Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XIII. Personenstand und Civilehe. 803 
§. 14. Von jeder Eintragung in das Register ist von dem Standes- 
beamten an demselben Tage eine von ihm zu beglaubigende Abschrift in ein 
Nebenregister einzutragen. 
Nach Ablauf!) des Kalenderjahres hat der Standesbeamte jedes Haupt- 
und jedes Nebenregister unter Vermerkung der Zahl) der darin enthaltenen 
Eintragungen abzuschließen und das Nebenregister der Aufsichtsbehörde ein- 
zureichen; die letztere hat dasselbe nach erfolgter Prüfung dem Gerichte erster 
Instanzs) zur Aufbewahrung zuzustellen. 
Eintragungen, welche nach Einreichung des Nebenregisters in dem Haupt- 
register gemacht werden, sind gleichzeitig der Aufsichtsbehörde in beglaubigter 
Abschrift mitzutheilen. Die Letztere hat zu veranlassen, daß diese Eintragungen 
dem Nebenregister beigeschrieben werden. 
§. 15. Die ordnungsmäßig geführten") Standesregister (85. 12 bis 14) 
beweisen diejenigen Thatsachen, zu deren Beurkundung sie bestimmt und welche 
in ihnen eingetragen sind, bis der Nachweis der Fälschung, der unrichtigen 
Eintragungen oder der Unrichtigkeit der Anzeigen und Feststellungen, auf 
Grund deren die Eintragung stattgefunden hat, erbracht ist. 
Dieselbe Beweiskraft haben die Auszüge, welche als gleichlautend mit 
dem Haupt= oder Nebenregister bestätigt und mit der Unterschrift und dem 
Dierstieede, des Standesbeamten oder des zuständigen Gerichtsbeamten ver- 
sehen sind?). 
seh Inwiefern durch Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes über Art 
Zu Anmerkung 2 auf S. 802. 
des Standesbeamten perfekt geword en ist. Spätere Löschungen, Zusätze 
oder Abänderungen sind nur im Wege des Berichtigungsverfahrens (vergl. §§. 65 
und 66) zulässig. Demgemäß ist es für ausgeschlossen zu erachten, daß ein Rand- 
vermerk auf Grund des §. 13 Abs. 4 an einem anderen Tage, als die Eintra- 
gung oder überhaupt nach der Vollziehung der letzteren erfolge. 
Eines besonderen Randprotokolls oder einer besonderen Datirung des Randver- 
merks (welche letztere nur einen Theil der Eintragung selbst bildet), bedarf es überall 
nicht. Uebrigens schließt die Vorschrift des §. 13 Abs. 4 es nicht aus, daß ein Zu- 
satz oder eine Berichtigung, welche sich vor der Unterschrift der Betheiligten als er- 
forderlich dargestellt hat, am Schlusse der Eintragung selbst und vor der Unterschrift 
hinzugefügt werde, Res 31. Aug. 1877 (M. Bl. S. 273). 
1) Die Standesregister find sofort nach Ablauf des Kalenderjahres abzuschließen. 
Um eine vollständige Liste der in einem Jahre vorgekommenen Geburts- und Sterbe- 
fälle liefern zu können, haben die Standesbeamten Nachträge zu den für jedes Jahr 
zu führenden alphabetischen Registern anzulegen und in diesen Nachträgen die erst nach 
dem Ablauf des Kalenderjahres angezeigten, der Zeit nach in den betreffenden Jahr- 
gang gehörigen Fälle unter Angabe des Jahrganges und der Nummern der Eintra- 
gung zu verzeichnen, Res. 30. März 1875 (M. Bl. S. 94). Gegen die Anlegung 
von mehrere Jahre umfassenden alphabetischen Registern zu den Standesamts-Registern 
findet sich nichts zu erinnern, Res. 10. Mai 1875 (M. Bl. S. 119). Zu dem 1. Ge- 
burtsregister, 2. Heirathsregister und 3. Sterberegister ist nur je ein alphabetisches 
Namensregister zu führen und kein Duplikat, Res. 7. März 1878 (M. Bl. S. 77). 
:) D. h. der Zahl der Haupt eintragungen — die Randeintragungen sind in 
jene Zahl nicht aufzunehmen, Res. 18. Juni 1875 (M. Bl. S. 142). 
3) Dem Gerichte erster Instanz, vergl. Res. 1. Juli 1879 oben bei §. 11. 
4) Die Standesbeamten haben (auf Kosten der Gemeinden zu beschaffende) Dienst- 
stegel zu führen mit der Unterschrift: K. Pr. Standesamt X. Kreis X. Zerfällt eine 
Stadtgemeinde in mehrere Standesamtsbezirke, so ist in der Umschrift die besondere 
Bezeichnung der einzelnen Bezirke beizufügen, Res. 4. Juni 1975. # 
*) Bescheinigungen in abgekürzter Form an Stelle dieser Auszüge dürfen nur in 
den vom Ges. (5§. 49, 54) oder von der Centralinstanz (Res. 27. Juli 1892, 5. Jan. 
1893 und 18, Aug. 1893) vorgesehenen Fällen ertheilt werden, Res. 22. Nov. 1894 
M. Bl. S. J. 
Ueber die Einführung sogenannter, den Neuvermählten bei Eheschließungen aus- 
zuhändigen Familienstammbücher und die gebührenfreie Hülfeleistung der Standes- 
beamnten bei deren Führung vergl. Res. 29. April 1895 (M. Bl. S. 135). 
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