788 Abschnitt XII. Gesetz über die Presse.
Einsender unterzeichnet ist, keinen strafbaren Inhalt hat, und sich auf thatsäch=
liche Angaben beschränkt.
Der Abdruck muß in der nach Empfang der Einsendung nächstfolgenden
für den Druck nicht bereits abgeschlossenen Nummer und zwar in demselben
Theile der Druckschrift und mit derselben Schrift, wie der Abdruck des zu be-
richtigenden Artikels, geschehen. Z „ "
Die Aufnahme erfolgt kostenfrei, soweit nicht die Entgegnung den Raum
der zu berichtigenden Mittheilung überschreitet; für die über dieses Maß hinaus-
gehenden Zeilen sind die üblichen Einrückungsgebühren zu entrichten.
§. 12. Auf die von den deutschen Reichs-, Staats= und Gemeinde-Be-
hörden!), von dem Reichstage oder von der Landesvertretung eines deutschen
Bundesstaats ausgehenden Druckschriften finden, soweit sich ihr Inhalt auf
amtliche Mittheilungen beschränkt, die Vorschriften der S§. 6 bis 11 keine
Anwendung. Z #
§. 13. Die auf mechanischem oder chemischem Wege vervielfältigten:
periodischen Mittheilungen (lithographirte, autographirte, metallographirte,
durchschriebene Korrespondenzen) unterliegen, sofern sie ausschließlich an Re-
daktionen verbreitet werden, den in diesem Gesetze für periodische Druckschriften
getroffenen Bestimmungen nicht. „ „
§. 14. Ist gegen eine Nummer (Stück, Heft) einer im Auslande er-
scheinenden periodischen Druckschrift binnen Jahresfrist zwei Mal eine Ver-
urtheilung auf Grund der §§. 41 und 42 des Strafgesetzbuchs erfolgt, so kann
der Reichskanzler innerhalb zweier Monate nach Eintritt der Rechtskraft des
letzten Erkenntnisses das Verbot der ferneren Verbreitung dieser Druckschrift bis
auf zwei Jahre durch öffentliche Bekanntmachung aussprechen.
Die in den einzelnen Bundesstaaten auf Grund der Landesgesetzgebung
bisher erlassenen Verbote ausländischer periodischer Druckschriften treten außer
Wirksamkeit.
§. 15. In Zeiten der Kriegsgefahr oder des Krieges können Veröffent-
lichungen über Truppenbewegungen oder Vertheidigungsmittel durch den
Reichskanzler mittelst öffentlicher Bekanntmachung verboten werden.
§. 16. Oeffentliche Aufforderungen mittelst der Presse zur Aufbringung
der wegen einer strafbaren Handlung erkannten Geldstrafen und Kosten),
sowie öffentliche Bescheinigungen mittelst der Presse über den Empfang der zu
solchen Zwecken gezahlten Beiträge sind verboten.
Das zufolge solcher Aufforderung Empfangene oder der Werth desselben
ist der Armenkasse des Orts der Sammlung für verfallen zu erklären.
§. 17. Die Anklageschrift oder andere amtliche Schriftstücke") eines Straf-
prozesses dürfen durch die Presse nicht eher veröffentlicht werden, als bis die-
selben in öffentlicher Verhandlung kund gegeben worden sind, oder das Ver-
fahren sein Ende erreicht hat.
1) Hierher gehören auch Provinzial- und Kreisbehörden; kirchliche Behörden nur,
soweit sie Organe der Staatsgewalt sind.
„ Die obige Ausnahmebestimmung findet auf Druckschristen nicht Anwendung,
Erk. R. G. 20. Jan. 1885 (E. Crim. XI. 406). Das Kammergericht hat in seinem
Erk. 19. Febr. 1885 (E. K. V. 292) die Ausnahmebestimmung des §. 13 auch
auf gedruckte Korrespondenzen der in Rede stehenden Art für anwendbar erklärt.
2) Auf Aufbringung einer Geldbuße oder Deckung anderer pekuniärer Nachtheile
bezieht sich das Verbot nicht, E. Crim. XXVI. 91.
4) Die Abschrift einer demnächst bei der Staatsanwaltschaft eingereichten Anzeige
ist kein amtliches Schriftstück, E. Crim. XXV. 330. Sodann muß der Jnhalt von
Akten veröffentlicht werden; bloße Mittheilungen über verfolgte strafbare Handlungen
und die Art ihrer Verfolgung fallen nicht unter §. 17, E. Crim. XXII. 273;
XXVI. 79. * "
Die Vorschrift findet Anwendung auf die vorzeitige Veröffentlichung eines Aus-
zuges oder eines Theiles des amtlichen Schriftstückes auch ohne wortgetreue Wieder-
gabe des Inhalts, gleichviel ob der veröffentlichte Auszug sich als aus dem amrlichen
Schriftstück entnommen darstellt oder nicht. Erk. R. G. 31. März 1865 (N. u.
St. A. Nr. 150).