Abschnitt XIII. Personenstand und Civilehe. 815
§. 54. Die Eintragung in das Heirathsregister soll enthalten 0:
1. Vor= und Familiennamen, Religion, Alter, Stand oder Gewerbe, Ge-
burts= und Wohnort der Eheschließenden;
2. Vor- und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort ihrer
ern;
3. Vor= und Familiennamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort
der zugezogenen Zeugen;
4. die Erklärung der Eheschließenden;
5. den Ausspruch des Standesbeamten.
Ueber die erfolgte Eheschließung ist den Eheleuten sofort eine Bescheinigung
auszustellen. Z
§. 55. Ist eine Ehe für aufgelöst, ungültig oder nichtig erklärt worden,
so ist dies am Rande der über die Eheschließung bewirkten Eintragung zu
vermerken ?).
Die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen es zur Trennung einer
Ehe einer besonderen Erklärung und Beurkundung vor dem Standesbeamten
bedarf?), werden hierdurch nicht berührt.
Fünfter Abschnitt. Beurkundung der Sterbefälle)).
8. 56. Jeder Sterbefall ist spätestens am nächstfolgenden Wochentage !#)
dem Standesbeamten des Bezirks, in welchem der Tod erfolgt ist, anzuzeigen.
§. 57. Zu der Anzeige verpflichtet ist das Familienhaupt, und wenn ein
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1) Es ist zulässig, dem Eheschließungsakte eine, die Anerkennung der mit der
Braut bereits erzeugten Kinder aussprechende Erklärung des Vaters resp. Eheschließen-
den beizufügen. In dem Formular B snd mit Rücksicht hierauf am Schlusse vor
den Worten: „vorgelesen u. s. w.“ einige Zeilen zur eventuellen Aufnahme einer An-
erkennungserklärung freigelassen worden, Res. 5. Mai 1877 (M. Bl. S. 101).
Den Betheiligten ist in solchen Fällen zu empfehlen, daß sie einen Antrag
auf Beischreibung am Rande des betreffenden Geburtsaktes stellen, wonächst der
Standesbeamte das weitere Erforderliche gemäß §. 26 entweder selbst oder mittelst
Requisition desjenigen Standesbeamten, in dessen Registern der Geburtsakt eingetragen
ist, zu bewirken hat, Res. 6. Juni 1879 (M. Bl. S. 147).
2) Ist eine Ehe getrennt, für ungültig oder nichtig erklärt, so hat die Staats-
anwaltschaft und insoweit dieselbe in Ehesachen nicht mitzuwirken hat, das Ehegericht
eine mit der Bescheinigung der Rechtskraft versehene Ausfertigung des Urtheils dem
Standesbeamten, vor welchem die Ehe geschlossen ist, zu übersenden, Ausf. Vd.
22. Juni 1875 S. 14.
3) In denjenigen Rechtsgebieten, wo es zur Trennung einer Ehe einer beson-
deren Erklärung und Beurkundung vor dem Standesbeamten bedarf, hat derjenige
Standesbeamte, welcher die Trennung ausgesprochen hat, eine beglaubigte Abschrift
der von ihm dieserhalb ausgenommenen Verhandlung dem Standesbeamten, vor welchem
die 40 geschlossen ist, zuzustellen, Ausf. Vd. 22. Juni 1875 §. 14 (C. Bl. d. D. R.
S. 3860).
!) Die Standesbeamten haben den Erbschaftssteuerämtern periodische Auszüge
aus den Sterberegistern nach dem durch Res. 3. Dez. 1873 (M. Bl. S. 24) vor-
geschriebenen und durch Res. 26. Sept. 1887 (M. Bl. S. 203) abgeänderten vor-
geschriebenen Formulare einzusenden, Res. 22. Juni 1875 (M. Bl. S. 143). Vergl.
§. 23 Ges., betr. die Erbschaftssteuer 30. Mai 1873 (G. S. S. 329). Z
In den auf mündliche Anzeige aufzunehmenden Sterbeakten ist zu konstatiren,
daß der Anzeigende das Familienhaupt ist, event., daß der Sterbefall sich in seiner
Wohnung oder Behausung ereignet hat und, wenn weder das eine noch das andere
der Fall ist, daß er „aus eigener Wissenschaft“ unterrichtet ist, Res. 24. Dez. 1877
(M. d. J. I. A. 9229). Ein Verwandter, ein Dienstbote, selbst ein Barbierer, Leichen-
bestatter rc. kann sehr wohl „aus eigener Wissenschaft“ über einen Sterbefall unter-
richtet sein, auch wenn er nicht bei ihm zugegen gewesen ist, Res. 19. April 1875
und 29. Okt 1884 bei Wohlers S. 105. Z v
5) Es sind also nur die Sonntage, nicht auch die Feiertage freigelassen, Erk.
O. Trib. 27. Sept. 1877.