816 Abschnitt XIII. Personenstand und Civilehe.
solches nicht vorhanden oder an der Anzeige behindert ist, derjenige, in dessen
Wohnung oder Behausung der Sterbefall? sich ereignet hat.
§. 58. Die §§. 19 bis 21 kommen auch in Beziehung auf die Anzeige
der Sterbefälle zur Anwendung.
Findet eine amtliche Ermittelung über den Todesfall statt, so erfolgt die
Eintragung auf Grund der schriftlichen Mittheilung der zuständigen Behörde).
§. 59. Die Eintragung des Sterbefalles soll enthalten:
1. Vor= und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort des
Anzeigenden;
Ort, Tag und Stunde des erfolgten Todes;
.Vor= und Familiennamen, Religion, Alter, Stand oder Gewerbe,
Wohnort und Geburtsort des Verstorbenen;
. Vor= und Familiennamen seines Ehegatten, oder Vermerk, daß der
Verstorbene ledig :) gewesen sei;
5. Vor= und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort der
Eltern des Verstorbenen.
Soweit diese Verhältnisse unbekannt sind, ist dies bei der Eintragung zu
vermerken.
§. 60. Ohne Genehmigung der Ortspolizeibehörde darf keine Beerdigung
vor der Eintragung des Sterbefalles in das Sterberegister stattfinden. Ist die
Beerdigung dieser Vorschrift entgegen geschehen, so darf die Eintragung des
Sterbefalles nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach Ermittelung des
Sachverhalts erfolgen.
Sechster# Abschnitt. Beurkundung des Personenstandes der auf
See befindlichen Personenz).
§. 61. Geburten und Sterbefälle, welche sich auf Seeschiffen während der
Reise ereignen, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens am nächst-
* #S#
1) Anzeigepflichtig gemäß §. 57 ist nur der eigentliche Inhaber (Repräsentant)
der Wohnung, also nicht auch derjenige, der bei ihm seine Unterkunft hat, Res.
29. Okt. 1885 (M. Bl. S. 220).
2) Bergl. Res. 27. April 1878 oben bei 8. 19 Anm. 2.
In Fällen der (in §. 58 Abs. 2) gedachten Art ist der Beerdigungsschein (§. 60)
von dem Gerichte oder der Staatsanwaltschaft der zuständigen Polizeibehörde
einzuhändigen und von dieser die erforderliche Mittheilung an den Standesbeamten
zu bewirken. Vergl. Res. 4. Juli 1875 (M. Bl. S. 144). Die Justizbehörden sind
angewiesen, die zur Eintragung nach §. 59 erforderlichen Daten, soweit sie sich aus
den bei ihnen geführten Verhandlungen ergeben, der Polizeibehörde mitzutheilen, Res.
4. Mai 1878 (M. Bl. S 89). Die in §. 58 erwähnte Mittheilung hat der
Staudesbeamte gemäß 5. 9 Ausf. Vd. 22. Juni 1875 zu seinen Sammelakten zu
nehmen.
Bei Verunglückungen auf Bergwerken ist die Ortspolizeibehörde, nicht der Revier-
beamte zur Anzeige des Sterbefalles verpflichtet, Res. 8S. März 1875 (M. Bl. S. 64).
Res. 1. März 1876 (M. Bl. S. 62) und 19. Juli 1876 (J. M. Bl. S. 141),
betr. die Eintragung der Sterbefälle, welche in Gefängnissen vorkommen, auf Grund
der Anzeigen der Gefängnißvorsteher. Vergl. Res. 3. Sept. 1892 (Anm. zu §s. 20
oben). Das gleiche gilt von der Charité, Res. 29. Nov. 1878 und von den Todes-
fällen in Militärlazarethen. Vergl. Res. 5. Jan. 1875.
Der Standesbeamte hat die Eintragung der Religion verstorbener Kinder wie
Erwachsener nach den Angaben des Anzeigenden zu bewirken, unter Umständen also
auch dahin, daß der Verstorbene keiner oder noch keiner Religionsgemeinschaft
angehört habe. Bei der Anmeldung des Todes von ungetauften Kindern christlicher
Eltern ist im Sterberegister der offene Raum vor dem Wörte „Religion“ zu durch-
streichen und der Schluß der Eintragung dahin zu fassen: „verstorben sei, und zwar
ungetauft“, Res. 4. Nov. 1881 (M. Bl. S. 227).
:) Der Vorschrift ad 4 wird durch Eintragung eines derartig jugendlichen Alters
genügt, welches die Möglichkeit, daß der Verstorbene verheirathet gewesen sein
könne, ausschließt, Res. 31. Aug. 1877 (M. Bl. S. 273).
4) Der Standesbeamte des Wohnortes ist zur Beurkundung der auf See-