822 Abschnitt XIII. Personenstand und Civilehe.
führungsverordnung getroffen werden, von den einzelnen Landesregierungen
erlassen.
§. 84. Welche Behörden in jedem Bundesstaate unter der Bezeichnung:
höhere Verwaltungsbehörde, untere Verwaltungsbehörde, Gemeindebehörde,
Gemeindevorstand, Gericht erster Instanz zu verstehen sind, wird von der
Centralbehörde des Bundesstaates bekannt gemacht.
§. 85. Durch dieses Gesetz werden die Bestimmungen des Gesetzes vom
4. Mai 1870, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personen-
standes von Reichsangehörigen im Auslande, nicht berührt.
Der Reichskanzler kann einem diplomatischen Vertreter oder einem Konsul
des Deutschen Reichs) die allgemeine Ermächtigung zur Vornahme von Ehe-
schließungen und zur Beurkundung der Geburten, Heirathen und Sterbefälle,
wie für Reichsangehörige, so auch für Schutzgenossen ertheilen. Diese Vorschrift
tritt mit dem 1. März 1875 in Kraft.
Gesetz:) vom 13. März 1854 (G. S. S. 123), betreffend die Zulassung
von Ausländern zur Eingehung einer Ehe in Preußen.
§. 1. Ausländer?), welche in Unseren Staaten mit einer Inländerin
oder Ausländerin eine Ehe schließen wollen, haben, neben der Erfüllung
der sonstigen gesetzlichen Erfordernisse, durch ein gehörig beglaubigtes
Attest der Ortsobrigkeit ihrer Heimath nachzuweisen, daß sie nach dortigen
Gesetzen, unbeschadet ihrer Staatsangehörigkeit, zur Eingehung einer Ehe im
Auslande befugt sind, oder die nach diesen Gesetzen eine erforderliche Erlaubniß
zu der beabsichtigten Ehe erhalten haben.
§. 2. Unsere Minister der Justiz, der geistlichen 2c. Angelegenheiten und
des Innern sind ermächtigt, sowohl in einzelnen Fällen:) als, mit Rücksicht auf
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—.
Zu Anmerkung 4 auf S. 3821.
ihre Akte und Register anzuwendenden Formulare vorschreibt und daneben folgeude
materielle Vorschriften enthält:
5. 11. Geistlichen und anderen Religionsdienern ist die Einsicht der Register
kostenfrei zu gestatten.
§. 12. Die Standesregister sind in deutscher Sprache zu führen. (Vergl. Res.
13. Juli 1878, M. Bl. S. 142: Die Kosten der den Dolmetschern bei dem Standes-
akte selbst zu gewährenden Gebühren sind auf die Staatskasse zu übernehmen. Da-
neben ist es Sache der Betheiligten, die Behufs der Zulassung zur Eheschließung
gesetzlich nothwendigen Urkunden auf ihre Kosten in verständlicher Form zu beschaffen.
Sofern der Standesbeamte der fremden Sprache mächtrig ist, wird ein Anlaß, die
Beibringung deutscher Uebersetzung zu verlangen, nicht vorliegen, vergl. auch Res.
23. Sept. 1874, M. Bl. S. 195 und oben Anm. zu §. 45.)
§. 13. Auf Verlangen der Verlobten ist denselben von dem Standesbeamten
eine Bescheinigung über das angeordnete Aufgebot kostenfrei zu ertheilen.
§. 15. Dem Ersuchen eines Standesbeamten sind andere Staudesbeamte, sowie
Gemeinde= und Ortspolizeibehörden Folge zu leisten verpflichtet.
1) Vergl. Anm. zu §. 62 oben.
2) Das Ges. 13. März 1854 findet auf Angehörige der Norddeutschen Bundes-
staaten nicht Anwendung, Res. 20. Aug. 1868 (M. Bl. S. 266). Vergl. Ges.
4. Mai 1868 (B. G. Bl. S. 149), betr. die Aufhebung der polizeilichen Beschränkungen
der Eheschließung; Ges. 22. Febr. 1869 (G. S. S. 365), betr. Aufhebung der
88. 30—33 A. L. R. (Eheverbot wegen Ungleichheit des Standes).
2) Vergl. oben die Anmerkung zu §. 28.
4) D. b. nur dann, wenn die Beschaffung des Trau-Erlaubnißscheines unmöglich
ist, sei es, weil die kompetente Heimathsbehörde nicht zu ermitteln, sei es, weil die-
selbe zur Ausstellung solcher Scheine nicht befugt ist, Res. 4. Febr. 1868 (M. Br.
S. 155).
5 den Provinzen Schleswig-Holstein, Hannover und Hessen-Nassau ist das Ges.
13. März 1854 nicht eingeführt.