Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XIII. Personenstand und Civilehe. 797 
Geistlichen!) und anderen Religionsdienern darf das Amt eines Standes- 
beamten oder die Stellvertretung eines solchen nicht übertragen werden. 
§. 4. In den Standesamtsbezirken, welche den Bezirk einer Gemeinde 
nicht überschreiten, hat der Vorsteher:) der Gemeinde (Bürgermeister, Schult- 
heiß, Ortsvortsteher oder deren gesetzlicher ) Stellvertreter) die Geschäfte des 
Standesbeamten wahrzunehmen, sofern durch die höhere Verwaltungsbehörde 
nicht ein besonderer Beamter für dieselben bestellt ist. Der Vorsteher ist jedoch 
befugt, diese Geschäfte mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde an- 
deren Gemeindebeamten widerruflich zu übertragen. 
Die Gemeindebehörde") kann die Anstellung besonderer Standesbeamten 
beschließen. Die Ernennung des Standesbeamten erfolgt in diesem Falle durch 
den Gemeindevorstand unter Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. 
In der gleichen Weise erfolgt die Bestellung der Stellvertreter. 
Die durch den Gemeindevorstand ernannten besonderen Standesbeamten 
und deren Stellvertreter sind Gemeindebeamte#5). 
§. 5. Die durch die höhere Verwaltungsbehörde erfolgte Bestellung und 
Genehmigung zur Bestellung ist jederzeit widerruflich. Z„ 
§. 6. Ist ein Standesamtsbezirk aus mehreren Gemeinden gebildet, so 
werden der Standesbeamte und dessen Stellvertreter stets von der höheren 
Verwaltungsbehörde bestellt. 
Ein jeder Vorsteher oder andere Beamte einer dieser Gemeinden) ist ver- 
pflichtet, das Amt des Standesbeamten oder des Stellvertreters zu übernehmen. 
1) Der Ernennung von emeritirten Geistlichen zu Standesbeamten steht ein ge- 
setzliches Hinderniß nicht entgegen, Res. 19. Aug. 1874 (M. Bl. S. 190). 
2) Vorsteher der Gemeinde im Sinne des §. 4 Abs. 1 ist in Gemeinden mit 
kollegialischem Vorstande der Bürgermeister als der Vorsitzende des letzteren, Bek. 
1. Dez. 1875 (M. Bl. S. 275) Nr. 4. 
3) In den Standesamtsbezirken, welche den Bezirk einer Gemeinde nicht über- 
schreiten, fungirt der Bürgermeister (Gemeindevorsteher) als Standesbeamter, ohne daß 
es einer besonderen Ernennung bedarf und ebenso ist sein durch die Kommunalgesetz= 
gebung berufener Vertreter (der Beigeordnete, eventuell der zweite, dritte Beigeordnete) 
auch ohne besondere Ernennung befugt, in Vertretung des Bürgermeisters die Standes- 
amtsgeschäfte wahrzunehmen, wenn der Bürgermeister durch Abwesenheit oder wegen 
anderweiter Geschäfte, dauernd oder vorübergehend verhindert ist. Wenn die standes- 
amtlichen Geschäfte an Sielle des Bürgermeisters einem anderen Gemeindebeamten 
oder einem besonderen Standesbeamten übertragen find, so ist der Beigeordnete zu 
dessen Vertretung nicht befugt, Res. 13. April 1874, 28. Okt. und 6. Nov. 1875. 
Jedes Magistratsmitglied ist verpflichtet, das ihm vom Bürgermeister über- 
ragene Amt eines stellvertretenden Standesbeamten zu übernehmen; es ist aber die 
Bestellung eines besonderen stellvertretenden Standesbeamten auch in dem 
Falle nicht ausgeschlossen, wenn der Bürgermeister oder ein Magistratsmitglied die 
Geschäfte des Standesbeamten führt, Res. 28. Dez. 1874 (M. Bl. 1875 S. 2). 
4) Als Gemeindebehörde, welche nach S. 4 Abs. 2 die Anstellung besonderer 
Standesbeamten beschließen kann, ist diejenige Gemeindebehörde, bezw. sind diejenigen 
Gemeindebehörden zu betrachten, welche nach Lage der in den einzelnen Landestheilen 
geltenden Kommunalgesetzgebungen über die Einrichtung neuer Gemeindeämter (§. 4 
in fine) zu beschließen haben — Gemeindevorstand im Sinne des §. 4 Abs. 2 ist 
in Gemeinden mit kollegialischem Vorstand der Magistrat (Stadtrath, Gemeinderath), 
in anderen Gemeinden der Bürgermeister (Schultheiß, Ortsvorsteher 2c.), Bek. 1. Dez. 
1875 (M. Bl. S. 275) Nr. 5, 6. 
5) Sie sind also nur mittelbare Staatsbeamte, wenngleich sie staatliche Funktionen 
wahrnehmen. Unmittelbare Staatsbeamte sind nur diejenigen Staatsbeamten, die 
die Staatsbehörde gemäß §. 7 letzter Abs. bestellt, Res. 28. Juni 1878 (Hinschius S. 39). 
Die gemäß §s. 4, 5 ernannten besonderen Standesbeamten haben keinen Anspruch 
darauf, auf Lebenszeit angestellt zu werden, oder bei eintretender Dienstunfähigkeit 
Pension zu erhalten, Res. 20. Dez. 1895 (M. Bl. S. 258). 
*) Ein jeder Gemeindevorsteher oder Gutsvorsteher ist verpflichtet, für denjenigen 
Bezirk, zu welchem der Bezirk seines Hauptamtes gehört, das Amt eines Standes- 
beamten zu übernehmen. Diese Verpflichtung kann durch den Umstand nicht beseitigt
	        
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