820 Abschnitt XIII. Personenstand und Civilehe.
§. 71. In welcher Weise die Verrichtungen der Standesbeamten in Bezu
auf solche Militärpersonen wahrzunehmen sind, welche ihr Standquartier ni
innerhalb des Deutschen Reichs, oder dasselbe nach eingetretener Mobilmachung
verlassen haben, oder welche sich auf den in den Dienst gestellten Schiffen
oder anderen Fahrzeugen der Marine befinden, wird durch Kaiserliche Ver-
ordnung #) bestimmt. «
§. 72. Für die Landesherren und die Mitglieder der landesherrlichen
Familien, sowie der Fürstlichen Familie Hohenzollern erfolgt die Ernennung
des Standesbeamten und die Bestimmung über die Art der Führung und
Aufbewahrung der Standesregister dürch Anordnung des Landesherrn.
In Betreff der Stellvertretung der Verlobten und in Betreff des Auf-
gebots entscheidet die Observanz. »
Im Uebrigen werden in Ansehung der Mitglieder dieser Häuser die auf
Hausgesetzen oder Observanz beruhenden Bestimmungen über die Erfordernisse
der Eheschließung und über die Gerichtsbarkeit in Ehesachen nicht berührt.
§s. 73. Den mit der Führung der Standesregister oder Kirchenbücher
bisher betraut gewesenen Behörden und Beamten verbleibt die Berechtigung
und Verpflichtung, über die bis zur Wirksamkeit dieses Gesetzes eingetragenen
Geburten, Heirathen und Sterbefälle Zeugnisse zu ertheilen.
§. 74. Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche
1. Geistlichen und Kirchendienern aus Anlaß der Einführung der bürger-
lichen Standesregister und der bürgerlichen Form der Eheschließung
einen Anspruch auf Entschädigung?) gewähren;
2. bestimmten Personen die Pflicht zu Anzeigen von Geburts= und Todes-
fällen auferlegen.
Wo die Zulässigkeit der Ehe nach den bestehenden Landesgesetzen von
einem Aufgebote abhängig ist, welches durch andere bürgerliche Beamte als
die Standesbeamten vollzogen wird, vertritt dieses die Stelle des von den
Standesbeamten anzuordnenden Aufgebots.
§. 75. Innerhalb solcher Grenzpfarreien, deren Bezirk sich in das Aus-
land erstreckt, bleibt das bestehende Recht für die Beurkundung derjenigen
Geburten und Sterbefälle, sowie für die Form und Beurkundung derjenigen
Eheschließungen maßgebend, für welche ein Standesbeamter nach den Vor-
schriften dieses Gesetzes nicht zuständig, dagegen nach dem bestehenden Recht
die Zuständigkeit des Geistlichen begründet ist.
Zu Anmerkung 4 auf S. 819.
meinden — aufzubringen und unter sich zu repartiren hat. Die qu. Gebühren und
Geldstrafen sind daher bezüglich solcher zusammengesetzten Standesamtsbezirke nicht
der Kreiskommunalkasse oder der Amtskasse zuzusprechen, soweit nicht die letztere etwa
auf Grund eines, gemäß §. 53 Kr. O. 13. Dez. 1872 gefaßten Beschlusses die
Kosten der standesamtlichen Verwaltung übernommen hat, Res. 30. Juni 1882
(M. Bl. S. 138) und 12. Okt. 1885.
)Vdd. 4. Nov. 1875 (R. G. Bl. S. 313): Sterbefälle von Militärpersonen
auf den in Dienst gestellten Schiffen oder anderen Fahrzeugen der Kaiserlichen Marine
sind von dem zuständigen Marine-Stationskommando unter Uebersendung der darüber
von dem Kommando des Schiffs oder Fahrzeugs ausgenommenen Urkunden dem
Standesbeamten, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz gehabt hat,
anzuzeigen und auf Grund dieser Anzeige in das Sterberegister einzutragen.
Vd. 20. Jan. 1879 (N. G. Bl. S. 5 ff.), betr. die Verrichtungen der Standes-
beamten in Bezug auf solche Militärpersonen, welche ihr Standquartier nach ein-
getretener Mobilmachung verlassen haben.
:) §. 54 Ges. 9. März 1874 (G. S. S. 108): Ein besonderes Gesetz wird
die Vorbedingungen, die Quelle und das Maß der Entschädigung derjenigen Geistlichen
und Kirchendiener bestimmen, welche nachweislich in Folge des gegenwärtigen Gesetzes
einen Ausfall in ihrem Einkommen erleiden. Bis zum Erlaß dieses Gesetzes erhalten
die zur Zeit der Emanation des vorliegenden Gesetzes im Amte befindlichen Geistlichen
und Kirchendiener für den nachweislichen Ausfall an Gebühren eine von dem Minister
der geistlichen 2c. Angelegenheiten und dem Finanzminister festzusetzende Entschädigung
aus der Staatskasse.