zAbschnitt XIII. Personenstand und Civilehe. 813
§. 46. Das Aufgebot ? ist bekannt zu machen:
1. in der Gemeinde oder in den Gemeinden, woselbst die Verlobten ) ihren
Wohnsitz haben;
2. wenn einer der Verlobten seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb
seines gegenwärtigen Wohnsitzes hat, auch in der Gemeinde seines jetzigen
Aufenthalts;
3. wenn einer der Verlobten seinen Wohnsitz innerhalb der letzten sechs
777 gewechselt hat, auch in der Gemeinde seines früheren Wohn-
itzes.
Die Bekanntmachung hat die Vor= und Familiennamen, den Stand
5sn das Gewerbe und den Wohnort der Verlobten und ihrer Eltern zu
enthalten.
Sie ist während zweier Wochen?) an dem Raths= oder Gemeindehause,
oder an der sonstigen, zu Bekanntmachungen der Gemeindebehörde bestimmten
Stelle auszuhängen.
§. 47. Ist einer der Orte, an welchem nach §. 46 das Aufgebot bekannt
zu machen ist, im Auslande belegen, so ist an Stelle des an diesem zu be-
wirkenden Aushanges die Bekanntmachung auf Kosten des Antragstellers einmal
in ein Blatt einzurücken, welches an dem ausländischen Orte erscheint oder
verbreitet ) ist. Die Eheschließung ist nicht vor Ablauf zweier Wochen nach
dem Tage der Ausgabe der betreffenden Nummer des Blattes zulässig.
Es bedarf dieser Einrückung nicht, wenn eine Bescheinigung der betreffenden
ausländischen Ortsbehörde dahin beigebracht wird, daß ihr von dem Bestehen
eines Ehehindernisses nichts bekannt sei.
§. 48. Kommen Ehehindernisse zur Kenntuiß des Standesbeamten, so hat
er die Eheschließung abzulehnen.
§. 49. Soll die Ehe vor einem anderen Standesbeamten als demjenigen
geschlossen werden, welcher das Aufgebot angeordnet hat, so hat der letztere
eine Bescheinigung s) dahin auszustellen, daß und wann das Aufgebot vor-
1) Der das Aufgebot leitende Standesbeamte hat sich um Bewirkung des Aus-
hanges der Aufgebote in fremden Bezirken direkt und nicht durch Vermittelung des
berreffenden anderen Standesbeamten, an denjenigen Guts-= resp. Gemeinde-Vorstand
oder Magistrat zu wenden, in dessen Bezirk der Aushang stattfinden soll, Res 19. Febr.
1875 (M. Bl. S. 62) und 18. März 1879 (M Bl. S. 85).
Das Aufgebot ist auf Anordnung des Standesbeamten (§. 44) von der
Gemeindebehörde zu bewirken. Wenn die Ehe vor einem anderen Standesbeamten
als demjenigen geschlossen werden soll, welcher das Aufgebot angeordnet hat, so hat
dieser letztere nach §. 49 eine Bescheinigung dahin auszustellen, daß und wann das
Aufgebot vorschriftsmäßig erfolgt ist. Daraus aber, daß der das Aufgebot an-
ordnende Standesbeamte eine derartige Bescheinigung auszustellen hat, folgt noch
keineswegs, daß er das Aufgebot auch selbst zu bewirken habe. Das Verzeichniß
der auf Requifition verkündeten Aufgebote wird da, wo der Standesbeamte nicht
Gleich emeindevorseher ist, von letzterem geführt, Res. 21. Febr. 1877 (M.
Bl. S. 65).
:) Also nicht in derjenigen mit der Wohnsitz-Gemeinde zu einer Bürgermeisterei
vereinigten Gemeinde, wo der Amtssitz des Bürgermeisters sich befindet, Res. 23. Juni
1883 (M. Bl. S. 166).
Um denjenigen Deutschen, die sich der Fahnenflucht oder der Berletzung der
Wehrpflicht schuldig gemacht haben, den Aufenthalt im Auslande zu erschweren und
sic dadurch zur Rückkehr zu bewegen, sollen die Gemeindebehörden sich der Bekannt-
machung des Aufgebotes zum Zwecke der Eheschließung für jene enthalten, Res.
19. März 1895 (M. Bl. S. 133).
:) Zwischen dem Tage des Aushangs und der Abnahme (des Aufgebotes) müssen
volle 14 Kalendertage liegen, Res. 14. Okt. 1877 (M. Bl. S. 274).
4) Ob das Blatt an dem ausländischen Orte verbreitet ist, hat der Standes-
beamte zu beurtheilen, Res. 2. Nov. 1880 (M. Bl. S. 294).
5) In die gemäß §. 49 zu ertheilenden Bescheinigungen ist fortan auch eine
Angabe über Ort und Tag der Geburt der Eheschließenden aufzunehmen,
Res. 17. März 1877 (M. Bl. S. 84). Vergl. Res. 24. Juli 1878 (M. Bl. S. 142).