Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

66 Abschnitt II. Reglement für die Wahlen zum Abgeordnetenhause. 
Annahme unter Protest oder Vorbehalt, sowie das Ausbleiben der Erklärung 
binnen drei Tagen, gilt als Ablehnung. 
Jede Ablehnung hat für die Abtheilung eine neue Wahl zur Folge. # 
§. 19. Erfolgt die Ablehnung sofort im Wahltermine, und bevor die Wahl- 
verhandlung der betreffenden Abtheilung geschlossen ist (s. 14 des Reglements), so hat 
der Wahlvorsteher sofort eine neue Wahl vorzunehmen. 
Erfolgt die Ablehnung später oder geht binnen drei Tagen (§. 28 des Reglemente) 
keine Erklärung des Gewählten ein, so hat der Wahlvorsteher die betreffende Abtheilung 
unter Beobachtung der im §. 10 des Neglements gegebenen Bestimmungen unver- 
züglich und, wenn möglich, so zeitig zu einer neuen Wahl zusammenzurufen, daß der 
zu erwählende Wahlmann noch an der Wahl des Abgeordneten Theil nehmen kann. 
§. 20. Ist in einem Urwahl.Bezirke die Wahl eines Wahlmannes wegen Nicht- 
erscheinens der Urwähler nicht zu Stande gekommen, oder die Wahl für ungültig 
erklärt worden, so ist, ebenso wie bei sonstigem Ausscheiden von Wahlmännern (§. 18 
der Verordnung), vor der nächsten Wahl eines Abgeordneten eine Ersatzwahl durch 
den Regierungs-Präsidenten und für Berlin durch den Ober-Präsidenten anzuordnen. 
§. 21. Wird die Ersatzwahl eines Wahlmannes nach Ablauf eines Jahres seit 
der letzten Wahl eines Abgeordneten erforderlich, so ist derselben eine neue Urwähler- 
und Abtheilungsliste, bei deren Aufstellung und Auslegung die Vorschriften dieses 
Reglements zu beobachten sind, zum Grunde zu legen. 
§. 22. Ueber die Verhandlung ist ein Protokoll nach dem anliegenden Formular 
aufzunehmen. 
II. Wahl der Abgeordneten. 
§. 23. Die Regierungs-Präsidenten und für Berlin der Ober-Präsident haben 
die Wahlkommissare für die Wahl der Abgeordneten zu bestimmen, und davon, daß 
dies geschehen, die Wahlvorsteher zu benachrichtigen. 
§. 24. Die Wahlvorsteher reichen die Urwahl-Protokolle dem Wahlkommissar 
ein. Der Wahlkommissar stellt aus den eigentlichen Urwahl-Protokollen ein na 
Kreisen, obrigkeitlichen Bezirken oder in sonst geeigneter Weise geordnetes Verzeichni 
der Wahlmänner seines Wahlbezirks auf und veraulaßt, daß dieses Verzeichniß durch 
Auslegung in den Geschäftslokalen der Landräthe, sowie der Magistrate (Gemeinde- 
Verwaltungsbehörden) der einen eigenen Kreis oder Wahlbezirk bildenden Städte 
und durch Abdruck in den zu amtlichen Publikationen dienenden Blättern veröffent- 
licht wird. 
1 §. 25. Der Wahlkommissar ladet die Wahlmänner schriftlich zur Wahl der Ab- 
geordneten ein. Die Insinuation ist durch einen vereideten Beamten zu bescheinigen. 
Die Vorladung der Wahlmänner kann auch sofort im Urwahltermine durch die 
Wahlvorsteher bewirkt werden. Die Wahlvorsteher erhalten in diesem Falle Seitens 
des Wahlkommissars die erforderliche Anzahl von Einladungs-Formularen und 
Behändigungsscheinen. Sie haben die ersteren mit der Adresse der Wahlmänner zu 
versehen und gegen Vollziehung der Behäudigungsscheine auszuhändigen, auf den 
letzteren aber die richtig erfolgte Insinuation zu bescheinigen und dieselben gleichzeitig 
mit den Urwahl-Protokollen dem Wahlkommissar einzureichen. 
§. 26. Die Wahlverhandlung wird unter Hinweis auf die für die Wahl 
maßgebenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen, von denen ein Abdruck 
im Wahllokal auszulegen ist, eröffnet. 
Der Protokollführer und drei bis sechs Beisitzer werden von den Wahlmännern 
aus ihrer Mitte auf den Vorschlag des Wahlkommissars gewählt und von diesem 
mittels Handschlags an Eidesstatt verpflichtet. 
Bei der Entscheidung der Versammlung über die von dem Wahlkommissar für 
ungültig erachteten Urwahlen (§. 27 der Verordnung) sind auch diejenigen Wahl- 
männer stimmberechtigt, deren Wahl von dem Wahlkommissar beanstandet wird. 
Im übrigen kommen die Bestimmungen des §F. 13 zur Anwendung. 
#§. 27. Jeder Abgeordnete wird in einer besonderen Wahlhandlung gewählt. 
Die Wahl selbst erfolgt, indem der nach der Reihenfolge des Verzeichnisses (s. 24 des 
Reglements) aufgerufene Wahlmann an den zwischen der Wahlversammlung und dem 
Wahlkommissar aufgestellten Tisch tritt und den Namen desjenigen nennt, dem er 
seine Stimme giebt. * 
Den vom Wahlmann genannten Namen trägt der Protokollführer neben den
	        
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