786 Abschnitt XII. Gesetz über die Presse.
Im Uebrigen sind für den Betrieb der Preßgewerbe die Bestimmungen der
Gewerbeordnung maßgebend.
§. 5. Die nichtgewerbsmäßige öffentliche Verbreitung von Druckschriften
kann durch die Ortspolizeibehörde denjenigen Personen verboten werden,
welchen nach §. 57 der Gewerbeordnung ein Legitimationsschein versagt
werden darf . ⅜r
Zuwiderhandlungen gegen ein solches Verbot werden nach §. 148 der
Gewerbeordnung bestraft.
II. Ordnung der Presse.
§. 6. Auf jeder im Geltungsbereich dieses Gesetzes erscheinenden Druck-
schrift muß der Name und Wohnort des Druckers?) und, wenn sie für den
Buchhandel, oder sonst zur Verbreitung bestimmt ist, der Name und Wohnort
des Verlegers, oder — beim Selbstvertriebe der Druckschrift — des Verfassers
oder Herausgebers genanntas) sein. An Stelle des Namens des Druckers
oder Verlegers genügt die Angabe der in das Handelsregister eingetragenen
Firma.
Ausgenommen von dieser Vorschrift sind die nur zu den Zwecken des
Gewerbes und Verkehrs), des häuslichen und geselligen Lebens dienenden
Druckschriften, als: Formulare, Preiszettel, Visitenkarten und dergleichen, so-
wie Stimmzettel für öffentliche Wahlen, sofern sie nichts weiter als Zweck,
geit und Ort der Wahl und die Bezeichnung der zu wählenden Personen ent-
halten.
§. 7. Zeitungen und Zeitschriften, welche in monatlichen oder kürzeren
wenn auch unregelmäßigen Fristen erscheinen (periodische Druckschriften im
1) Zur gewerbsmäßigen Verbreitung ist ein von der Ortspolizeibehörde aus-
zustellender Legitimationsschein erforderlich, außer bei Vertheilung von Stimmzetteln
und Druckschriften zu Wahlzwecken während der Wahlen zu gesetzgebenden Körper-
schaften, 8. 43 Gew. O.; §. 116 Zust. Ges.; §. 28, 2 Kr. O. für Hannover 6. Mai
1884. An Stelle des §. 57 Gew. O. treten gemäß §. 43 Abs. 6, die 88. 57, 1, r.4.
57a, 57b, 1.2. Strafe I§. 149, 1, 148, a Gew. O. Während der Wahlen: In
der Zeit von der anrlichen Bekanntmachung des Wahltages bis zur Beendigung des
Wahlakts, Erk. 22. Mai 1890 (E. K. X. 278). #
:) Haftbar ist der faktische Leiter der Druckerei, ohne Rücksicht darauf, ob er
Eigenthümer ist oder nur Pächter, Nutznießer 2c. Er muß aber im letzteren Falle
vollständiger Vertreter der Eigenthümer sein, E. Crim. XVI. 144; IX. 102; XI. 304:
XVIII. 27.
Der Drucker ist dafür, daß der Name und Wohnort des Verlegers, bezw. des
Verfassers oder Herausgebers auf der Druckschrift genannt wird — nur dann haftbar,
wenn er bei Bestellung des Druckes von dem Verleger oder Verfasser zur Angabde
ihres Namens auf der Druckschrift Auftrag erhalten hat, sowie in dem Fall, wenn
die Druckschrift zugleich von ihm selbst als Verleger verbreitet werden soll, Erk. O.
Trib. 17. Juni 1876 (E. LXXVIII. 370). Für die Beobachtung der Vorschrift des
. 6 ist nicht bloß der Verleger verantwortlich, sondern auch der Mitinhaber der
Firma, in deren Verlag eine Zeitschrift erscheint, Erk. 20. Juni 1882 (E. Crim.
VI. 367).
2) Die obige Vorschrift gilt nicht bloß für die zur gewerbsmäßigen Ver-
breitung bestimmten, sondern überhaupt für alle zur Verbreitung bestimmten und
demnächst öffentlich verbreiteten Druckschriften, sofern nicht bei ihnen die Ausnahme--
bestimmung des §. 6 Abs. 2 Platz greift, Erk. 1. Dez. 1884 (E. K. V. 289):
3. Dez. 1889 (E. Crim. XX. 63). Eine unpersönliche Bezeichnung, z. B. das
Comité, kann die erforderliche Angabe von Namen und Wohnort des Druckers oder
Verlegers nicht ersetzen, ebenda.
0 Ueber die Frage, ob eine Druckschrift „nur zu den Zwecken des Gewerbes
dient“ (s§. 6 Nr. 2 Preßges.) und was unter einer „periodischen Druckschrift“ im
Gegensatz zu einem in Abtheilungen erscheinenden Lieferungswerke zu verstehen ist.
vergl. Erk. 24. Juni 1886 (E. Crim. XIV. 279).