818 Abschnitt XIII. Personenstand und Civilehe.
§. 66. Für das Berichtigungsverfahren) gelten, insoweit die Landesgesetze
nicht ein Anderes bestimmen ?), die nachstehenden Vorschriften.
Die Aufsichtsbehörde hat, wenn ein Antrag auf Berichtigung gestellt wird,
oder wenn sie eine solche von Amtswegen für erforderlich erachtet, die Be-
theiligten zu hören und geeignetenfalls eine Aufforderung durch ein öffentliches
Blatt zu erlassen. Die abgeschlossenen Verhandlungen hat sie demnächst dem
Gerichte erster Instanz vorzulegen. Dieses kann noch weitere thatsächliche
Aufklärungen veranlassen und geeignetenfalls den Antragsteller auf den Prozeß-
weg verweisen.
Im Uebrigen finden die für Sachen der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit
geltenden Vorschriften Anwendung.
Achter Abschnitt. Schlußbestimmungen.
§. 67. Ein Geistlicher oder anderer Religionsdiener, welcher zu den re-
ligiösen Feierlichkeiten einer Eheschließung?) schreitet, bevor ihm nachgewiesen
Zu Anmerkung 3 auf S. 817.
1878 (M. Bl. S. 229) oder um die Berichtigung von Schreibfehlern im Neben-
register, E. K. I. 2.
Die Anordnung vorzunehmender Berichtigung einer Eintragung im Standes-
register ist vom Gericht dem Standesbeamten direkt zu übermitteln, Res. 20. Juni
1881 (E. K. IV. 345) und Res. 29. Aug. 1884.
Die Zurückdatirung der nachträglichen Anmeldungen der Vornamen eines Kindes
im Geburtsregister durch den Standesbeamten fällt unter §. 348 R. Str. G. B.,
Erk. O. Trib. 11. Okt. 1878 (J. M. Bl. S. 171).
Diejenigen Zusätze und Ergänzungen, welche das Gesetz selbst für zufällig erklärt,
können von dem Standesbeamten ohne gerichtliche Mitwirkung in das Standesregister
aufgenommen werden. Zu diesen gehört namentlich die nachträgliche Eintragung
der Vornamen des Kindes in die Geburtseregister. Der Standesbeamte ist kraft
des Gesetzes befugt, die nachträglich, nach Ablauf von zwei Monaten seit der Geburt,
angemeldeten Vornamen eines Kindes am Rande der Geburtsurkunde einzurragen
und bedarf hierzu nicht der Genehmigung des Gerichtes, Erk. O. Trib. 28. Juni
1879 (E. LXXXIII. 299). In allen anderen Fällen ist nach dem oben stehenden
Erl. 13. Juni 1878 zu verfahren, so lange nicht etwa das Oberlandesgericht, zu dessen
Bezirk das betreffende Standesamt gehört, im Beschwerdewege sich dahin aussprechen
sollte, daß auch solche Fälle unabhängig von einer gerichtlichen Mitwirkung zu erle-
digen seien, Res. 5. Febr. 1880 (M. Bl. S. 50).
1) Die im Wege eines prozefsualischen Verfahrens herbeizuführende Berichtigung
erfolgt nicht kostenfrei, Res. 5. Febr. 1883 (Wohlers S. 119). Behufs Durchfüh-
rung des Berichtigungsverfahrens ist erforderlichen Falles von der, in §. 68 Abf. 3
dem Standesbeamten beigelegten Zwangsbefugniß Gebrauch zu machen, Res. 22. März
1879 (ebendas.).
Die Kosten des Berichtigungsverfahrens sind von den Betheiligten nicht wieder
einzuziehen, Res. 4. Nov. 1887 (M. Bl. S. 260).
2:) Ist in Preußen nicht geschehen.
2) Der §. 67 findet auch auf ausländische Geistliche Anwendung, Res. 27. Juli
1885. Vergl. unten §. 75.
Das kirchliche Aufgebot darf vor Anordnung des Aufgebotes durch den Standes-
beamten stattfinden.
Ein Geistlicher oder anderer Religionsdiener macht sich nicht aus §. 67 strafbar,
wenn er zu den religiösen Feierlichkeiten einer Eheschließung schreitet, nachdem die
Ehe im Auslande bürgerlich gültig geschlossen war. Der §. 41 spricht nur aus,
daß innerhalb des Gebietes des Deutschen Reiches eine Ehe rechtsgültig nur
vor dem Standesbeamten geschlossen werden kann. Es ist danach anzunehmen, daß
hinsichtlich der Form der außerhalb des Deutschen Reiches geschlossenen Ehen die
Regel locus regit actum als geltend anerkannt ist, Erk. 11. Nov. 1887 (E. Crim. XVI.
336). Fahrlässiger Irrthum der Geistlichen ist nicht strafbar, E. Crim. IV. 233.
Die Strafkammern (der Landgerichte) sind als erkennende Gerichte ausschließlich
zuständig für die nach §. 67 und §. 69 Ges. 6. Febr. 1875 strafbaren Handlungen,
§. 74 Nr. 4 Ger. Verf. Ges.