Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

820 Abschnitt XIII. Personenstand und Civilehe. 
§. 71. In welcher Weise die Verrichtungen der Standesbeamten in Bezu 
auf solche Militärpersonen wahrzunehmen sind, welche ihr Standquartier ni 
innerhalb des Deutschen Reichs, oder dasselbe nach eingetretener Mobilmachung 
verlassen haben, oder welche sich auf den in den Dienst gestellten Schiffen 
oder anderen Fahrzeugen der Marine befinden, wird durch Kaiserliche Ver- 
ordnung #) bestimmt. « 
§. 72. Für die Landesherren und die Mitglieder der landesherrlichen 
Familien, sowie der Fürstlichen Familie Hohenzollern erfolgt die Ernennung 
des Standesbeamten und die Bestimmung über die Art der Führung und 
Aufbewahrung der Standesregister dürch Anordnung des Landesherrn. 
In Betreff der Stellvertretung der Verlobten und in Betreff des Auf- 
gebots entscheidet die Observanz. » 
Im Uebrigen werden in Ansehung der Mitglieder dieser Häuser die auf 
Hausgesetzen oder Observanz beruhenden Bestimmungen über die Erfordernisse 
der Eheschließung und über die Gerichtsbarkeit in Ehesachen nicht berührt. 
§s. 73. Den mit der Führung der Standesregister oder Kirchenbücher 
bisher betraut gewesenen Behörden und Beamten verbleibt die Berechtigung 
und Verpflichtung, über die bis zur Wirksamkeit dieses Gesetzes eingetragenen 
Geburten, Heirathen und Sterbefälle Zeugnisse zu ertheilen. 
§. 74. Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche 
1. Geistlichen und Kirchendienern aus Anlaß der Einführung der bürger- 
lichen Standesregister und der bürgerlichen Form der Eheschließung 
einen Anspruch auf Entschädigung?) gewähren; 
2. bestimmten Personen die Pflicht zu Anzeigen von Geburts= und Todes- 
fällen auferlegen. 
Wo die Zulässigkeit der Ehe nach den bestehenden Landesgesetzen von 
einem Aufgebote abhängig ist, welches durch andere bürgerliche Beamte als 
die Standesbeamten vollzogen wird, vertritt dieses die Stelle des von den 
Standesbeamten anzuordnenden Aufgebots. 
§. 75. Innerhalb solcher Grenzpfarreien, deren Bezirk sich in das Aus- 
land erstreckt, bleibt das bestehende Recht für die Beurkundung derjenigen 
Geburten und Sterbefälle, sowie für die Form und Beurkundung derjenigen 
Eheschließungen maßgebend, für welche ein Standesbeamter nach den Vor- 
schriften dieses Gesetzes nicht zuständig, dagegen nach dem bestehenden Recht 
die Zuständigkeit des Geistlichen begründet ist. 
Zu Anmerkung 4 auf S. 819. 
meinden — aufzubringen und unter sich zu repartiren hat. Die qu. Gebühren und 
Geldstrafen sind daher bezüglich solcher zusammengesetzten Standesamtsbezirke nicht 
der Kreiskommunalkasse oder der Amtskasse zuzusprechen, soweit nicht die letztere etwa 
auf Grund eines, gemäß §. 53 Kr. O. 13. Dez. 1872 gefaßten Beschlusses die 
Kosten der standesamtlichen Verwaltung übernommen hat, Res. 30. Juni 1882 
(M. Bl. S. 138) und 12. Okt. 1885. 
)Vdd. 4. Nov. 1875 (R. G. Bl. S. 313): Sterbefälle von Militärpersonen 
auf den in Dienst gestellten Schiffen oder anderen Fahrzeugen der Kaiserlichen Marine 
sind von dem zuständigen Marine-Stationskommando unter Uebersendung der darüber 
von dem Kommando des Schiffs oder Fahrzeugs ausgenommenen Urkunden dem 
Standesbeamten, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz gehabt hat, 
anzuzeigen und auf Grund dieser Anzeige in das Sterberegister einzutragen. 
Vd. 20. Jan. 1879 (N. G. Bl. S. 5 ff.), betr. die Verrichtungen der Standes- 
beamten in Bezug auf solche Militärpersonen, welche ihr Standquartier nach ein- 
getretener Mobilmachung verlassen haben. 
:) §. 54 Ges. 9. März 1874 (G. S. S. 108): Ein besonderes Gesetz wird 
die Vorbedingungen, die Quelle und das Maß der Entschädigung derjenigen Geistlichen 
und Kirchendiener bestimmen, welche nachweislich in Folge des gegenwärtigen Gesetzes 
einen Ausfall in ihrem Einkommen erleiden. Bis zum Erlaß dieses Gesetzes erhalten 
die zur Zeit der Emanation des vorliegenden Gesetzes im Amte befindlichen Geistlichen 
und Kirchendiener für den nachweislichen Ausfall an Gebühren eine von dem Minister 
der geistlichen 2c. Angelegenheiten und dem Finanzminister festzusetzende Entschädigung 
aus der Staatskasse. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.