Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

808 Abschnitt XIII. Personenstand und Cibvilehe. 
register nur dann eingetragen werden, wenn dieselbe vor dem Standesbeamten 
oder in einer gerichtlich oder notariell aufgenommenen Urkunde erklärt ist. 
§. 26. Wenn die Feststellung der Abstammung eines Kindes erst nach 
Eintragung des Geburtsfalles erfolgt oder die Standesrechte durch Legitimation 
Annahme an Kindesstatt oder in anderer Weise eine Veränderung erleiden, so 
ist dieser Vorgang, sofern er durch öffentliche Urkunden nachgewiesen wird, auf 
Antrag eines Betheiligten am Rande der über den Geburtsfall vorgenommenen 
Eintragungt) zu vermerken. 
§. 27. Wenn die Anzeige eines Geburtsfalles über drei Monate verzögert 
wird, so darf die Eintragung nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach 
Ermittelung des Sachverhalts erfolgen. 
Die Kosten dieser Ermittelung sind von demjenigen einzuziehen, welcher 
die rechtzeitige Anzeige versäumt hat. 
Dritter Abschnitt. Erfordernisse der Eheschließung). 
. 28. Zur Eheschließung ist die Einwilligung und die Ehemündigkeit 
der Eheschließenden erforderlich. 
Die Ehemündigkeit des männlichen Geschlechts tritt mit dem vollendeten 
  
Zu Anmerkung 1 auf S. 807. 
nur zuständig derjenige Standesbeamte ist, der den Geburtsakt aufnimmt oder auf- 
genommen hat, — oder der nachträglich den Heiratbsakt aufnehmende Standesbeamte. 
Es fehlt an einem Anhalt für die Annahme, daß die Anerkennung der Vaterschaft an 
irgend einer anderen Stelle der Register ihren Platz finden könne, Rek. 
20. Mai 1878 (M. Bl. S. 115), Erk. 26. Juli 1880 (E. K. II. 301). In 
das Geburtsregister darf die Anerkennung nur bei dem Standesamte eingetragen 
werden, in dessen Bezirke das Kind geboren ist, E. Crim. XVIII. 15. Vergl. §. 26. 
Wer vor dem Standesbeamten die Vaterschaft eines als unehelich geborenen im 
Standesregister eingetragenen Kindes auerkennt, dessen Vater er nicht ist, unterliegt 
der Bestrafung gemäß §5. 169 und 271 des Str. G. B., Erk. R. G. 10. Nov. 
1879 (E. Crim. I. 9). 
1) Der in §. 26 erwähnte Vermerk über den eine Veränderung in den Standes- 
rechten des Kindes verursachenden Vorgang ist stets nur von demjenigen Standes- 
beamten einzutragen, in dessen Registern der Geburtsakt sich eingetragen findet. 
Eine solche Eintragung setzt den Antrag eines Betheiligten bei dem hiernach 
zuständigen Standesbeamten voraus, Res. 15. Febr. 1876 (M. Bl. S. 62). 
Die Aenderung des Familiennamens kann später am Rande eingetragen werden 
ohne besondere Genehmigung der Aussichtsbehörde, Res. 12. März 1887 (M. Bl. S. 91). 
2) Deutsches Eheschließungsrecht nach amtlichen Ermittelungen, von Dr. Stölzel, 
Berlin, 3. Aufl. 1876, ist den Standesbeamten zur Informirung über die betreffenden 
Rechtsgrundsätze amtlich empfohlen worden. 
Die Siandesbeamten können nicht angehalten werden, für Personen, welche im 
Auslande eine Ehe schließen wollen, ein Attest darüber auszustellen, daß der frag- 
lichen Eheschließung ein Hinderniß nicht entgegenstehe. Dagegen liegt es für der- 
artige Fälle der Ortspolizeibehörde ob (eventuell) die Bescheinigung dahin auszustellen, 
daß, soviel die angestellten Ermittelungen ergeben haben, der beabsichtigten Ehe- 
schließung im Auslande ein gesetzliches Hinderniß nicht entgegenstehe, Res. 12. Juni 
1879 (M. Bl. 1880 S. 2). 
Res. 25. Dez. 1882 (M. Bl. 1883 S. 4): Die Gesetzgebung des Eheschließungs- 
ortes ist für die Form der Eheschließung maßgebend — nicht aber bezüglich der 
materiellen Erfordernisse der letzteren (Ehemündigkeit, Einwilligung der Eltern, Ehe- 
verbote 2c.). Ein nach den Gesetzen seines Wohnorts mit 18 Jahren ehemündiger 
Franzose kann von der Eheschließung im Deutschen Reich nicht deshalb ausge- 
schlossen werden, weil nach dem Reichsges. 6 Febr. 1875 die Ehemündigkeit erst mit 
dem vollendeten zwanzigsten Lebensjahre eintritt. In gleicher Weise kann auch von 
einem im Deutschen Reich nicht domizilirenden Engländer die Beibringung einer 
elterlichen Einwilligung nicht verlangt werden, deren er nach dem für seine Rechis- 
fähigkeit maßgebenden Englischen Rechte nicht bedarf. Bei Eheschließungen deutscher 
Frauen mit Ausländern sollen die Standesbeamten jene auf den durch die Ver-
	        
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