Abschnitt XII. Gesetz über die Presse. 791
§. 21. Begründet der Inhalt einer Druckschrift !) den Thatbestand einer
strafbaren Handlung, so sind
der verantwortliche Redakteur ,
der Verleger?),
der Drucker,
derjenige, welcher die Druckschrift gewerbsmäßig vertrieben oder sonst
öffentlich verbreitet hat (Verbreiter),
soweit sie nicht nach §. 20 als Thäter oder Theilnehmer zu bestrafen sind,
wegen Fahrlässigkeit“) mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Haft
oder mit Festungshaft oder Gefängniß bis zu einem Jahre zu belegen, wenn
sie nicht die Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt oder Umstände nachweisen,
welche diese Anwendung unmöglich gemacht haben.
Die Bestrafung bleibt jedoch für jede der benannten Personen ausge-
schlossen, wenn sie als den Verfasser oder den Einsender, mit dessen Einwilli-
gung die Veröffentlichung geschehen ist, oder, wenn es sich um eine nicht
periodische Druckschrift handelt, als den Herausgeber derselben, oder als einen
Zu Anmerkung 2 auf S. 790.
R. Str. E. B. zu gewähren, dem anderen zu versagen, E. Crim. XXIV. 304;
XXVI. 18.
Bezeichnet ein Zeitungsartikel, der zur strafgerichtlichen Versolgung Anlaß giebt,
sich als Abdruck aus einer anderen inländischen Zeitung, so hat der Staatsanwalt
auch über die strafgerichtliche Verfolgung dieser Zeitung Beschluß zu fassen, wenn sie
in seinem Amtsbezirke erscheint. Anderenfalls hat er dem zuständigen Staatsanwalt
Mittheilung zu machen, Res. 2. Sept. 1891 (J. M. Bl. S. 218).
4) Nicht nur einer periodischen, sondern jeder Druckschrift im Sinne des §. 2,
E. Crim. IV. 297; XXIII. 313.
2) Gegen den verantwortlichen Redakteur kommen (sofern nicht durch besondere
Umstände die Annahme seiner Thäterschaft ausgeschlossen wird) dieselben Strafbestim-
mungen zur Anwendung, durch welche der als Thäter zu behandelnde Verfasser des
in Rede stehenden Artikels betroffen wird. Wird dieser Letztere ermittelt und neben
dem verantwortlichen Redakteur der Druckschrift zur Bestrafung gezogen, so sind die
beiden Personen hiernach als Mitthäter im Sinne des §. 47 Str. G. B. anzusehen.
Tritt die Verfolgung der strafbaren Handlung nur auf Antrag ein, so findet nach
§. 63 Str. G. B. gegen beide Thäter das gerichtliche Verfahren statt, auch wenn
nur gegen einen derselben auf Bestrafung angetragen wurde. Ebenso ist nach §. 64
Str. G. B. infolge der rechtzeitigen Zurücknahme des Antrages gegen einen Thäter
das Verfahren auch gegen den Mitthäter einzustellen, Erk. 15. Nov. 1883 (E. Crim.
IX. 186). Doch kann sehr wohl der Verfasser wegen vorsätzlichen Handelns, der
Redakteur nur wegen Fahrlässigkeit bestraft werden, E. Crim. V. 354.
Der Redakteur ist auch für die Beilagen strafrechtlich verantwortlich, welche
gleichzeitig und gemeinsam an denselben Personenkreis oder einen Theil dieses Kreises
wie das betreffende Blatt einer Zeitschrift ausgegeben werden, Erk. 22. Sept. 1882
(E. Crim. VII. 45).
":) Der Verleger einer periodischen Druckschrift bleibt straflos, wenn als ver-
antwortlicher Redakteur derselben eine sich im Bereiche der richterlichen Gewalt eines
Deutschen Bundesstaates befindende Person nachgewiesen ist. — Es begründet keinen
Unterschied, ob gegen den Vormann das strafrechtliche Verfahren auf Grund des §. 21
Abs. 1 wegen Fahrlässigkeit oder nach dem §. 20 wegen dessen in den allgemeinen
Strafgesetzen begründeter Strafbarkeit, beziehungsweise gegen den verantwortlichen
Redakteur nach dem §. 20 Abs. 2 als Thäter eröffnet worden ist, Erk. O. Trib.
I, XXVI. 426.
Läßt der Verleger das Geschäft durch einen Stellvertreter führen, der die Ver-
öffentlichung besorgt, so kann nur dieser strafbar gemacht werden, E. Crim. V. 354.
Der Verleger einer Zeitung kann sich der Zeugnißpflicht nicht entziehen, weil
in dem verantwortlichen Redakteur bereits eine als Thäter strafbare Person vor-
handen und er selbst aus §. 21 straffällig ist, Erk. O. Trib. 9. Sept. 1875 (E.
I.XXVII. 406).
*!) Wegen Fahrlässigkeit des Verlegers vergl. E. Crim. XXIII. 275, des Re-
dakteurs XXIV. 391; XXVI. 45.