Abschnitt XIII. Personenstand und Civilehe. 799
Bestellt die höhere Verwaltungsbehörde andere Personen zu Standes-
beamten oder zu Stellvertretern, so fällt die etwa zu gewährende Entschädigung
der Staatskasse 1) zur Last.
§. 8. Die sächlichen:) Kosten werden in allen Fällen von den Gemeinden
— —
) Bestellt die höhere Verwaltungsbehörde andere, d. h. nicht zur Uebernahme der
Standesamtsgeschäfte verpflichtete Personen, so kann die betr. Gemeinde nicht zu einem
Beitrage zur Besoldung angehalten werden, Res. 5. Nov. 1877.
Der aus der Staatskasse besoldete Standesbeamte hat aus den ihm zugebilligten
Pauschquantum den Stellvertreter im Verhältniß der von diesem ausgenommenen
Standesakte zu entschädigen, Res. 20. Nov. 1874 und 18. März 1885.
Die Ober-Präfidien sind ermächtigt, den Standesbeamten, soweit ihnen nach §. 7
Abs. 4 ein Anspruch auf Entschädigung aus der Staatskasse zusteht, ein Pausch-
quantum bis zum Betrage von 75 M. jährlich für je 1000 Einwohner des Standes-
amtsbezirkes, den Stellvertretern aber 1 M. für jeden thatsächlich von ihnen aufge-
nommenen Standesakt zu bewilligen. Ueber diese Beträge hinaus ist die Genehmigung
dem Minister des Innern vorbehalten, Res. 7. Mai und 31. Aug. 1874, 31. Juli
1877 (M. Bl. S. 225, 220).
2) Zu den der Gemeinde zur Last fallenden sächlichen Kosten gehört auch das
Porto für dienstliche Sendungen der Standesbeamten, beispielsweise in den Fällen
der §§. 11, 14, 27, 60 rc. (Korrespondenz mit der vorgesetzten Behörde, Einsendung
der Nebenregister 2c.), Res. 15. April 1876 (M. Bl. S. 101).
Zu den sächlichen Kosten gehören alle Ausgaben, die geleistet werden müssen, um
die zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung der Standesbeamten erforderlichen Ein-
richtungen zu treffen und zu unterhalten, also die Kosten für ein zu miethendes Lokal,
Mobiliareinrichtung, Heizung, Beleuchtung, Bedienung, Kanzleibedürfnisse, Geschäfts-
inventar (auch Dienstfiegel), Res. 4. Juni 1874 (Hinschius S. 45); die Kosten für
Schreibhülfe nur dann, wenn der Standesbeamte die Arbeit nicht allein bewältigen kann.
Portoauslagen, welche im Laufe standesamtlicher Verhandlungen durch die
Korrespondenz der Standesämter unter einander oder mit Gemeindebehörden oder mit
der vorgesetzten Behörde, desgl. durch die Korrespondenz der Standesämter bezw.
der vorgesetzten Behörden mit den Gerichten entstehen, sind von den Betheiligten nur
in denjenigen Fällen einzuziehen, in denen das Reichsges. 6. Febr. 1875 ausdrücklich
bestimmt, daß die betreffenden Verhandlungen auf Kosten der Betheiligten erfolgen
sollen, d. h in dem Falle des §. 27 a. a. O. (betr. die Kosten der bei verspäteten
Geburtsanzeigen nothwendig werdenden Ermittelung des Sachverhaltes) und des
3. 47 a. a. O. (betr. die Kosten der dort vorgeschriebenen Bekanntmachung des
Aufgebots). Eine Unterscheidung dahin, ob dem Betheiligten ein grobes oder ein
mäßiges oder ein geringes oder überhaupt kein Verseben zur Last falle, erscheint in
dieser Beziehung unzulässig. Allerdings kann keine Privatperson verlangen, daß
die an sie gerichteten Zusendungen von Seiten der öffentlichen Behörden frankirt
werden. Dagegen pflegen den Betheiligten aber auch in solchen Verwaltungs-
angelegenheiten diejenigen, hier und da keineswegs ganz unerheblichen Portokosten
nicht zur Last gelegt zu werden, die z. B. durch Einziehung von Berichten über
demnächst unbegründet befundene Beschwerden entstanden sind. Vergl. Res. 15. Mai
1892 (M. Bl. S. 221). Standesämter sind Staatsbehörden und haben ihre
Sendungen, wie diese, zu frankiren, also z. B. Sendungen an Staatsbehörden anderer
Bundesstaaten. Die Portokosten der Standesämter werden durch das Aversional-
abkommen mit der Reichspostverwaltung nicht betroffen, Res. 2. Mai 1894 (M. Bl.
S. 76).
Die Anzeigen an die Gerichte über Geburts- und Sterbefälle, welche eine Be-
vormundung nöthig machen, sind unter der Bezeichnung „portopflichtige Dienstsache"“
unfrankirt abzusenden, Res. 31. Mai 1879 (M. Bl. S. 157), vergl. Res. 31. Aug.
1875 (J. M. Bl. S. 196) und 21. April 1894 (J. M. Bl. S. 107); desgl. die
dem statistischen Büreau zu erstattenden Anzeigen, sowie die von Staatsbehörden
im dienstlichen Interesse erforderten beglaubigten Registerauszüge.
Soweit hiernach durch die erwähnte Korrespondenz Portoauslagen bei den
Standesämtern entstehen, werden sie, als zu den sächlichen Kosten gehörig, von
den Gemeinden, — soweit das Porto bei den Staatsbehörden erwächst, von der