Abschnitt XIII. Personenstand und Civilehe. 809
siten Lebensjahre, die des weiblichen Geschlechts mit dem vollendeten
echszehnten Lebensjahre ein. Dispensation #) ist zulässig.
S. 29. Eheliche Kinder bedürfen zur Eheschließung, so lange der Sohn
das fünfundzwanzigste, die Tochter das vierundzwanzigste Lebensjahr nicht
vollendet hat, der Einwilligung des Vaters, nach dem Tode des Vaters der
Einwilligung der Mutter und, wenn sie minderjährig sind, auch des Vor-
mundes?).
Sind beide Eltern verstorben, so bedürfen Minderjährige der Einwilligung
des Vormundes.
Dem Tode des Vaters oder der Mutter steht es gleich, wenn dieselben
zur Abgabe einer Erklärung dauernd außer Stande sind, oder ihr Aufenthalt
dauernd unbekannt ist.
Eine Einwilligung des Vormundes ist für diejenigen Minderjährigen nicht
erforderlich, welche nach Landesrecht einer Vormundschaft nicht unterliegen.
Inwiefern die Wirksamkeit einer Vormundschaftsbehörde oder eines
Familienrathes stattfindet, bestimmt sich nach dem Landesrecht.
§. 30. Auf uneheliche Kinder finden die im vorhergehenden Paragraphen
für vaterlose?) eheliche Kinder gegebenen Bestimmungen Anwendung.
#§. 31. Bei angenommenen Kindern tritt an Stelle des Vaters (§. 29)
derjenige, welcher an Kindesstatt angenommen hat. Die Bestimmung findet
in denjenigen Theilen"!) des Bundesgebietes keine Anwendung, in welchen durch
eine Annahme an Kindesstatt die Rechte der väterlichen Gewalt nicht begründet
werden können.
§. 32. Im Falle der Versagung der Einwilligung zur Eheschließung
steht großjährigen?) Kindern die Klage auf richterliche Ergänzung zu.
§. 33. Die Ehe ist verboten:
1. zwischen Verwandten in auf-z und absteigender Linie,
2. zwischen voll= und halbbürtigen Geschwistern,
3. zwischen Stiefeltern und Stiefkindern, Schwiegereltern und Schwieger-
kindern jeden Grades,
ohne Unterschied, ob das Verwandtschafts= oder Schwägerschafts-
verhöltniß auf ehelicher oder außerehelicher Geburt beruht, und ob
die Ehe, durch welche die Stief= oder Schwiegerverbindung begründet
wird, noch besteht oder nicht,
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Zu Anmerkung 2 auf S. 808.
ehelichung eintretenden Verlust der Staatsangehörigkeit und dessen Folgen aufmerksam
machen, Res. 16. Febr. 1892 (M. Bl. S. 166). Wegen der Erfordernisse zur
Schließung bürgerlich gültiger Ehen von im rechtsrheinischen Bayern heimaths-
berechtigten Staatsangehörigen, vergl. Res. 21. Juni 1892 (M. Bl. S. 248).
1) Vergl. unten §. 40.
2) Gemäß §. 48 Vormundschaftsordn. 5. Juli 1875 und §8. 49 ff. II. 1 A. L.
R. ist der Vormund verpflichtet, vor Ertheilung des Konsenses zur Heirath der von
ihm bevormundeten Person die Genehmigung des Vormundschaftsrichters dazu ein-
zuholen. Der Vormundschaftsrichter ist auch befugt, den Heirathskonsens statt des
VBormundes zu ertheilen, wenn letzterer seine Einwilligung ohne Grund verweigert,
Res. 9. Juni 1877 (M. Bl. S. 155). Die Standesbeamten haben sich den Nachweis
der vormundschaftlichen Genehmigung zur Eheschließung beibringen zu lassen,
Res. 8. Sevt. 1875 (I. A. 6967), vergl. Erk. 14. Juni 1881 (E. Crim. IV. 255)
und 20. Jan. 1882 (E. Crim. V. 340).
2) Motive: Die Anerkennung der Vaterschaft giebt hiernach dem Anerkennenden
keinerlei Rechte eines Vaters, nomentlich nicht das Recht, um die Einwilligung zur
Eheschließung angegangen zu werden.
4) Motive: Im Bezirke des Rheinischen Rechtes haben die leiblichen, nicht die
Adoptiveltern den Heirathskonsens zu ertheilen — im Bezirk des Landrechtes bedarf
es bei Konkurrenz von leiblichen und von Adoptiveltern nur des Heirathskonsenses
des Adoptirenden.
*) Das Alter der Großjährigkeit beginnt im ganzen Umfange des Deutschen
Reiches mit dem vollendeten einundzwanzigsten Lebensjahre, Ges. 17. Febr. 1875
(R. G. Bl. S. 711).