64 Abschnitt II. Reglement für die Wahlen zum Abgeordnetenhause.
Summe ganz oder theilweise entfällt, bilden dann die erste, die übrigen, nicht zur
dritten Abtheilung gehörigen Urwähler die zweite Abtheilung.
Kein Wähler kann zwei Abtheilungen zugleich angehören. Läßt sich bei gleichen
Steuerbeträgen nicht entscheiden, welcher unter mehreren Wählern zu einer bestimmten
Abtheilung zu rechnen ist, so giebt die alphabetische Ordnung der Familiennamen,
bei gleichen Namen das Loos, den Ausschlag.
§. 6. In Gemeinden, welche für sich einen Urwahl-Bezirk bilden, und in Ur-
wahl-Bezirken, welche aus mehreren Gemeinden bestehen, wird nur eine Abtheilungs.
liste angefertigt.
Im ersten Falle stellt dieselbe die Gemeinde-Verwaltungs-Behörde, im letzteren
Falle der Landrath auf. In Gemeinden, welche in mehrere Urwahl-Bezirke getheilt
sind, wird für jeden Urwahl-Bezirk eine besondere Abtheilungsliste von der Gemeinde-
Verwaltungs-Behörde angefertigt. *
§. 7. Die Feststellung der Abtheilungslisten erfolgt durch die im §. 1 des Re.
glements bezeichneten Behörden.
Dieselben Behörden haben auch die im zweiten Absatz des §. 16 der Verordnung
gedachten Funktionen wahrzunehmen. 6 #
§. 8. Nach Feststellung der Abtheilungsgrenzen bleibt für die Reihenfolge der
Urwähler innerhalb der Abtheilungen dieselbe Ordnung nach den Steuersätzen maß-
gebend, in welcher die Urwähler bei Aufstellung der Abtheilungsliste verzeichnet worden
sind (§. 5 des Reglements). Die gleichbesteuerten Urwähler derselben Abtheilungen
und die steuerfreien Urwähler werden alphabetisch nach Familiennamen und bei gleichen
Namen durch das Loos geordnet.
§. 9. In Betreff des Reklamationsverfahrens gegen die Abtheilungsliste, ins-
besondere auch in Betreff der Auslegung und der Bescheinigung derselben, kommen
die Vorschriften des §. 4 des Reglements mit der Maßgabe zur Anwendung, daß die
öffentliche Auslegung der Abtheilungslisten in dem betreffenden Urwahlbezirke, oder
doch in dem Gemeindebezirke, wenn solcher aus mehreren Urwahlbezirken besteht, statt-
zufinden hat, sowie daß die vorgeschriebenen Bescheinigungen der Abtheilungsliste durch
diejenige Behörde zu bewirken sind, welche über die Reklamation zu entscheiden hat.
Nachdem die Abtheilungsliste durch die Bescheinigung, daß keine Reklamationen
gegen dieselbe erhoben oder die erhobenen erledigt sind, abgeschlossen worden, ist jede
spätere Aufnahme von Urwählern in dieselbe untersagt. «
Sie ist demnächst dem Wahlvorsteher Behufs Benutzung bei der Wahl zuzustellen.
§. 10. Die sämmtlichen Urwähler des Urwahl-Bezirks werden zu einer, für die
Wahlbetheiligung möglichst günstigen, von den im §. 1 des Reglements bezeichneten
Behörden zu bestimmenden Stunde des Tages der Wahl in ortsüblicher Weise zu-
sammenberufen, wobei zugleich das Wahllokal und der Name des Wahlvorstehers,
sowie seines Stellvertreters bekannt zu machen ist. Z
Darüber, daß dieses geschehen, haben die Behörden, welche die Auslegung der
Urwählerlisten bewirkt haben (s. 4 des Reglements), spätestens im Wahltermine dem
Wahlvorsteher eine Bescheinigung einzureichen, welche dem Protokolle (s. 22 des
Reglements) beizufügen ist.
§. 11. In den Provinzen Schleswig-Holstein und Hannover kann für solche
Wahlbezirke, welche ganz oder theilweise aus Inseln bestehen, je nach der Oertlichkeit
und dem Bedürfnisse von einer Wahlversammlung für den ganzen Bezirk abgesehen
und von dem Regierungspräsidenten die Abhaltung von Wahlversammlungen für einen
Theil des Bezirks oder für jede einzelne Insel angeordnet werden (. 2 Nr. 1 des
Gesetzes vom 11. März 1869).
Der Wahlvorsteher ist dann verpflichtet, die Wahlen an den verschiedenen Orten
in einem Zeitraume von höchstens drei Tagen, mit Einschluß des von dem Minister
des Innern bestimmten Tages der Wahl, in Ausführung zu bringen. In einer gleich
langen-Frist ist die etwa erforderliche engere Wahl zu bewirken.
Der Wahlvorsteher ernennt an jedem Orte, wo er eine Wahlversammlung ab-
hält, neue Beisitzer, erforderlichen Falls auch einen neuen Protokollführer.
Von dem Wahlvorstande desjenigen Ortes, wo die letzte Wahlversammlung statt-
findet, wird die Wahlverhandlung abgeschlossen und das Ergebniß verkündet.
Wird eine engere Wahl nöthig, so stellt der Wahlvorsteher die Kandidatenliste
für dieselbe nach §. 17 dieses Reglements fest. Er läßt alsdann sogleich die Ver-
sammlung, in welcher die erste Wahlhandlung geschlossen wurde, durch weitere Ab-