Abschnitt II. Reglement für die Wahlen zum Abgeordnetenhause. 66
stimmung den neuen Wahlakt beginnen, und führt denselben demnächst in den anderen
Orten, nach den oben gegebenen Bestimmungen, zum Schluß.
§. 12. Der Wahlvorsteher ernennt aus der Zahl der Urwähler des Wahlbezirks
den Protokollführer und drei bis sechs Beisitzer (§. 20 der Verordnung).
Bei einer von einer einzelnen Abtheilung vorzunehmenden Nachwahl können
erforderlichenfalls zu Beisitzern oder zum Protokollführer Urwähler einer anderen Ab-
theilung desselben Urwahl-Bezirks ernannt werden.
§. 13. Die Wahlverhandlung wird damit eröffnet, daß der Wahlvorsteher den
Protokollführer und die Beisitzer mittels Handschlags an Eidesstatt verpflichtet. Er
weist auf die für die Wahl maßgebenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen
hin, von denen ein Abdruck im Wahllokale auszulegen ist.
Jeder nicht stimmberechtigte Anwesende wird zum Abtreten veranlaßt und so die
Versammlung constituirt.
Später erscheinende Urwähler melden sich bei dem Wahlvorsteher und können an
den noch nicht geschlossenen Abstimmungen theilnehmen.
Die Anwesenheit solcher nicht stimmberechtigten Personen, ohne deren Thätigkeit
der zweckentsprechende und ordnungsmäßige Verlauf der Wahlverhandlung nach dem
Ermessen des Wahlvorstehers nicht möglich ist, ist vorübergehend zulässig.
Abwesende können in keiner Weise durch Stellvertreter oder sonst an der Wahl
theilnehmen.
§. 14. Die dritte Abtheilung wählt zuerst; die erste zuletzt. Sobald die Wahl-
verhandlung einer Abtheilung geschlossen ist, werden die Mitglieder derselben zum
Abtreten veranlaßt.
§. 15. Der Protokollführer rust die Namen der Urwähler abtheilungsweise in
derselben Folge auf, wie sie in der Abtheilungsliste verzeichnet sind (§§. 5 und 8 des
Reglements), wobei mit dem Höchstbesteuerten angefangen wird. Jeder Aufgerufene
tritt an den zwischen der Versammlung und dem Wahlvorsteher aufgestellten Tisch
und nennt unter genauer Bezeichnung den Namen des Urwählers, welchem er seine
Stimme geben will. Sind mehrere Wahlmänner zu wählen, so neunt er gleich so
viel Namen, als deren in der Abtheilung zu wählen sind. Die genannten Namen
trägt der Protokollführer neben den Namen des Urwählers und in Gegenwart desselben
in die Abtheilungsliste ein, oder läßt sie, wenn derselbe es wünscht, von dem Urwähler
selbst eintragen.
§. 16. Die Wahl erfolgt nach absoluter Mehrheit der Stimmenden.
Ungültig find, außer dem Falle des §. 22 der Verordnung, solche Wahlstimmen,
welche auf andere, als die nach §. 18 der Verordnung oder nach §. 17 dieses
Reglements wählbaren Personen fallen.
Ueber die Gültigkeit einzelner Wahlstimmen entscheidet der Wahlvorstand.
8. 17. Soweit sich bei der ersten oder einer folgenden Abstimmung eine absolute
Stimmenmehrheit nicht ergiebt, kommen diejenigen, welche die meisten Stimmen
haben, in doppelter Anzahl der noch zu wählenden Wahlmänner auf die engere Wahl.
Ist die Auswahl der hiernach zur engeren Wahl zu bringenden Personen zweifel-
haft, weil auf zwei oder mehrere eine gleiche Stimmenzahl gefallen ist, so entscheidet
zwischen diesen das Loos, welches durch die Hand des Vorstehers gezogen wird.
Eine engere Wahl findet auch dann statt, wenn bei der ersten Abstimmung die
Stimmen zwischen zwei oder — wenn es sich um die Wahl von zwei Wahlmännern
handelt — zwischen vier Personen ganz gleich getheilt sind. Tritt dieser Fall dagegen
bei einer späteren Abstimmung ein, so entscheidet das Loos zwischen den zwei be-
ziehungsweise vier Personen.
Wenn bei einer Abstimmung die absolute Stimmenmehrheit auf mehrere, als
die noch zu wählenden Wahlmänner gefallen ist, so find diejenigen derselben gewählt,
welche die höchste Stimmenzahl haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet auch hier
das Loos. Ist aber die Stimmengleichheit bei der ersten Abstimmung eingetreten,
so sindet zunächst zwischen denen, welche eine gleiche Stimmenzahl erhalten haben,
eine engere Wahl statt.
§. 18. Die gewählten Wahlmänner müssen sich, wenn sie im Wahltermine an-
wesend sind, sofort, sonst binnen drei Tagen, nachdem ihnen die Wahl angezeigt ist,
erklären, ob sie dieselbe annehmen und, wenn sie in mehreren Abtheilungen gewählt
find, für welche derselben sie annehmen wollen.
Illing-Kautz, Handbuch 1, 7. Aufl. 5