Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

814 Abschnitt XIII. Personenstand und Cibvilehe. 
schriftsmäßig erfolgt ist, und daß Ehehindernisse nicht zu seiner Kenntniß ge- 
kommen sind. 
§. 50. Die Befugniß zur Dispensation von dem Aufgebot!) steht nur 
dem Staate zu. Ueber die Ausübung dieser Befugniß haben die Landes- 
regierungen zu bestimmen. 
Wird eine lebensgefährliche Krankheit, welche einen Aufschub der Ehe- 
schließung nicht gestattet, ärztlich bescheinigt, so kann der Standesbeamte (§. 42 
Abs. 1) auch ohne Aufgebot die Eheschließung vornehmen. 
§. 51. Das Aufgebot verliert seine Kraft, wenn seit dessen Vollziehung 
sechs Monate verstrichen sind, ohne daß die Ehe geschlossen worden ist. 
§. 52. Die Eheschließung erfolgt?) in Gegenwart von zwei Zeugen durch 
die an die Verlobten einzeln und nach einander gerichtete Frage des Standes- 
beamten: 
ob sie erklären, daß sie die Ehe mit einander eingehen wollen, 
durch die bejahende Antwort der Verlobten und den darauf erfolgenden Aus- 
spruch des Standesbeamten, daß er sie nunmehr kraft des Gesetzes für recht- 
mäßig verbundene Eheleute erkläre. 
§. 53. Als Zeugen sollen nur Großjährige") zugezogen werden. Ver- 
wandtschaft und Schwägerschaft zwischen den Betheiligten und den Zeugen, 
oder zwischen den Zeugen unter einander, steht deren Zuziehung nicht entgegen. 
1) Vd. 8. Jan. 1876 (G. S. S. 3): 
§. 1. Eine Befreiung vom Aufgebote kann in allen Fällen durch den Minister 
des Innern erfolgen; in dringenden Fällen kann der Vorsitzende der Aussichtsbehörde 
(des, das Aufgebot anordnenden Standesbeamten) eine Abkürzung der für die Bekannt- 
machung bestimmten Fristen (§8. 46. 47 Reichsges. 6. Febr. 1875) gestatten und bei 
vorhandener Lebensgefahr von dem Aufgebote ganz entbinden. 
Die Gesuche um Dispensation vom Aufgebot sind dem zur Eheschließung zu- 
ständigen Standesbeamten zu übergeben, welcher dieselben mit seiner gutachtlichen 
Aeußerung und mit der Bescheinigung, baß die gemäß §. 45 vorgenommene Prüfung 
ein materielles Ehehinderniß nicht ergeben habe, dem Minister des Jnnern einzu- 
reichen hat, und zwar (abgesehen von ganz besonders dringlichen Fällen) durch Ver- 
mittelung der ihm nächstvorgesetzten Aufsichtsbehörde, Res. 27. Febr. 1880 (M. Bl. 
S. 73). Vergl. Res. 17. Aug. 1875. 
2) Eheschließungen außerhalb des Geschäftslokales der Standesbeamten sind nur 
dann, wenn einer der Verlobten am Erscheinen in dem letzteren durch Kraukheit 2c. 
verhindert ist oder in sonstigen besonderen Ausnahmefällen zulässig, Ref. 
2. Febr. 1875 (M. Bl. S. 61). 
Die Eheschließung im Wege der Stellvertretung ist nicht statthaft, Res. 9. Dez. 
1878 (M. Bl. 1879 S. 20). " 
Die Gegenwart von zwei Zeugen ist unbedingt erforderlich, Res. 15. Okt. 1876 
(M. Bl. S. 253) und 27. April 1878 (M. Bl. S. 78). 
Die Gültigkeit der Heirathsurkunde ist nicht durch ihre sofortige Aufnahme 
bedingt. Ist die sofort aufgenommene Urkunde aus einem formellen Grunde für 
nicht beweisfähig zu erachten, so kann eine beweiskräftige Heirathsurkunde durch eine 
von dem Standesbeamten, unter Zuziehung der Nupturienten (resp. jetzigen Eheleute) 
und der Zeugen, ohne Wiederholung des Vorganges selbst, zu bewirkende 
Eintragung dahin gewonnen werden, daß vor ihm — statt „heute“ — an dem und 
dem Tage erschienen seien u. s. w., Res. 16. Sept. 1881. 
Die Braut hat die Heirathsurkunde mit dem Familiennamen des Mannes, nicht 
mit ihrem Familiennamen zu unterschreiben, Res. 25. Sept. 1877 und 13. März 1878. 
Die Standesbeamten haben sich bei Eheschließungen auf diejenigen Funktionen 
zu beschränken, welche das Reichsgesetz vorschreibt; alle Handlungen, welche darauf 
abzielen, den standesamtlichen Eheschließungsakt mit anderen als den im Reichsgesetz 
vorgeschriebenen Feierlichkeiten zu umgeben (beispielsweise Wechseln der Ringe) sind 
unstatthaft, Res. 1. März 1887 (M. Bl. S. 55). 
8) Die Vorschrift des §. 53, daß nur Großjährige als Zeugen zugezogen werden 
sollen, hat lediglich instruktionelle Bedeutung; die Zuziehung minderjähriger Zeugen 
hat nicht unter allen Umständen die Nichtigkeit des Eheschließungsaktes zur Folge, 
Res. 16. Juli 1875 (M. Bl. S. 169). 
 
	        
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