Abschnitt XIII. Personenstand und Civilehe. 795
Dasselbe gilt von den Vorschriften der Landesgesetze über Abgabe von
Freiexemplaren 1) an Bibliotheken und öffentliche Sammlungen.
Vorbehaltlich der auf den Landesgesetzen beruhenden allgemeinen Ge-
werbesteuer findet eine besondere Besteuerung der Presse und der einzelnen
Tßerkeugnis (Zeitungs= und Kalenderstempel, Abgaben von Inseraten 2c.
ni att?).
§. 31. Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1874 in Kraft. Seine Einführung
in Elsaß-Lothringen bleibt einem besonderen Gesetze vorbehalten.
Abschnitt XIII.
Personenstand und Civilehe.
Reichsgesetz') über die Beurkundung des Personenstandes und die
Cheschliebung.
Vom 6. Februar 1875 (R. G. Bl. S. 23).
Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen.
§. 1. Die Beurkundung der Geburten, Heirathen und Sterbefälle erfolgt
ausschließlich durch die vom Staate bestellten Standesbeamten") mittelst Ein-
tragung in die dazu bestimmten Register.
Zu Anmerkung 2 auf S. 7)94.
stehen, deren Inhalt dem Publikum mitgetheilt werden soll; unter Umständen kann
auch das Extrablatt einer Zeitung, wenn es zu diesem Zweck öffentlich angeschlagen
wird, den Tharakter eines Plakates annehmen, Erk. 15. Dez. 1884 (E. K. V. 286).
Auch geschriebene Anschlagezettel können Plakate sein, E. Crim. II. 244.
1) Der §. 6 Preßges. 12. Mai 1851:
An der bisherigen Verpflichtung des Verlegers, zwei Exemplare seiner
Verlagsartikel, und zwar eines an die Königliche Bibliothek in Berlin, das
andere an die Bibliothek der Universität derjenigen Provinz, in welcher er
wohnt, unentgeltlich einzusenden, wird nichts geändert,
besteht also noch zu Recht. Vergl. Res. 25. Febr. 1840 (M. Bl. S. 93).
Unter den neuen Provinzen liefert Hannover ein Exemplar an die große
Bibliothek in Berlin, ein zweites an die Universitätsbibliothek in Göttingen, in den
übrigen neuen Provinzen fordert man seit der Preußischen Zeit Freiexemplare nicht
mehr, Berner a. a. O. S. 121.
Von allen auf öffentliche Kosten hergestellten Werken ist der Königlichen Bibliothek
und sämmtlichen Universitätsbibliotheken Preußens ein Exemplar unentgeltlich zu über-
weisen. Die Einlieferung von periodischen Schriften ist nach Ablauf des Jahres, die
von selbständigen nicht periodischen Schriften alsbald nach dem Erscheinen zu bewirken,
Res. 1. Juli 1882 (M. Bl. S. 170). »
2) Spielkarten fallen nicht unter das Preßgesetz, da sie keine Gedankenäußerung
enthalten und daher keine Druckschriften sind. Z
23) Kommentar von Wohlers, vierte Aufl. 1890, Hinschins, 3. Aufl. 1890.
4) Es ist daher unbedingt ausgeschlossen, daß der Standesbeamte die Eintragung
einem Dritten, beispielsweise seinem Schreiber überläßt.