826 Abschnitt XIV. Vereinsgesetz.
heiten erörtert) oder berathen werden sollen?), hat der Unternehmer:)
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— ÙfesIe.
Zu Anmerkung 5 auf S. 825.
welche die Religionsübung zum Gegenstande haben, sofern nicht die Ausnahme desg
§. 2 Abs. 3 zutrifft, Erk. 15. Sept. 1876 (G. A. XVII. 565); 4. April 1895,
(G. A. XIIII. 150). Z 6 "
Religiöse Versammlungen von Vereinen, die keine Korporationsrechte
haben, müssen, wenn darin religiöse oder öffentliche Angelegenheiten zur Erörterung
oder Berathung kommen, bei der in §. 12 angedrohten Strafe, in Gemäßheit des
§. 1 der Ortspolizei-Behörde vorher angezeigt werden, Erk. O. Trib. 23. Mai 1857
(Rh. A. B. 52 II. 78). Vergl. auch Erk. 9. Juni 1890 (E. K. X. 250).
Im 5. 1 sind unter öffentlichen Angelegenheiten nicht bloß solche zu
verstehen, welche die Allgemeinheit der Staatsangehörigen betreffen; es können viel-
mehr unter Umständen als solche auch diejenigen betrachtet werden, welche eine vom
Staat anerkannte in ihrer Stellung gesetzlich geregelte Körperschaft (z. B. eine Gemeinde)
und deren Rechtsverhältnisse betreffen, Erk. 8. Mai 1867 (O. R. VIII. 290). Vergl.
auch Erk. K. G. 6. Dez. 1894 (G. A. XLII. 441).
Unter die Erörterung öffentlicher Augelegenheiten im Sinne der Vd. 11. März
1850 fällt auch die Berathung über eine Petition, welche für eine Kirchengemeinde
die Einführung Polnischer Predigten bezweckt. Eine von dem Vorsitzenden der
Kirchenvertretung einer katholischen Kirchengemeinde zum Zwecke der Berathung einer
derartigen Petition einberufene Versammlung ist nicht als Versammlung eines mit
Korporationsrechten ausgestatteten religiösen Vereins zu betrachten, Erk. 21. Febr. 1889
(E. K. IX. 274).
Der §. 1 findet nicht Anwendung auf Versammlungen, welche berufen werden
zur Konstiruirung eines landwirthschaftlichen Vereins, dessen Endzweck lediglich dahin
geht, das materielle Wohl seiner Mitglieder dadurch zu fördern, daß er denselben
Gelegenheit zur Belehrung in der Landwirthschaft, insbesondere darüber bietet, auf
welche Weise sie ihren Grund und Boden unter Benutzung der Erfahrungen der
Neuzeit möglichst ertragsfähig machen können. Handelt es sich um einen Verein, der
sich allgemein die Wahrung der Interessen der Landwirthschaft zur Aufgabe stellt, so
würde die Gründung eines derartigen Vereins unter den Begriff der öffentlichen An-
gelegenheit fallen und der §. 1 Platz greisen, Erk. 10. Okt. 1881 (E. K. 1II. 304).
1) Als Erörterung gilt auch ein einseitiger Vortrag, z. B. eine Predigt, E. K.
V. 276, vergl. Erk. O. Trib. 19. Febr. 1864 (M. Bl. S. 208).
:) Nur von solchen Versammlungen, in welchen öffentliche Angelegenheiten be-
rathen werden sollen, ist der Ortspolizeibehörde vorber Anzeige zu machen. Somit
tritt eine Strafbarkeit nicht ein, wenn in einer zu einem anderen Zwecke veranstalteten
Versammlung von Einzelnen das Gebiet der politischen Erörterung betreten worden
ist (politischer Toast in einem Kriegerverein), Erk. 5. Nov. 1873 (G. A. XV. 749).
Dagegen ist unerheblich, ob solche Erörterungen demnächst wirklich stattgefunden
haben, die Absicht entscheidet; Erk. O. Trib. 19. Febr. 1879 (G. A. XXVII. 143).
Jedoch unterliegt eine zum Zweck der Erörterung öffentlicher Angelegenheiten berufene
Versammlung der gesetzlichen Anzeigepflicht nach § 1 auch dann, wenn den zusammen-
berufenen Personen der Zweck ihres Zusammenkommens von den Unternehmern der
Versammlung vorher nicht mitgetheilt worden war; es ist auch rechtlich nicht von
Erheblichkeit, ob demnächst die von den Unternehmern von vornherein beabsichtigte
Erörterung öffentlicher Angelegenheiten unter einer besonderen Organisation oder ein-
heitlichen Konstituirung der Versammlung zu diesem Zwecke stattgefunden hat, oder
ob dies ohne eine solche in durchaus zwangloser Weise geschehen ist, Erk. 9. Juli
1885 (E. K. VI. 243).
Dieser Anzeigepflicht unterliegen auch die Versammlungen der kirchlichen Gesell-
schaften mit Korporationsrechten, wenn sie nicht von den zuständigen Organen, sondern
von einzelnen Personen, z. B. auch von einem Kirchenprobst, aber nicht in seiner
amtlichen Eigenschaft, oder ohne Genehmigung der vorgesetzten Kirchenbehörde zusammen-
berufen werden, E. K. V. 273 und Erk. K. G. 9. Mai 1895 (G. A. XLI11. 150)
2) Wenn der Unternehmer diese Anzeige unterlassen hat, so können sich die bei
der Versammlung austretenden Redner oder Leiter resp. der Eigenthümer des Lokals
gegen die Strafe des 8. 12 nicht durch die Angabe schützen, daß sie geglaubt haben,
die vorgeschriebene Anzeige sei erfolgt, Erk. O. Trib. 4. Dez. 1862 (E. XLIN. 13).