806 Abschnitt XIII. Personenstand und Civilehe.
trifft die Verpflichtung zur Anzeige ausschließlich den Vorsteher der Anstalt
oder den von der zuständigen Behörde ermächtigten Beamten. Es genügt eine
schriftliche Anzeige in amtlicher Form.
21. Der Standesbeamte ist verpflichtet, sich von der Richtigkeit der
Anzeige (§§. 17 bis 20), wenn er dieselbe zu bezweifeln Anlaß hat, in geeig-
neter Weise # Ueberzeugung zu verschaffen.
§. 22. Die Eintragung des Geburtsfalles soll enthalten:
1. Vor- und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort des An-
eigenden;
2. 5#. Tag und Stunde der Geburt;
3. Geschlecht des Kindes;
4. Vornamen) des Kindes;
5. Vor= und Familiennamens), Religion ), Stand oder Gewerbe und
Wohnort der Eltern?).
Bei Zwillings= oder Mehrgeburten ist die Eintragung für jedes Kind
besonders und so genau zu bewirken, daß die Zeitfolge der verschiedenen Ge-
burten ersichtlich ist.
Standen die Vornamen") des Kindes zur Zeit der Anzeige noch nicht fest,
Zu Anmerkung 3 auf S. 805.
Verfahren gilt siungemäß für Todesfälle und Eheschließungen, Res. 3. Nov. 1892
(M. Bl. S. 351).
4) Zur Anzeige ist hier der nächste mit Disziplinargewalt versehene Vorgesetzte
verpflichtet, Res. 11. Sept. 1874 (Hinschius S. 74).
1) Erforderlichen Falles durch die im §. 68 Abs. 3 beigelegte Zwangsbefugniß,
Res. 14. Mai 1878. Die Befugniß zur Abnahme eidesstattlicher Versicherungen be-
sitzt der Standesbeamte nicht, E. Crim. XVIII. 309.
*:) Der Standesbeamte hat die Eintragung anstößiger oder unanständiger Namen
abzulehnen, Res. 15. Dez. 1885 (M. Bl. 1886 S. 242).
Die nachträgliche Anzeige der Vornamen macht einen Bestandtheil der Geburts-
anzeige aus und muß deshalb, ebenso wie diese, mündlich erfolgen. Eine Ausnahme
findet nur hinsichtlich der Vorsteher von öffentlichen Anstalten (s. 20) statt und ist also
die nachträgliche Anzeige der Vornamen eines Kindes zum standesamtlichen Geburts-
register durch ein amtliches Schreiben des Geistlichen, welcher die Taufe bewirkt hat,
nicht genügend, Res. 22. Mai 1885 (M. Bl. S. 101).
) Bei Aenderung des Familiennamens kann die dieselbe genehmigende Ver-
fügung der zuständigen Behörde auf Antrag eines Betheiligten am Rande der
bezüglichen Geburts= oder Heirathsurkunde vermerkt werden, Res. 12. März 1887
(M. Bl. S. 91).
4) Die Bezeichnung „#evangelisch“ begreift sowohl die lutherischen wie die refor-
mirten Glaubensgenossen; zu einer Berichtigung des Standesregisters liegt daher
regelmäßig kein Grund vor, wenn ein Angehöriger der reformirten Kirche darin als
„evangelisch“ bezeichnet wird, Beschl. 21. Jan. 1884 (E. Crim. IV. 348).
§5) Dem Anzeigepflichtigen kann die Beschaffung eines Nachweises über die er-
solgte Eheschließung der Eltern des neugeborenen Kindes nicht zur Pflicht gemacht
werden — die Geburtsurkunde hat nicht die Bestimmung, als Beweis der erfolgten
Eheschließung zu dienen, Res. 13. Nov. 1874 (M. Bl. S. 274). Es ist nicht
ftatthaft, die Standesbeamten dahin anzuweisen, daß sie bei Eintragung eines von
einer Wittwe geborenen Kindes in die Geburtsurkunde einen Vermerk über den
Todestag des Ehemannes der Mutter einzutragen haben, Res. 20. Dez. 1877
(M. Bl. 1878 S. 46) und 15. Nov. 1889 (M. Bl. S. 203).
6) Wenn ein Standesbeamter die Eintragung eines Vornamens als gesetzlich
unstatthaft ablehnt, so kann er dazu nur durch das Gericht angewiesen werden, Ref.
12. Dez. 1876 (M. Bl. 1877 S. 270). Eingetragene Vornamen können auch
innerhalb der im Gesetze gedachten zweimonatlichen Frist weder durch Zufügung
weiterer Vornamen noch durch Eintragung anderer Vornamen geändert werden, es
müßte denn die Eintragung unrichtig bewirkt sein und also der Fall einer Be-
richtigung (§. 65) vorliegen, Res. 29. Mai 1875, 5. Nov. 1876 und 27. Aug.
1877 (M. Bl. 1876 S. 252, 1877 S. 241).
Die Zurückdatirung der nachträglichen Anmeldung der Vornamen eines Kindes