828 Abschnitt XIV. Vereinsgesetz.
§. 2. Die Vorsteher!) von Vereinen?), welche eine Einwirkung?)) auf öffent-
1) D. h. die thatsächlichen, jeweilig fungirenden, wenn auch nicht durch die
Statuten bestimmten, O. R. XIV. 225; XVII. 259.
2) Ein Verein im Sinne des §. 2 unterscheidet sich von einer Versammlung im
Sinne des §. 1 wesentlich durch die Stetigkeit seiner Fortdauer auf Grund eines
Statuts oder Uebereinkommens, welches die ihm ursprünglich oder nachträglich bei-
tretenden Mitglieder verbindet; wo dieses charakteristische Merkmal einer Veremigung
mehrerer Personen zum Zwecke einer Einwirkung auf öffentliche Angelegenheiten zu-
trifft, sind alle Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des §. 2 (Einreichung der
Statuten und des Mitgliederverzeichnisses) gegeben. Es tritt alsdann die Aufgabe
der Ortspolizeibehörde innerhalb ihres Amtsbezirks ganz in der nämlichen Weise ein,
wenn die daselbst wohnhaften, mit einander vereinten Personen gleiche Statuten mit
anderen Vereinen haben oder selbst zu einem größeren, über den Ortspolizei-Bezirk
hinausreichenden Verein gehören, wie wenn sie einen ausschließlichen Ortsverein mit
eigenthümlichen Statuten bilden. Auch ist es gleichgültig, ob der örtliche Leiter eines
solchen Vereins aus eigenem Antriebe oder im Auftrag eines Anderen handelt, ob er
in dem Statute, welches einen größeren Verein umfaßt, Bevollmächtigter des Präsi-
denten des letzteren oder Vorsteher und wie sonst genannt wird, insofern er nur wirk.-
lich den Angelegenheiten des Vereins innerhalb des Ortspolizei-Bezirks vorsteht und
für die mehr oder weniger umfassende Vereinsthätigkeit daselbst die leitende Versön.
lichkeit ist, sei es aus eigenem Antriebe oder auf Weisungen von außen, Erk. 9. Juni
1870 (J. M. Bl. S. 218). Vergl. Erk. 7. Okt. 1873 (M. Bl. 1874 S. 110)
betr. den Mainzer Verein Deutscher Katholiken.
Die längere Dauer ist in concreto zu bemessen, E. Crim. XIII. 273. Eine
gewisse Organisation ist uothwendig, E. Crim. XXI. 73; diese muß aus den Sta-
tuten ersichtlich sein, obwohl das Bestehen eines Vereins rechtlich durch das Vorhauden-
sein von Statuten nicht bedingt wird, O. R. XVIII. 158.
Eine Mehrheit von Personen, welche vermöge Uebereinkommens sich unter einer
Leitung für längere oder kürzere Zeit zur Einwirkung auf öffentliche Angelegenheiten
vereinigt hat, ist ein politischer Verein im Sinne Ges. 11. März 1850. Ob
dieses anzunehmen sei, ist nicht bloß nach den „Statuten“ des Bereins, sondern
nach dem thatsächlichen Sachverhalt zu beurtheilen.
Die vorzulegenden Statuten können für die behördliche Beurtheilung nicht maß.
gebend und bindend sein, vielmehr müssen die wirklichen Zwecke von der Behörde,
selbständig unter Berücksichtigung aller, zu ihrer Kenntniß gelangten Thatsachen
namentlich der zu konstatirenden Thätigkeit des Vereins, beurtheilt und festgestellt
werden. Ebenso wenig kann die statutenmäßige Organisation, welche der Verein sich
selbst gegeben hat, oder gemäß welcher die im Bereiche der Ortspolizeibehörde befind-
lichen Mitglieder, einem gewissen größeren, örtlich nicht begrenzten Vereine beigetreten
sind, als entscheidende Grundlage für die Beurtheilung, ob diese Mitglieder nicht
gleichwohl einen Verein im gesetzlichen Sinne unter sich bilden, anerkannt werden;
für die Prüfung, ob ein politischer Verein an einem Orte sich gebildet hat, kommt
es vielmehr, der Behörde gegenüber nur darauf an, ob thatsächlich an demselben sich
in der angegebenen Weise eine Mehrzahl von Personen vereinigt hat, um an diesem
Orte oder von demselben aus in einem mehr oder weniger bestimmten Umkreise auf
öffentliche Angelegenheiten einzuwirken;
die zu entscheidende Frage stellt sich als eine wesentlich thatsächliche dar, und das
Gesetz stellt auch nirgends das Erforderniß einer genauen bestimmten Abgrenzung eines
solchen Vereins gegen andere ähnliche Vereine und bezüglich der Personen, welche sich
von außerhalb seinem Zwecke anschließen möchten, auf; es muß auch in dieser Be-
ziehung vielmehr Alles der thatsächlichen Beurtheilung im konkreten Falle überlassen
bleiben, Erk. 30. März 1874 (G. A. XV. S. 209). N. u. St. A. 31. Juli 1874.
Unter den Begriff „Verein“ fallen auch Ausschüsse, die zur Ausführung von
Beschlüssen einer allgemeinen Versammlung auf längere Dauer zusammentreten, Erk.
R. G. 2. Nov. 1888 (E. Crim. XVIII. 169).
Die Vorschriften der §§. 2 und 13 finden keine Anwendung, so lange die einem
Polizeibezirk angehörenden Personen, welche einem über einen weiteren Raum sich
ausdehnenden politischen Verein beigetreten sind, nicht auch innerhalb jenes Bezirke
eine besondere Vereinsthätigkeit entwickeln, Erk. O. Trib. 16. April 1874 (O. R.