Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XIII. Personenstand und Civilehe. 815 
§. 54. Die Eintragung in das Heirathsregister soll enthalten 0: 
1. Vor= und Familiennamen, Religion, Alter, Stand oder Gewerbe, Ge- 
burts= und Wohnort der Eheschließenden; 
2. Vor- und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort ihrer 
ern; 
3. Vor= und Familiennamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort 
der zugezogenen Zeugen; 
4. die Erklärung der Eheschließenden; 
5. den Ausspruch des Standesbeamten. 
Ueber die erfolgte Eheschließung ist den Eheleuten sofort eine Bescheinigung 
auszustellen. Z 
§. 55. Ist eine Ehe für aufgelöst, ungültig oder nichtig erklärt worden, 
so ist dies am Rande der über die Eheschließung bewirkten Eintragung zu 
vermerken ?). 
Die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen es zur Trennung einer 
Ehe einer besonderen Erklärung und Beurkundung vor dem Standesbeamten 
bedarf?), werden hierdurch nicht berührt. 
Fünfter Abschnitt. Beurkundung der Sterbefälle)). 
8. 56. Jeder Sterbefall ist spätestens am nächstfolgenden Wochentage !#) 
dem Standesbeamten des Bezirks, in welchem der Tod erfolgt ist, anzuzeigen. 
§. 57. Zu der Anzeige verpflichtet ist das Familienhaupt, und wenn ein 
  
  
  
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1) Es ist zulässig, dem Eheschließungsakte eine, die Anerkennung der mit der 
Braut bereits erzeugten Kinder aussprechende Erklärung des Vaters resp. Eheschließen- 
den beizufügen. In dem Formular B snd mit Rücksicht hierauf am Schlusse vor 
den Worten: „vorgelesen u. s. w.“ einige Zeilen zur eventuellen Aufnahme einer An- 
erkennungserklärung freigelassen worden, Res. 5. Mai 1877 (M. Bl. S. 101). 
Den Betheiligten ist in solchen Fällen zu empfehlen, daß sie einen Antrag 
auf Beischreibung am Rande des betreffenden Geburtsaktes stellen, wonächst der 
Standesbeamte das weitere Erforderliche gemäß §. 26 entweder selbst oder mittelst 
Requisition desjenigen Standesbeamten, in dessen Registern der Geburtsakt eingetragen 
ist, zu bewirken hat, Res. 6. Juni 1879 (M. Bl. S. 147). 
2) Ist eine Ehe getrennt, für ungültig oder nichtig erklärt, so hat die Staats- 
anwaltschaft und insoweit dieselbe in Ehesachen nicht mitzuwirken hat, das Ehegericht 
eine mit der Bescheinigung der Rechtskraft versehene Ausfertigung des Urtheils dem 
Standesbeamten, vor welchem die Ehe geschlossen ist, zu übersenden, Ausf. Vd. 
22. Juni 1875 S. 14. 
3) In denjenigen Rechtsgebieten, wo es zur Trennung einer Ehe einer beson- 
deren Erklärung und Beurkundung vor dem Standesbeamten bedarf, hat derjenige 
Standesbeamte, welcher die Trennung ausgesprochen hat, eine beglaubigte Abschrift 
der von ihm dieserhalb ausgenommenen Verhandlung dem Standesbeamten, vor welchem 
die 40 geschlossen ist, zuzustellen, Ausf. Vd. 22. Juni 1875 §. 14 (C. Bl. d. D. R. 
S. 3860). 
!) Die Standesbeamten haben den Erbschaftssteuerämtern periodische Auszüge 
aus den Sterberegistern nach dem durch Res. 3. Dez. 1873 (M. Bl. S. 24) vor- 
geschriebenen und durch Res. 26. Sept. 1887 (M. Bl. S. 203) abgeänderten vor- 
geschriebenen Formulare einzusenden, Res. 22. Juni 1875 (M. Bl. S. 143). Vergl. 
§. 23 Ges., betr. die Erbschaftssteuer 30. Mai 1873 (G. S. S. 329). Z 
In den auf mündliche Anzeige aufzunehmenden Sterbeakten ist zu konstatiren, 
daß der Anzeigende das Familienhaupt ist, event., daß der Sterbefall sich in seiner 
Wohnung oder Behausung ereignet hat und, wenn weder das eine noch das andere 
der Fall ist, daß er „aus eigener Wissenschaft“ unterrichtet ist, Res. 24. Dez. 1877 
(M. d. J. I. A. 9229). Ein Verwandter, ein Dienstbote, selbst ein Barbierer, Leichen- 
bestatter rc. kann sehr wohl „aus eigener Wissenschaft“ über einen Sterbefall unter- 
richtet sein, auch wenn er nicht bei ihm zugegen gewesen ist, Res. 19. April 1875 
und 29. Okt 1884 bei Wohlers S. 105. Z v 
5) Es sind also nur die Sonntage, nicht auch die Feiertage freigelassen, Erk. 
O. Trib. 27. Sept. 1877.
	        
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