794 Abschnitt XII. Gesetz über die Presse.
Soweit in einzelnen Bundesstaaten eine Mitwirkung der Staatsanwalt-
schaft bei den Gerichten unterster Instanz nicht vorgeschrieben ist, sind in den
Fällen der ohne richterliche Anordnung erfolgten Beschlagnahme die Akten
unmittelbar dem Gericht vorzulegen.
VI. Schlußbestimmungen.
§. 30. Die für Zeiten der Kriegsgefahr, des Krieges, des erklärten
Kriegs= (Belagerungs-) Zustandes oder innerer Unruhen (Aufruhrs) in Bezug
auf die Presse bestehenden besonderen gesetzlichen Bestimmungen bleiben auch
diesem Gesetze gegenüber bis auf weiteres in Kraft:) 4
Das Recht der Landesgesetzgebung, Vorschriften über das öffentliche An-
schlagen, Anheften, Ausstellen, sowie die öffentliche unentgeltliche Vertheilung
von Bekanntmachungen, Plakaten und Aufrufen zu erlassen, wird durch dieses.
Gesetz nicht berührt?.
4) Vergl. Reichsverf. Art. 68 und Ges. 4 Juni 1851 (G. S. S. 451) §§. 1, 5.
2) Es behält also insoweit in Preußen sein Bewenden bei den Vorschriften des
Preßges. 12. Mai 1851, lautend wie folgt: "
§. 9. Anschlagezettel und Plakate, welche einen anderen Inhalt haben.
als Ankündigungen über gesetzlich nicht verbotene Versammlungen, über
öffentliche Vergnügungen, über gestohlene, verlorene oder gefundene Sachen,
über Verkäufe oder andere Nachrichten über den gewerblichen Verkehr, dürfen
nicht angeschlagen, angeheftet, oder in sonstiger Weise öffentlich ausgestellt
werden.
Auf die amtlichen Bekanntmachungen öffentlicher Behörden sind die vor-
stehenden Bestimmungen nicht anwendbar.
§. 10. Niemand darf auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an
anderen öffentlichen Orten*) Druckschriften oder andere Schriften oder Bildwerke
ausrufen, verkaufen, vertheilen, anheften oder anschlagen, ohne daß er dazu
die Erlaubniß der Ortspolizeibehörde erlangt hat, und ohne daß er den Er-
laubnißschein, in welchem sein Name ausgedrückt sein muß, bei sich führt.
Die Erlaubniß kann jederzeit zurückgenommen werden.
§. 41. Wer den Vorschriften der §§. 8, 9 und 10 zuwiderhandelt, hat
eine Strafe bis 150 Mark oder eine Haftstrafe bis zu sechs Wochen verwirkt.
Dagegen sind diese Vorschriften, soweit sie andere Druckschriften betreffen, und
soweit die Vertheilung gegen Entgelt, also gewerbsmäßig erfolgt, durch das Reichs-
preßges. beseitigt, E. K. XII. 249; E. O. V. V. 419. Außerdem sind sie durch
§. 43 Abs. 3—5 Gew. O. (s. u. Bd. II.) erheblich beschränkt.
Es bedarf also nach §. 10 Preßges. 12. Mai 1851, abgesehen von dem im §. 9
überhaupt ausgesprochenen Verbote des Anschlagens 2c., von Anschlagzetteln und
Plakaten gewissen Inhalts, der Erlaubniß der Ortspolizeibehörde. Wenn §. 5 des
Reichspreßges., der bestimmt, daß die nicht gewerbsmäßige öffentliche Verbreitung von
Druckvorschriften durch die Ortspolizeibehörde gewissen Personen verboten werden dürfe
und damit, wo ein solches Verbot nicht erlassen ist, diese öffentliche Verbreitung von
Druckschriften ohne volizeiliche Erlaubniß freigiebt, so ist diese Vorschrift durch §. 30
das. geändert, insoweit es sich um die hierselbst bezeichneten Fälle handelt, C. K.
23. Jan. 1896 (M. Bl. S. 68).
Wer einen Wahlaufruf an eine Mehrheit von Personen vertheilt, auf dem weder
der Name und Wohnort des Druckers, noch der Name und Wohnort des Verfassers
oder Verlegers oder Herausgebers genannt wird, ist nach §. 41 Preuß. Preßges.
12. Mai 1851 strafbar, Res. 6. Juli 1888 (M. Bl. S. 183).
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*) Die Alternative „oder an anderen öffentlichen Orten“ z. B. in Wirthshäusern
und ähnlichen geschlossenen Räumen, wird kaum mehr vorkommen, nachdem durch
§. 43 Abs. 5 Gew. O. bestimmt ist, daß in geschlossenen Räumen zur nicht
gewerbsmäßigen Vertheilung von Druckschriften 2c. eine Erlaubniß nicht erforderlich sei.
Die Druckschriften 2c. und Bildwerke des §. 10 kommen gemäß §. 30 Abs. 2
oben jetzt nur noch soweit in Betracht, als sie Bekanntmachungen, Plakate und Auf-
rufe darstellen. Vergl. hierüber Delius S. 110. Ebenso muß die Vertheilung eine
öffentliche, unentgeltliche sein.