812 Abschnitt XIII. Personenstand und Cibvilehe.
g. 45. Vor!) Anordnung des Aufgebots sind dem Standesbeamten
(6. 4% aot zur Eheschließung gesetzlich nothwendigen Erfordernisse als vorhanden
nachzuweisen.
Insbesondere haben die Verlobten in beglaubigter:) Form beizubringen:
1. ihre Geburtsurkunden,
2. die zustimmende Erklärung derjenigen, deren Einwilligung nach dem
Gesetze erforderlich ist.
Der Beamte kann die Beibringung dieser Urkunden erlassen 2), wenn ihm
die Thatsachen, welche durch dieselben festgestellt werden sollen, persönlich bekannt
oder sonst glaubhaft nachgewiesen sind. Auch kann er von unbedeutenden Ab-
weichungen in den Urkunden, beispielsweise von einer verschiedenen Schreibart
der Namen oder einer Verschiedenheit der Vornamen absehen, wenn in anderer
Weise die Persönlichkeit der Setheiligten festgestellt wird.
Der Beamte ist berechtigt, den Verlobten die eidesstattliche Versicherung!)
über die Richtigkeit der Thatsachen abzunehmen, welche durch die vorliegenden
Urkunden oder die sonst beigebrachten Beweismittel ihm nicht als hinreichend
festgestellt erscheinen.
41) Die Dispensation von Ehehindernissen ist also vorher beizubringen, Res.
12. Okt. 1879 (M. Bl. S. 238). Kein Standesbeamter darf ein Aufgebot erlassen,
wenn ihm bekannt ist, daß der Eheschließung ein (noch nicht beseitigtes) gesetzliches
Verbot entgegensteht, Res. 20. Nov. 1679 (M. Bl. 1880 S. 73).
2) Reichsges. 1. Mai 1878 (N. G. Bl. S. 89), betr. die Beglaubigung.
öffentlicher Urkunden.
8. 1. Urkunden, die von einer inländischen öffentlichen Behörde oder von einer
mit öffentlichem Glauben versehenen Person des Inlandes aufgenommen oder aus.-
zebale sind, bedürfen zum Gebrauche im Inlande einer Beglaubigung (Legalisation)
nicht.
§. 2. Zur Annahme der Echtheit einer Urkunde, welche als von einer aus-
ländischen öffentlichen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen
Person des Auslandes ausgestellt oder aufgenommen sich darstellt, genügt die Legali=
sation durch einen Konful oder Gesandten des Reichs.
Die Beglaubigung erfolgt stempelfrei, vergl. §. 16. Wegen der Oesterreichisch-
Ungarischen Bescheinigungen vergl. R. G. Bl. 1881 S. 4, 8, 256, wegen der aus
Bosnien und der Herzogewina ebendas. S. 253.
Notarielle oder gerichtliche Beglaubigung ist nicht vorgeschrieben, es genügt
also Beglaubigung durch einen öffentlichen, zur Führung eines Siegels berechtigten
Beamten.
Es ist Sache der Betheiligten, die Behufs der Eheschließung gesetzlich nothwen-
digen Urkunden auf ihre Kosten in verständlicher Form zu beschaffen, beziehungsweise
den der betreffenden Sprache nicht mächtigen Standesbeamten eine deutsche Uebersetzung
der gedachten Urkunden beizubringen, Res. 31. Dez. 1878 (M. Bl. 1879 S. 20).
Die, Behufs des Ersatzgeschäftes ausgestellten, nach den bestehenden Vorschriften
nur zu diesem Zwecke zu benutzenden Taufscheine dürfen in den Fällen des §. 45
nicht als Geburtsurkunden entgegengenommen werden, Res. 13. Okt. 1879 (M. Bl.
1880 S. 26).
Eine Rückgabe der eingereichten Urkunden und sonstigen Schriftstücke ist nicht
unstatthaft, doch wird der Standesbeamte beglaubigte Abschriften auf Kosten der An.
tragsteller zurückzubehalten haben, sofern die Urkunden für den Beweis der Gülltigkeir
der Standesamtsakte und der Rechtmäßigkeit des Verfahrens bedeutsam sind; Zeitschr.
„Der Standesbeamte- 1885 S. 102. Vergl. Ausf. Vd. 20. Jan. 1879 (R. G. Bl.
S. 5) §. 9.
3) Wenn der Standesbeamte es oblehnt, den Nupturienten die Beibringung der
Urkunden gegen eidesstattliche Versicherung zu erlassen, so hat nicht die Aufsichtsbehörde
von Beibringung der Urkunden zu dispensiren, sondern das Landgericht hat nach §. 11,
wenn die Sachlage dazu angethan ist, Entscheidung dahin zu treffen, daß der Standes-
beamte, obgleich die Urkunden nicht beigebracht sind, verpflichter sein soll, Aufgebot
und Eheschließung vorzunehmen, Res. 29. Jan. 1887 (M. Bl. S. 18).
4) Ueber den Umfang dieser Berechtigung vergl. E. Crim. XIII. 164.
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