ablauf der Reklamationsfrist 
nebst den eingegangenen Reklamationen, sowie dem Atteste, daß keine weiteren, als die 
beigefügten Reklamationen angebracht sind, der zur Entscheidung über dieselben be- 
rufenen Behörde einzureichen, welche nach Erledigung der Reklamationen die bezüg- 
liche Bescheinigung ausgustellen hat. 
#§. 5. Nach Auslegung der Urwählerlisten wird die Ausstellung der Abtheilungs- 
listen in folgendem Verfahren bewirkt: 
Nach Anleitung des anliegenden Formulars A werden die Urwähler in der Ord- 
nung verzeichnet, daß mit dem Namen des Hoöchstbesteuerten angefangen wird, dann 
derjenige folgt, welcher nächst jenem die höchsten Steuern entrichtet, und so fort bis 
zu denjenigen, welche die geringste Steuer zu zahlen haben. Zu-letzt sind diejenigen 
Urwähler einzutragen, für welche nur der Betrag von drei Mark an Stelle der 
Staatseinkommensteuer gemäß §. 3 des Reglements in Ansatz zu bringen ist. 
Alsdann wird die Gesammtsumme aller Steuern berechnet, und endlich die Grenze 
der Abtheilungen dadurch gefunden, daß man die Steuersumme der einzelnen Ur- 
wähler so lange zusammenrechnet, bis das erste und dann das zweite Drittel der 
Gesammtsumme aller Steuern erreicht ist. 
Die Urwähler, auf welche das erste Drittel fällt, bilden die erste, diejenigen, auf 
welche das zweite Drittel fällt, die zweite, und alle übrigen die dritte Abtheilung. 
In die erste, beziehungsweise zweite Abtheilung gehört auch derjenige, dessen Steuer- 
betrag nur theilweise in das erste, beziehungsweise zweite Drittheil fällt. Wird bei 
Bildung der ersten Abtheilung das erste Drittheil hierdurch überschritten, so wird bei 
Bildung der beiden folgenden Abtheilungen nur derjenige Theil der Gesammtsteuer 
zu Grunde gelegt, welcher nicht von den Urwählern der ersten Abtheilung getragen 
wird, dergestalt, daß diejenigen, welche die Hälfte dieses Restes der Gesammtsteuer 
tragen, die zweite und die übrigen die dritte Abtheilung bilden. Kein Wähler kann 
zwei Abtheilungen zugleich angehören. 
Ergiebt sich nach Vorstehendem, daß Urwähler, welche zu einer Staatssteuer nicht 
veranlagt sind, in die zweite oder erste Abtheilung gelangen würden, so sind dieselben 
gleichwohl der dritten Abtheilung zuzutheilen und die für sie in Ansatz gebrachten 
Steuerbeträge von der für die erste und zweite Abtheilung berechneten Steuersumme 
abzuziehen. Diejenigen Urwähler, auf welche die erste Hälfte der übrig bleibenden 
1) Hameln, Nienburg, Peine, Goslar, Eimbeck, Northeim, Osterode, Duderstadt, 
Münden, Uelzen, Stade, Bremervörde, Buxtehude, Verden, Aurich, Norden, Leer, 
Papenburg und Lingen. 
 
	        
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