Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XII. Gesetz über die Presse. 791 
§. 21. Begründet der Inhalt einer Druckschrift !) den Thatbestand einer 
strafbaren Handlung, so sind 
der verantwortliche Redakteur , 
der Verleger?), 
der Drucker, 
derjenige, welcher die Druckschrift gewerbsmäßig vertrieben oder sonst 
öffentlich verbreitet hat (Verbreiter), 
soweit sie nicht nach §. 20 als Thäter oder Theilnehmer zu bestrafen sind, 
wegen Fahrlässigkeit“) mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Haft 
oder mit Festungshaft oder Gefängniß bis zu einem Jahre zu belegen, wenn 
sie nicht die Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt oder Umstände nachweisen, 
welche diese Anwendung unmöglich gemacht haben. 
Die Bestrafung bleibt jedoch für jede der benannten Personen ausge- 
schlossen, wenn sie als den Verfasser oder den Einsender, mit dessen Einwilli- 
gung die Veröffentlichung geschehen ist, oder, wenn es sich um eine nicht 
periodische Druckschrift handelt, als den Herausgeber derselben, oder als einen 
Zu Anmerkung 2 auf S. 790. 
R. Str. E. B. zu gewähren, dem anderen zu versagen, E. Crim. XXIV. 304; 
XXVI. 18. 
Bezeichnet ein Zeitungsartikel, der zur strafgerichtlichen Versolgung Anlaß giebt, 
sich als Abdruck aus einer anderen inländischen Zeitung, so hat der Staatsanwalt 
auch über die strafgerichtliche Verfolgung dieser Zeitung Beschluß zu fassen, wenn sie 
in seinem Amtsbezirke erscheint. Anderenfalls hat er dem zuständigen Staatsanwalt 
Mittheilung zu machen, Res. 2. Sept. 1891 (J. M. Bl. S. 218). 
4) Nicht nur einer periodischen, sondern jeder Druckschrift im Sinne des §. 2, 
E. Crim. IV. 297; XXIII. 313. 
2) Gegen den verantwortlichen Redakteur kommen (sofern nicht durch besondere 
Umstände die Annahme seiner Thäterschaft ausgeschlossen wird) dieselben Strafbestim- 
mungen zur Anwendung, durch welche der als Thäter zu behandelnde Verfasser des 
in Rede stehenden Artikels betroffen wird. Wird dieser Letztere ermittelt und neben 
dem verantwortlichen Redakteur der Druckschrift zur Bestrafung gezogen, so sind die 
beiden Personen hiernach als Mitthäter im Sinne des §. 47 Str. G. B. anzusehen. 
Tritt die Verfolgung der strafbaren Handlung nur auf Antrag ein, so findet nach 
§. 63 Str. G. B. gegen beide Thäter das gerichtliche Verfahren statt, auch wenn 
nur gegen einen derselben auf Bestrafung angetragen wurde. Ebenso ist nach §. 64 
Str. G. B. infolge der rechtzeitigen Zurücknahme des Antrages gegen einen Thäter 
das Verfahren auch gegen den Mitthäter einzustellen, Erk. 15. Nov. 1883 (E. Crim. 
IX. 186). Doch kann sehr wohl der Verfasser wegen vorsätzlichen Handelns, der 
Redakteur nur wegen Fahrlässigkeit bestraft werden, E. Crim. V. 354. 
Der Redakteur ist auch für die Beilagen strafrechtlich verantwortlich, welche 
gleichzeitig und gemeinsam an denselben Personenkreis oder einen Theil dieses Kreises 
wie das betreffende Blatt einer Zeitschrift ausgegeben werden, Erk. 22. Sept. 1882 
(E. Crim. VII. 45). 
":) Der Verleger einer periodischen Druckschrift bleibt straflos, wenn als ver- 
antwortlicher Redakteur derselben eine sich im Bereiche der richterlichen Gewalt eines 
Deutschen Bundesstaates befindende Person nachgewiesen ist. — Es begründet keinen 
Unterschied, ob gegen den Vormann das strafrechtliche Verfahren auf Grund des §. 21 
Abs. 1 wegen Fahrlässigkeit oder nach dem §. 20 wegen dessen in den allgemeinen 
Strafgesetzen begründeter Strafbarkeit, beziehungsweise gegen den verantwortlichen 
Redakteur nach dem §. 20 Abs. 2 als Thäter eröffnet worden ist, Erk. O. Trib. 
I, XXVI. 426. 
Läßt der Verleger das Geschäft durch einen Stellvertreter führen, der die Ver- 
öffentlichung besorgt, so kann nur dieser strafbar gemacht werden, E. Crim. V. 354. 
Der Verleger einer Zeitung kann sich der Zeugnißpflicht nicht entziehen, weil 
in dem verantwortlichen Redakteur bereits eine als Thäter strafbare Person vor- 
handen und er selbst aus §. 21 straffällig ist, Erk. O. Trib. 9. Sept. 1875 (E. 
I.XXVII. 406). 
*!) Wegen Fahrlässigkeit des Verlegers vergl. E. Crim. XXIII. 275, des Re- 
dakteurs XXIV. 391; XXVI. 45.
	        
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