Abschnitt XIII. Personenstand und Civilehe. 821
Im Geltungsgebiet des preußischen Gesetzes vom 9. März 1874 ist unter
dem bestehenden Recht dasjenige Recht zu verstehen, welches vor dem Inkraft-
treten jenes Gesetzes maßgebend war.
§. 76. In streitigen Ehe= und Verlöbnißsachen sind die bürgerlichen
Gerichte ausschließlich zuständig. Eine geistliche oder eine durch die Zuge-
hörigkeit zu einem Glaubensbekenntniß bedingte Gerichtsbarkeit fiudet nicht statt.
§. 77. Wenn nach dem bisherigen Rechte auf beständige Trennung der
Ehegatten von Tisch und Bett zu erkennen sein würde, ist fortan die Auflösung
des Bandes der Ehe auszusprechen ½). »
Ist vor dem Tage, an welchem dieses Gesetz in Kraft tritt, auf beständige
Trennung von Tisch und Bett erkannt worden, so kann, wenn eine Wieder-
vereinigung der getrennten Ehegatten nicht stattgefunden hat, jeder derselben
auf Grund des ergangenen Urtheils die Auflösung des Bandes der Ehe im
ordentlichen Prozeßverfahren beantragen.
§. 78. Ehestreitigkeiten, welche in Bayern vor dem Tage, an welchem
dieses Gesetz daselbst in Kraft tritt, durch Zustellung des Beschlusses über
Zulässigkeit der Klage anhängig geworden sind, werden von dem mit der
Sache befaßten Gericht bis zur rechtskräftigen Entscheidung nach Maßgabe der
bisher geltenden Gesetze durchgeführt.
Daselbst kann die Auflösung der Ehe auf Grund eines die beständige
Trennung von Tisch und Bett, verfügenden Urtheils geltend gemacht werden,
nachdem das Gericht auf Anrufen eines Ehegatten in dem nach Artikel 675
Absatz 1 und 2 der Prozeßordnung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vom
29. April 1869 vorgesehenen Verfahren die Auflösung des Bandes der Ehe
ausgesprochen hat.
Das Verfahren in streitigen Ehesachen richtet sich in Bayern in den
rechtsrheinischen Gebietstheilen nach den Bestimmungen des Hauptstückes XXVI
der genannten Prozeßordnung, in der Pfalz nach den Bestimmungen des
Artikels 69 des Gesetzes über die Einführung dieser Prozeßordnung.
§. 79. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1876 in Kraft. Es bleibt
den Landesregierungen überlassen, das ganze Gesetz oder auch den dritten
Abschnitt und §. 77 im Verordnungswege ?) früher einzuführen.
§. 80. Die vor dem Tage, an welchem dieses Gesetz in Kraft tritt,
nach den Vorschriften des bisherigen Rechts ergangenen Aufgebote behalten
ihre Wirksamkeit.
§. 81. Auf Geburts= und Sterbefälle, welche sich vor dem Tage, an
welchem dieses Gesetz in Kraft tritt, ereignet haben, an diesem Tage aber noch
nicht eingetragen sind, findet das gegenwärtige Gesetz mit der Maßgabe
Anwendung, daß der Lauf der vorgeschriebenen Anzeigefristen mit dem Tage
beginnt, an welchem dieses Gesetz in Kraft tritt.
Ein Gleiches gilt für den Fall, daß auch nur die Vornamen eines Kindes
an diesem Tage noch nicht eingetragen sind.
§. 82. Die kirchlichen Verpflichtungen in Beziehung auf die Taufe und
Trauung-) werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
§. 83. Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen
werden, soweit dieselben nicht durch eine vom Bundesrathe!) erlassene Aus-
rn Ueber die Anwendung dieser Vorschrift auf Ausländer vergl. E. Crim. III.
28; Xl. 29.
*) Vd. 14. Febr. 1875 (G. S. S. 93): Der dritte Abschn. und der §. 77
Reichsges. 6. Febr. 1875 werden mit dem 1. März 1875 eingeführt.
2) § 56 Ges. 9. März 1874 (G. S. S. 95): Alle diesem Gesetze entgegen-
stebenden Vorschriften treten außer Kraft. Ein Gleiches gilt von den Bestimmungen,
welche die Schließung einer Ehe wegen Verschiedenheit des Religionsbekenntnisses
verbieten, und welche eine staatliche Einwirkung auf die Vollziehung der Taufe
anordnen.
") Der Bundesrath hat unterm 22. Juni 1875 (C. Bl. d. D. R. S. 386)
eine Ausführungsverord nung erlassen, welche die von den Standesbeamten für