Abschnitt XI. Altpreußische Gesinde-Ordnung. 775
lichkeit der Herrschaft nur bis zu diesem Zeitpunkte, und weiter hinaus nur
insofern, als das Gesinde sich in dem neuen Dienste mit einem geringeren Lohne
hat begnügen müssen #0.
§. 164. Ist die Herrschaft das entlassene Gesinde wieder anzunehmen
bereit, das Gesinde hingegen weigert sich, den Dienst wieder anzutreten, so kann
letzteres in der Regel gar keine Vergütung fordern.
§. 165. Weist aber das Gesinde einen solchen Grund seiner Weigerung
nach, weswegen es seinerseits den Dienst zu verlassen, berechtigt sein würde,
so gebührt demselben die 88. 1528q. bestimmte Vergütung.
§. 166. Kann das Gesinde den vorigen Dienst wegen eines inzwischen
erhaltenen anderweitigen Unterkommens nicht wieder antreten, so findet die Vor-
schrift des §. 163 Anwendung.
Verlassung des Dienstes.
§. 167. Gesinde, welches vor Ablauf der Dienstzeit ohne gesetzmäßige
Ursache den Dienst verläßt ), muß durch Zwangsmittels) zu dessen Fortsetzung
angehalten werden.
§. 168. Will aber die Herrschaft ein solches Gesinde nicht wieder an-
nehmen, so ist sie berechtigt"!), ein anderes an seine Stelle zu miethen, und der
ausgetretene Dienstbote ist nicht allein schuldig, die dadurch verursachten mehreren
Kosten zu erstatten, sondern verfällt überdies in eine Strafe, die nach Maßgabe
des Grades der Verschuldung auf zwei bis zehn Thaler, oder bei Unvermögen
auf verhältnißmäßigess Gefängniß] Haft festzusetzen ist.
— — — — — —
–.
1|) Bei Hausoffizianten muß die neue Stelle der alten konform sein, Erk. O. Trib.
15. Juni 1858 (Strieth. Arch. XXX. 111).
2) Bezw. nach polizeilicher Zurückführung den Dienst von Neuem verläßt,
E. K. X. 225.
2) Vergl. Anm. zu §. 51. Die Zwangsmittel sind von der Ortspolizeibehörde
des Aufenthaltsortes des Gesindes anzuwenden, E. K. XI. 260. Die Thätigkeit der
Polizei ist in den Vorschriften des öffentlichen Rechtes begründet und beschränkt sich
darauf, die ohne gesetzmäßigen Grund durch einseitige Aufhebung eines bestehenden
Dienstvertrages verursachte Störung der öffentlichen Ordnung dadurch zu beseitigen,
daß sie den eigenmächtig handelnden Dienstboten zur Fortsetzung des verlassenen
Dienstes anhält, E. O. V. XV. 436, Res. 6. Juni 1888 (M. Bl. S. 124). Die
Polizei hat also, wie im Falle des §. 160, auf Anrufen der Herrschaft zunächst in
einem Sühnetermine gütliche Einigung zu versuchen, demnächst die Schuldfrage zu
prüfen und dann ev. Zwangsmittel anzuwenden.
Auf Hausoffizianten finden §§. 167, 168 keine Anwendung, E. K. 25. Sept.
1893 (bei Groschuff S. 286).
Die etwaigen Kosten der zwangsweisen Zurückführung entlaufenen Gesindes find,
sofern der Dienstbote sie nicht erlegen kann, als im polizeilichen Interesse aufgewendet,
zu erachten und fallen nicht der Herrschaft zur Last, sondern der Polizeiverwaltung
des Wohnortes des Dienstherrn, aus welchem der Dienstbote entläuft, Res. 20. Mai
1850 (M. Bl. S. 134), 19. April 1890 (M. Bl. S. 79).
Die Anordnung einer Polizeibehörde, wonach einem Gesinde die Rückkehr in den
von ihm verlassenen Dienst aufgegeben wird, ist im Verwaltungsstreitverfahren an-
fechtbar, Erk. O. V. G. 6. Dez. 1876 (E. O. V. 1. 396). Polizeiliche Straffestsetzungen
hören aber auf, vollstreckbar zu sein, sobald ein rechtskräftiges, richterliches Erkenntniß
den Dienstboten zum Verlassen des Dienstes berechtigt erklärt, Erk. O. V. G.
14. März 1877 (E. II. 386), oder wenn der Dienstbote den Dienst wieder antritt,
oder sich mit der Herrschaft gütlich einigt, E. O. V. II. 413.
4) Der §. 168 läßt die Herrschaft schutzlos gegeg schlechtes Gesinde, welches ohne
Grund davon läuft und die Herrschaft gerade in der Zeit, wo Mangel an Arbeits-
kräften ist, im Stiche läßt, nach einigen Tagen aber wieder kommt. Freilich braucht
die Herrschaft diesen Dienstboten nicht wieder anzunehmen, aber sie ist dazu gezwungen,
weil sie keine andere Person für die Erntearbeiten auftreiben kann. Diesem Uebel-
stande ist abgeholfen durch das Ges. 24. April 1854, oben S. 752f.