Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XI. Rheinische Gesinde-Ordnung. 781 
auf länger als als drei Jahre hinaus mit rechtsverbindlicher Kraft geschlossen 
werden. Ist die Dauer des Dienstes weder in dem Vertrage noch durch Orts- 
gewohnheit bestimmt oder sind von der verabredeten oder ortsüblichen längeren 
Dienstzeit drei Jahre verflossen, so steht es jedem Theile frei, nach vorgängiger 
ortsüblicher Kündigung von dem Vertrage wieder abzugehen. Dienstvexträge, 
welche Eltern oder Vormünder für ihre Kinder oder Pflegebefohlene obschtießen- 
können von diesen nach Entlassung aus der väterlichen Gewalt oder nach er- 
langter Volljährigkeit aufgekündigt werden. 
§. 14. Ein in der ortsüblichen oder verabredeten Frist nicht gekündigter 
Dienstvertrag ist als stillschweigend erneuert zu betrachten, wenn nicht die 
Fortdauer desselben an eine ausdrückliche Verlängerung gebunden worden ist. 
§. 15. Weigert sich die Herrschaft, das Gessende anzunehmen, ohne daß 
einer derjenigen Gründe, aus welchen sie dasselbe auch vor der Zeit aus dem 
schon angetretenen Dienst entlassen darf (F. 30), vorliegt, und ohne daß das 
Gesinde den Dienst anzutreten sich geweigert hat, so verliert sie das Mieths- 
geld und muß das Gesinde ebenso schadlos halten, wie in dem Falle einer 
vor der Zeit ohne rechtlichen Grund geschehenen Entlassung aus dem Dienste 
(§. 41). Die gerichtliche Entschädigungsklage findet jedoch in dem einen wie 
in dem andern Falle erst dann statt, wenn das Einschreiten der Polizei-Behörde 
ohne Erfolg geblieben ist. " 
§. 16. Weigert sich, ohne rechtlichen Grund, das Gesinde, den Dienst 
anzutreten, so soll es dazu, auf den Antrag der Herrschaft, von der Polizei- 
Behörde, unter Androhung einer Geldstrafe von 1 bis 5 Thlr., oder verhältniß- 
mäßigesn Gefängnisses!] Haft. aufgefordert werden. Diese Strafe wird, wenn 
die Aufforderung erfolglos bleibt, von der Orts-Polizei-Behörde festgesetzt ). 
Außerdem bleibt das Gesinde zur Zurückgabe des Miethsgeldes und für allen 
aus der Nichterfüllung des Vertrages entstehenden Nachtheil verhaftet. 
§. 17. Das Gesinde kann zum Antritt des Dienstes nicht gezwungen 
werden, wenn die Herrschaft im letztverflossenen Jahre gegen ihr Gesinde sich 
Handlungen erlaubt hat, wodurch dieses nach §F. 35 zur Verlassung des Dienstes 
ohne Aufkündigung berechtigt war; in diesem Fall, so wie auch dann, wenn 
das Gesinde durch Zufall oder Verheirathung den Dienst anzutreten ver- 
hindert wird, muß die Herrschaft sich mit Zurückgabe des Miethsgeldes be- 
gnügen. 
Pflichten des Gesindes im Dienste. 
§. 18. Das Gesinde muß sich allen seiner Leibesbeschaffenheit und seinen 
Kräften angemessenen hauswirthschaftlichen Verrichtungen nach Anordnung der 
Herrschaft unterziehen. 
Auch Dienstboten welche nur zu gewissen Arbeiten oder Diensten ange- 
nommen sind, müssen dennoch auf Verlangen der Herrschaft andere Verrich- 
tungen mit übernehmen, wenn das andere dazu bestellte Gesinde durch Krank- 
heit oder sonst daran verhindert wird. 
§. 19. Das Gefinde ist ohne Erlaubniß der Herrschaft nicht berechtigt, 
sich in den ihm aufgetragenen Geschäften durch Andere vertreten zu lassen. Hat 
es sich durch eine ihm als untauglich oder als verdächtig bekannte Person vertreten 
lassen, so muß es für den der Herrschaft dadurch verursachten Schaden haften. 
§s. 20. Das Gesinde hat sich der häuslichen Ordnung, wie sie von der 
Herrschaft bestimmt wird, zu unterwerfen. Es ist schuldig, seine Dienste treu, 
fleißig und aufmerksam zu verrichten und die Befehle und Verweise der Herr- 
schaft mit Ehrerbietung und Bescheidenheit anzunehmen. 
#. 21. Das Gesinde muß der Herrschaft den durch Vorsatz oder grobes 
Versehen zugefügten Schaden ersetzen. Für den durch geringes Versehen zu- 
gefügten Schaden haftet das Gesinde nur dann, wenn es gegen den ausdrück- 
lichen Befehl der Herrschaft gehandelt, oder sich zu solchen Geschäften ver- 
miethet hat, die einen vorzüglichen Grad von Geschicklichkeit oder Aufmerksam= 
keit erfordern. 
) Dieses polizeiliche Exekutionsverfahren besteht noch, O. R. II. 326; insbes. 
ist es auch durch §. 1 Ges 24. April 1844 nicht berührt, E. K. XI. 255.
	        
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