Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XIII. Personenstand und Civilehe. 809 
siten Lebensjahre, die des weiblichen Geschlechts mit dem vollendeten 
echszehnten Lebensjahre ein. Dispensation #) ist zulässig. 
S. 29. Eheliche Kinder bedürfen zur Eheschließung, so lange der Sohn 
das fünfundzwanzigste, die Tochter das vierundzwanzigste Lebensjahr nicht 
vollendet hat, der Einwilligung des Vaters, nach dem Tode des Vaters der 
Einwilligung der Mutter und, wenn sie minderjährig sind, auch des Vor- 
mundes?). 
Sind beide Eltern verstorben, so bedürfen Minderjährige der Einwilligung 
des Vormundes. 
Dem Tode des Vaters oder der Mutter steht es gleich, wenn dieselben 
zur Abgabe einer Erklärung dauernd außer Stande sind, oder ihr Aufenthalt 
dauernd unbekannt ist. 
Eine Einwilligung des Vormundes ist für diejenigen Minderjährigen nicht 
erforderlich, welche nach Landesrecht einer Vormundschaft nicht unterliegen. 
Inwiefern die Wirksamkeit einer Vormundschaftsbehörde oder eines 
Familienrathes stattfindet, bestimmt sich nach dem Landesrecht. 
§. 30. Auf uneheliche Kinder finden die im vorhergehenden Paragraphen 
für vaterlose?) eheliche Kinder gegebenen Bestimmungen Anwendung. 
#§. 31. Bei angenommenen Kindern tritt an Stelle des Vaters (§. 29) 
derjenige, welcher an Kindesstatt angenommen hat. Die Bestimmung findet 
in denjenigen Theilen"!) des Bundesgebietes keine Anwendung, in welchen durch 
eine Annahme an Kindesstatt die Rechte der väterlichen Gewalt nicht begründet 
werden können. 
§. 32. Im Falle der Versagung der Einwilligung zur Eheschließung 
steht großjährigen?) Kindern die Klage auf richterliche Ergänzung zu. 
§. 33. Die Ehe ist verboten: 
1. zwischen Verwandten in auf-z und absteigender Linie, 
2. zwischen voll= und halbbürtigen Geschwistern, 
3. zwischen Stiefeltern und Stiefkindern, Schwiegereltern und Schwieger- 
kindern jeden Grades, 
ohne Unterschied, ob das Verwandtschafts= oder Schwägerschafts- 
verhöltniß auf ehelicher oder außerehelicher Geburt beruht, und ob 
die Ehe, durch welche die Stief= oder Schwiegerverbindung begründet 
wird, noch besteht oder nicht, 
  
— — — — 
Zu Anmerkung 2 auf S. 808. 
ehelichung eintretenden Verlust der Staatsangehörigkeit und dessen Folgen aufmerksam 
machen, Res. 16. Febr. 1892 (M. Bl. S. 166). Wegen der Erfordernisse zur 
Schließung bürgerlich gültiger Ehen von im rechtsrheinischen Bayern heimaths- 
berechtigten Staatsangehörigen, vergl. Res. 21. Juni 1892 (M. Bl. S. 248). 
1) Vergl. unten §. 40. 
2) Gemäß §. 48 Vormundschaftsordn. 5. Juli 1875 und §8. 49 ff. II. 1 A. L. 
R. ist der Vormund verpflichtet, vor Ertheilung des Konsenses zur Heirath der von 
ihm bevormundeten Person die Genehmigung des Vormundschaftsrichters dazu ein- 
zuholen. Der Vormundschaftsrichter ist auch befugt, den Heirathskonsens statt des 
VBormundes zu ertheilen, wenn letzterer seine Einwilligung ohne Grund verweigert, 
Res. 9. Juni 1877 (M. Bl. S. 155). Die Standesbeamten haben sich den Nachweis 
der vormundschaftlichen Genehmigung zur Eheschließung beibringen zu lassen, 
Res. 8. Sevt. 1875 (I. A. 6967), vergl. Erk. 14. Juni 1881 (E. Crim. IV. 255) 
und 20. Jan. 1882 (E. Crim. V. 340). 
2) Motive: Die Anerkennung der Vaterschaft giebt hiernach dem Anerkennenden 
keinerlei Rechte eines Vaters, nomentlich nicht das Recht, um die Einwilligung zur 
Eheschließung angegangen zu werden. 
4) Motive: Im Bezirke des Rheinischen Rechtes haben die leiblichen, nicht die 
Adoptiveltern den Heirathskonsens zu ertheilen — im Bezirk des Landrechtes bedarf 
es bei Konkurrenz von leiblichen und von Adoptiveltern nur des Heirathskonsenses 
des Adoptirenden. 
*) Das Alter der Großjährigkeit beginnt im ganzen Umfange des Deutschen 
Reiches mit dem vollendeten einundzwanzigsten Lebensjahre, Ges. 17. Febr. 1875 
(R. G. Bl. S. 711).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.