Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

786 Abschnitt XII. Gesetz über die Presse. 
Im Uebrigen sind für den Betrieb der Preßgewerbe die Bestimmungen der 
Gewerbeordnung maßgebend. 
§. 5. Die nichtgewerbsmäßige öffentliche Verbreitung von Druckschriften 
kann durch die Ortspolizeibehörde denjenigen Personen verboten werden, 
welchen nach §. 57 der Gewerbeordnung ein Legitimationsschein versagt 
werden darf . ⅜r 
Zuwiderhandlungen gegen ein solches Verbot werden nach §. 148 der 
Gewerbeordnung bestraft. 
II. Ordnung der Presse. 
§. 6. Auf jeder im Geltungsbereich dieses Gesetzes erscheinenden Druck- 
schrift muß der Name und Wohnort des Druckers?) und, wenn sie für den 
Buchhandel, oder sonst zur Verbreitung bestimmt ist, der Name und Wohnort 
des Verlegers, oder — beim Selbstvertriebe der Druckschrift — des Verfassers 
oder Herausgebers genanntas) sein. An Stelle des Namens des Druckers 
oder Verlegers genügt die Angabe der in das Handelsregister eingetragenen 
Firma. 
Ausgenommen von dieser Vorschrift sind die nur zu den Zwecken des 
Gewerbes und Verkehrs), des häuslichen und geselligen Lebens dienenden 
Druckschriften, als: Formulare, Preiszettel, Visitenkarten und dergleichen, so- 
wie Stimmzettel für öffentliche Wahlen, sofern sie nichts weiter als Zweck, 
geit und Ort der Wahl und die Bezeichnung der zu wählenden Personen ent- 
halten. 
§. 7. Zeitungen und Zeitschriften, welche in monatlichen oder kürzeren 
wenn auch unregelmäßigen Fristen erscheinen (periodische Druckschriften im 
  
1) Zur gewerbsmäßigen Verbreitung ist ein von der Ortspolizeibehörde aus- 
zustellender Legitimationsschein erforderlich, außer bei Vertheilung von Stimmzetteln 
und Druckschriften zu Wahlzwecken während der Wahlen zu gesetzgebenden Körper- 
schaften, 8. 43 Gew. O.; §. 116 Zust. Ges.; §. 28, 2 Kr. O. für Hannover 6. Mai 
1884. An Stelle des §. 57 Gew. O. treten gemäß §. 43 Abs. 6, die 88. 57, 1, r.4. 
57a, 57b, 1.2. Strafe I§. 149, 1, 148, a Gew. O. Während der Wahlen: In 
der Zeit von der anrlichen Bekanntmachung des Wahltages bis zur Beendigung des 
Wahlakts, Erk. 22. Mai 1890 (E. K. X. 278). # 
:) Haftbar ist der faktische Leiter der Druckerei, ohne Rücksicht darauf, ob er 
Eigenthümer ist oder nur Pächter, Nutznießer 2c. Er muß aber im letzteren Falle 
vollständiger Vertreter der Eigenthümer sein, E. Crim. XVI. 144; IX. 102; XI. 304: 
XVIII. 27. 
Der Drucker ist dafür, daß der Name und Wohnort des Verlegers, bezw. des 
Verfassers oder Herausgebers auf der Druckschrift genannt wird — nur dann haftbar, 
wenn er bei Bestellung des Druckes von dem Verleger oder Verfasser zur Angabde 
ihres Namens auf der Druckschrift Auftrag erhalten hat, sowie in dem Fall, wenn 
die Druckschrift zugleich von ihm selbst als Verleger verbreitet werden soll, Erk. O. 
Trib. 17. Juni 1876 (E. LXXVIII. 370). Für die Beobachtung der Vorschrift des 
. 6 ist nicht bloß der Verleger verantwortlich, sondern auch der Mitinhaber der 
Firma, in deren Verlag eine Zeitschrift erscheint, Erk. 20. Juni 1882 (E. Crim. 
VI. 367). 
2) Die obige Vorschrift gilt nicht bloß für die zur gewerbsmäßigen Ver- 
breitung bestimmten, sondern überhaupt für alle zur Verbreitung bestimmten und 
demnächst öffentlich verbreiteten Druckschriften, sofern nicht bei ihnen die Ausnahme-- 
bestimmung des §. 6 Abs. 2 Platz greift, Erk. 1. Dez. 1884 (E. K. V. 289): 
3. Dez. 1889 (E. Crim. XX. 63). Eine unpersönliche Bezeichnung, z. B. das 
Comité, kann die erforderliche Angabe von Namen und Wohnort des Druckers oder 
Verlegers nicht ersetzen, ebenda. 
0 Ueber die Frage, ob eine Druckschrift „nur zu den Zwecken des Gewerbes 
dient“ (s§. 6 Nr. 2 Preßges.) und was unter einer „periodischen Druckschrift“ im 
Gegensatz zu einem in Abtheilungen erscheinenden Lieferungswerke zu verstehen ist. 
vergl. Erk. 24. Juni 1886 (E. Crim. XIV. 279).
	        
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