Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XIII. Personenstand und Civilehe. 807 
so sind dieselben nachträglich und längstens binnen zwei Monaten nach der 
Geburt anzuzeigen. Ihre Eintragung erfolgt am Rande der ersten Ein- 
tragung. Z„ 
§. 23. Wenn ein Kind todtgeboren, oder in der Geburt verstorben ist, so 
muß die Anzeige spätestens am nächstfolgenden Tage geschehen. Die Ein- 
tragung ist alsdann mit dem im §. 22 unter Nr. 1 bis 3 und 5 angegebenen 
Inhalte nur im Sterberegister zu machen. 
§. 24. Wer ein neugeborenes Kind findet, ist verpflichtet, hiervon spätestens 
am nächstfolgenden Tage Anzeige bei der Ortspolizeibehörde zu machen. Die 
Letztere hat die erforderlichen Ermittelungen vorzunehmen und dem Standes- 
beamten des Bezirks von deren Ergebniß behufs Eintragung in das Geburts- 
register Anzeige zu machen. „ 
Die Eintragung soll enthalten die gei, den Ort und die Umstände des 
Auffindens, die Beschaffenheit und die Kennzeichen der bei dem Kinde vorge- 
fundenen Kleider und sonstigen Gegenstände, die körperlichen Merkmale des 
Kindes, sein vermuthliches Alter, sein Geschlecht, die Behörde, Anstalt oder 
Person, bei welcher das Kind untergebracht worden, und die Namen, welche 
ihm beigelegt werden. 
§. 25. Die Anerkennung 0 eines unehelichen Kindes darf in das Geburts- 
— 
Zu Anmerkung 6 auf S. 806. 
im Geburtsregister durch den Standesbeamten fällt unter 5. 348 Str. G. B. 
Der Standesbeamte ist kraft des Gesetzes befugt auch noch nach Ablauf von zwei 
Monaten seit der Geburt eines Kindes die nachträglich angemeldeten Vornamen des- 
selben einzutragen, ohne daß er dazu der Genehmigung des Gerichtes bedarf. Die 
Bestimmung des §. 22 hat nur die Bedeutung, daß erst nach Ablauf der zwei- 
monatlichen Frist den Anzeigepflichtigen die in §. 68 angedrohten Nachtheile treffen, 
Erk. O. Trib. 28. Juni 1879 (J. M. Bl. S. 408), Res. 5. Febr. 1880 
(M. Bl. S. 50). 
In den Landestheilen mit Polnisch sprechender Bevölkerung sind die Vornamen, 
welche in beiden Sprachen eine verschiedene Form haben, in deutscher Schreibweise 
in die Register einzutragen, die Polnische Form aber in Klammer beizufügen, Res. 
27. Juli 1875. 
Die Vorschriften des Art. 1 Ges. 11. Germinal XI (1. April 1803) und Art. 
23 des Bergischen Dekrets 12. Nov. 1809 über #ie in die Geburtsregister einzu- 
tagenden Vornamen sind durch Ges. 23. Mai 1894 (G. S. S. 79) aufgehoben. 
Das Gesetz hat es dem freien Ermessen des zur Beilegung der Vornamen 
Berufenen überlassen, ob er die Anzeige derselben sofort machen oder sich die nach- 
trägliche Anzeige vorbehalten will. Die nachträgliche Anzeige der Vornamen ist ebenso 
wie die Anzeige des Geburtsfalles selbst (abgesehen von den Fällen des 8. 20) 
mündlich zu machen, Res. 18. Mai 1880 (M. Bl. S. 164). 
1) Der für die Aufnahme der Geburtsurkunde zuständige Standes- 
beamte ist nach §. 25 auch zur Konstatirung der erjolgten Anerkennung ## betreffen- 
den Kindes berufen. Die von ihm hierüber aufgenommene Urkunde ist eine öffent- 
liche im Sinne des §. 26, und es liegt kein Grund zu der Annahme vor, daß der 
gedachte (zur Aufnahme der Gebursurkunde zuständige) Standesbeamte die Anerkennung 
des betreffenden Kindes nicht auch nach erfolgter Aufnahme des Geburtsaktes sollte 
konstatiren und am Rande des Geburtsaktes vermerken dürfen, Res. 13. Dez. 1876 
(M. Bl. S. 271). 
Den Standesbeamten ist nirgendwo die Befugniß verliehen, außerhalb der 
von ihnen zu führenden Register protokollarische Erklärungen, betreffend die 
Aner kennung der Vaterschaft, mit öffentlichem Glauben entgegenzunehmen resp. zu 
vollziehen. Insbesondere bietet auch das Reichsges. 6. Febr. 1875 keinen An- 
halt für die Beantwortung der Frage, in welcher Form solche außerhalb der 
Standesregister aufzunehmenden Erklärungen zu beurkunden wären, wenn sie be- 
weisende Kraft erlangen sollen. 
Hieraus folgt, daß eine Anerkennung der Vaterschaft vor dem Standesbeamten 
mit öffentlich rechtlicher Wirkung nur in dem Geburtsakte selbst oder (vergl. Res. 
5. Mai 1877 umen bei §. 54) in dem von den Eltern des Kindes nachträglich 
vollzogenen Heirathsakte ausgesprochen werden kann, — bezw. daß zuständig und 
 
	        
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